Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

254 Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampftessel. 
sich der Kessel zur Zeit der Fälligkeit der Untersuchung befindet. Der die Untersuchung 
ausführende Beamte hat in diesem Falle Abschrift des Prüfungsbefundes dem nach 
Abs. II. zuständigen Prüfungsbeamten mitzutheilen. 
IV. Bewegliche Dampfkessel, welche auf Bergwerken, Aufbereitungsanstalten 
oder Salinen und anderen zugehörigen Anlagen verwendet werden, unterliegen 
während der Dauer dieser Verwendung der wiederkehrenden Untersuchung durch den 
nach §. 2 Abs. I. Ziff. 1 zuständigen Beamten. *# 
§. 32. I. Die amtliche Untersuchung der Dampfkessel ist eine äußere oder eine 
innere oder eine Prüfung durch Wasserdruck. Für die nachgenannten Unter- 
suchungsfristen sind die Etatsjahre, d. h. der Zeitraum zwischen dem ersten 
April des einen und des folgenden Jahres massgebend. 
II. Die regelmäßige äussere Untersuchung findet bei feststehenden Dampfkesseln 
alle zwei Jahre, bei beweglichen und Schiffsdampsfkesseln alle Jahre statt. 
III. Die regelmäßige innere Untersuchung ist bei feststehenden Kesseln alle vier 
Jahre, bei beweglichen alle drei Jahre und bei Schiffsdampfkesseln alle zwei Jahre 
vorzunehmen. 
IV. Die regelmäßige Wasserdruckprobe findet bei feststehenden Kesseln mindestens 
alle acht Jahre, bei beweglichen und Schiffsdampfkesseln mindestens alle sechs Jahre 
sünt. und ist mit der in demselben Jahre fälligen inneren Untersuchung möglichst zu 
verbinden. 
V. Die innere Untersuchung kann nach dem Ermessen des Prüfers durch eine 
Wasserdruckprobe ergänzt werden. Sie ist stets durch eine Wasserdruckprobe zu er- 
gänzen oder zu ersetzen bei Kesselkörpern, welche ihrer Bauart halber nicht genügend 
besichtigt werden können. 
VI. In denjenigen Jahren, in denen eine innere Untersuchung oder eine Wasser- 
druckprobe vorgenommen wird, kommt bei den feststehenden und bei den beweglichen 
Dampfkesseln die fällige regelmäßige äußere Untersuchung in Fortfall. Bei den 
Dampfschiffskesseln ist diese thunlichst mit der inneren Untersuchung oder mit der 
Wasserdruckprobe zu verbinden. 
VII. Die äußeren Untersuchungen führt der Prüfungsbeamte im Laufe des 
Etatsjahrs, in dem sie fällig werden, zu einem ihm genehmen Zeitpunkte aus. Für 
die inneren Untersuchungen und Wasserdruckproben laufen die Prüfungsfristen vom 
Tage der technisch-polizeilichen Abnahme oder der letzten gleichartigen Untersuchung 
ab. Ihre Ueberschreitung um mehr als zwei Monate ist nur ausnahmsweise und 
nicht über einen Zeitraum von sechs Monaten zulässig und ist in dem Jahresberichte 
des Kefselprüfers (§§. 4 und 39) zu begründen. 
VIII. Wenn ein Kessel auf die Dauer mindestens eines Jahres vollständig 
ausser Betrieb gesetzt und dem zuständigen Kesselprüfer entsprechende Anzeige 
gemacht wird, so ist die Zeit des angemeldeten Stillstandes bis zur Dauer 
von zwei Jahren bei Berechnung der Prüfungsfristen ausser Ansatz zu bringen. 
Von der Erhebung der Jahresbeiträge ist nur dann Abstand zu nehmen, wenn 
der angemeldete Stillstand sich über ein ganzes Etatsjabr erstreckt. Nach 
einer Betriebsunterbrechung von mehr als zwetjähriger Dauer darf der Betrieb erst 
nach Vornahme einer inneren, mit Wasserdruckprobe verbundenen amtlichen Unter- 
suchung wieder eröffnet werden. Die Verjährung der Genehmigung (§. 19) wird 
durch die angemeldete Ausserbetriebstellung nicht unterbrochen und kann 
auch nicht durch Untersuchungen an nicht im Betriebe befindlichen Kesseln 
aufgehalten werden. 
IX. Bei Bemessung der Fristen werden Untersuchungen, welche in einem anderen 
Bundesstaate von den daselbst zuständigen Sachverständigen vorgenommen worden 
find, den in Preußen vorgenommenen gleich geachtet. 
s. 33. I. Die äussere Untersuchung besteht vornehmlich in einer Prüfung der 
ganzen Betriebsweise des Kefsels, eine Unterbrechung des Betriebes darf dabei nur 
verlangt werden, wenn Anzeichen gefahrbringender Mängel, deren Vorhandensein und 
Umfang nicht anders festgestellt werden kann, sich ergeben haben. 
Die Untersuchung ist zu richten: *1*½“% 
auf die Ausführung und den Zustand der Speisevorrichtungen, der Wasser- 
standsvorrichtungen, wobei zu bemerken ist, dass Probirhähne während des 
Betriebes in grader Richtung durchstossbar sein müssen, der Sicherheitsventile 
und etwaiger anderer Sicherheitsvorrichtungen, der Feuerungsanlage und der Mittel
	        
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