Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampftkessel. 253
II. Einer gleichen Prüfung bedarf es, wenn bei Kesseln mit innerem Feuerrohr
ein solches Rohr und bei den nach Art der Lokomotivkessel gebauten Kesseln die
Feuerbüchse behufs Ausbesserung oder Erneuerung herausgenommen, oder wenn bei
chlindrischen und Siedekesseln eine oder mehrere Platten neu eingezogen werden.
Art und Umfang der Ausbesserung ist in Spalte „Bemerkungen“ des Gebühren-
nachweises kurz anzugeben.
III. Die Ausführung der Druckproben erfolgt nach den Vorschriften der §§. 22
und 23 mit der Maßgabe, daß in den Fällen des Abs. II. dieses Paragraphen die
völlige Bloßlegung des Kessels nicht erforderlich ist.
IV. Ueber die Druckprobe ist unter Benutzung des Vordruckes B. eine Be-
scheinigung auszustellen, die mit der Genehmigungsurkunde des Kessels zu verbinden
ist. In der Bescheinigung ist anzugeben, worin die ausgeführte Ausbesserung be-
standen hat und von wem sie bewirkt worden ist.
V. Eine erneute Stempelung der das Fabrikschild mit dem Kessel ver-
bindenden Niete findet bei Druckproben nach Hauptausbesserungen nicht statt;
es genügt vielmehr, in der Bescheinigung auf die frühere Stempelung hinzu-
weisen.
VI. Bei feststehenden Kesseln, deren Fabrikschilder nach den vor Erlass
der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. Aug. 1890 bestehenden
Bestimmungen bisher nicht mit Kupfernieten mit dem Kessel verbunden sind,
kann diese Verbindung und die Stempelung der Niete nur bei erneuter Ge-
nehmigung (S. 8) gefordert werden. Diese Vorschrift erstreckt sich nicht auf
bewegliche Kessel und Dampfschiffskessel (vergl. S. 20 der allgemeinen polizei-
lichen Bestimmungen vom b. Aug. 1890).
VII. Durch Druckproben nach Hauptausbesserungen werden die regel-
mässigen Untersuchungsfristen der Kessel (88. 29 fl.) nicht unterbrochen, jedoch
kann eine solche Druckprobe an Stelle einer in demselben Etatsjahre fälligen
regelmässigen Wasserdruckprobe treten. Eine besondere Gebührenberechnung
(Abschn. III. Gebühren-Ordn.) erfolgt in letzterem Falle nicht.
V. Regelmäßige technische Untersuchungen.
#§. 29. I. Jeder zum Betriebe aufgestellte Dampfkessel, er mag unausgesetzt
oder nur in bestimmten Zeitabschnitten oder unter gewissen Voraussetzungen (z. B.
als Reservekessel) betrieben werden, ist von Zeit zu Zeit einer technischen Untersuchung
zu unterziehen.
II. Dieser Vorschrift unterliegen Dampfkessel dann nicht mehr, wenn ihre Ge-
nehmigung durch dreijährigen Nichtgebrauch (§. 19) oder durch ausdrücklichen der
Polizeibehörde und dem zuständigen Kesselprüfer erklärten Verzicht erloschen ist.
Endlich ruhen die Untersuchungen in dem durch §S. 32 Abs. VIII. vorgesehenen
Falle.
III. Eine Entbindung von den wiederkehrenden Untersuchungen kann nur durch
Verfügung des Ministers für Handel und Gewerbe erfolgen.
§. 30. Die technische Untersuchung bezweckt die Prüfung:
1. der fortdauernden Uebereinstimmung der Kesselanlage mit den bestehenden gesetz-
lichen und polizeilichen Vorschriften und mit dem Inhalt der Genehmigungs-
urkunde,
2. ihres betriebsfähigen Zustandes, "
3. ihrer sachgemäßen Wartung, insbesondere der bestimmungsmäßigen Benutzung
der vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen. **. 6
§. 31. I. Die Untersuchung erfolgt, soweit nicht die im §. 2 Abs. I. Zifl. 4,
88. 3 und 5 benannten Sachverständigen zuständig sind, durch den staatlichen
Prüfungsbeamten, in dessen Amtsbezirke sich die Kesselanlage befindet.
II. Bewegliche Kessel gehören zu demjenigen Bezirke, in welchem ihr Besitzer
oder dessen Vertreter wohnt, Dampfschiffskessel zu demjenigen, in welchem die Schiffe
überwintern oder, falls dies außerhalb Landes geschieht, zu demjenigen, in welchem
ihr Hauptanlegeplatz sich befindet.
III. Auf Ersuchen des hiernach zuständigen Prüfungsbeamten oder auf Antrag
des Kesselbesitzers können die technischen Untersuchungen von beweglichen und Dampf-
schiffskesseln von denjenigen Prüfungsbeamten ausgeführt werden, in dessen Amtsbezirk