Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

20 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige Gewerbe. 
2. Gewerbetreibende, welche einer besonderen Genehmigung 
bedürfen. 
§. 29. Einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweises der Be- 
fähigung ertheilt wird, bedürfen Apotheker ) und diejenigen Personen, welche 
sich als Aerzte:) (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Thier- 
ärzte) oder mit gleich bedeutenden Titeln bezeichnen oder Seitens des Staats 
oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut 
werden sollen. Es darf die Approbation jedoch von der vorherigen akademischen 
Doktorpromotion nicht abhängig gemacht werdens). 
  
Zu Anmerkung 10 auf S. 19. 
die Nothwendigkeit einer allgemein als Regel vorzuschreibenden Eutfernung der neu 
anzulegenden Windmühlen von den benachbarten Aeckern, mit Rücksicht auf deren Be- 
stellung durch Zugvieh nicht anerkannt und muß nach Lage des einzelnen Falles ent- 
schieden werden, ob etwa gewisse Entfernungen oder die Bewehrung des Mühlen- 
grundstückes mit einer Einfriedigung von bestimmter Höbe in der Konzession vorzu- 
schreiben ist. Event. wird eine Entsernung der Windmühle von 6 Ruthen und zwar 
von den Umfassungswänden derselben ab gerechnet, den Rückfichten auf die Bewirth-= 
schaftung der benachbarten Aecker, nach der Ansicht des Königl. Landes-Oekonomie-= 
Kollegit in der Regel entsprechen, Res. 10. Juli 1848 (M. Bl. S. 310). Durch 
Res. 17. Nov. 1851 (M. Bl. S. 303), betr. Entfernung neuer Windmühlen und 
anderer gewerblicher Anlagen von schon bestehenden Windmühlen ist bestimmt worden, 
daß die Entfernung das Zwölffache der kleineren Abmessung — der Höhe oder der 
Breite — der bestehenden Mühlen betragen soll. 
Die Vorschrift des §. 247 II. 15 A. L. R., daß Niemand berechtigt sein soll, 
durch Anpflanzung hoher Bäume einer Windmühle den nöthigen Wind zu benehmen, 
ist schon durch K. O. 18. Nov. 1819 (G. S. S. 250) anfgehoben worden, aber nur 
rücksichtlich der nach Berkündigung dieses Erlasses entstehenden Windmühlen. In der 
Errichtung von Gebäuden, die einer Windmühle den nöthigen Wind nehmen könnten, 
sind die Besitzer der Nachbargrundstücke nur dann beschränkt, wenn es sich um An- 
legung einer neuen Windmühle handelt, Plenarbeschl. O. Trib. 26. Ang. 1839 (. 
V. 67) u. Res. 26. Ang. 1841 (M. Bl. S. 179). Ueber die Rechtsgültigkeit des §.247 cit. 
vergl. Erk. O. Trib. 2. April 1849 u. 6. Dez. 1858 (E. XVII. 36 u. XI. 344). 
1) Wegen der Apotheker vergl. oben Bd. 1 S. 925ff. 
:) Durch die Gew. O. ist die Austbung der Heilkunst freigegeben und nur in- 
sofern beschränkt, als Niemand unter solchen Umständen, die wahrheitswidrig den 
Glauben erwecken, daß der Kurirende eine geprüfte Medizinalperson sei, Kuren unter- 
nehmen darf. Bergl. Erk. O. Trib. 9. Febr. 1870 (M. Bl. S. 101), 20. Sept. 
1876 (O. R. XVII. 572) und 15. Jan. 1879 (ebend. XX. 36). Landesrechtliche 
Borschriften, z. B. die §§. 17, 72 der K. O. 8. Ang. 1835 (G. S. S. 240), die 
eine Behandlung gewisser, z. B. ansteckender Kranken nur durch approbirte Aerzte 
zulassen, sind aufgehoben; E. O. B. XXVIII. 321. 6 
Vergl. auch oben Bd. 1 S. 914 ff.; wegen der Heilgehülfen Bd. 1 S. 925= 
wegen der Hebammen B-d. 1 S. 920ff. " 5 
Die unbefugte Führung des Titels „Arzt“ ist strafbar, vergl. weiter unten 
Anm. zu F. 147 Nr. 3. - 
Wegen Ausübung der ärztlichen (auch thierärztlichen) Praxis in den Grenz-- 
gebieten vergl. wegen Belgien R. G. Bl. 1873 S. 55, Niederlande R. G. Bl. 
1874 S. 99, Oesterreich K. G. Bl. 1883 S. 39, Luxemburg K. G. Bl. 1884 S. 19, 
Schweiz R. G. Bl. 1884 S. 45. # 
2) Preußische Staatsangehörige, die einen akademischen Grad nach dem 15. April 
1897 anßerhalb des Deutschen Reiches erwerben, bedürfen zur Führung des damit 
verbundenen Titels der Genehmigung des Kultusministers, nichmreußische Reichs- 
angehörige und Ausländer mit der Maßgabe, daß es, sofern fie sich nur vorüber- 
gehend oder im amtlichen Auftage und in beiden Fällen nicht zu litterarischen oder 
sonstigen Erwerbszwecken in Preußen aufhalten, genügt, wenn sie nach dem Rechte 
ihres Heimathsstaates zur Führung des Titels befugt sind. Die Frage, ob die Vor- 
aussetzungen der §§. 29 Abs. 1 und 147, „ R. Gew. O. zutreffen, wird hierdurch 
nicht berührt, Bd. 7. April 1897 (G. S. S. 99).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.