254 Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampftessel.
sich der Kessel zur Zeit der Fälligkeit der Untersuchung befindet. Der die Untersuchung
ausführende Beamte hat in diesem Falle Abschrift des Prüfungsbefundes dem nach
Abs. II. zuständigen Prüfungsbeamten mitzutheilen.
IV. Bewegliche Dampfkessel, welche auf Bergwerken, Aufbereitungsanstalten
oder Salinen und anderen zugehörigen Anlagen verwendet werden, unterliegen
während der Dauer dieser Verwendung der wiederkehrenden Untersuchung durch den
nach §. 2 Abs. I. Ziff. 1 zuständigen Beamten. *#
§. 32. I. Die amtliche Untersuchung der Dampfkessel ist eine äußere oder eine
innere oder eine Prüfung durch Wasserdruck. Für die nachgenannten Unter-
suchungsfristen sind die Etatsjahre, d. h. der Zeitraum zwischen dem ersten
April des einen und des folgenden Jahres massgebend.
II. Die regelmäßige äussere Untersuchung findet bei feststehenden Dampfkesseln
alle zwei Jahre, bei beweglichen und Schiffsdampsfkesseln alle Jahre statt.
III. Die regelmäßige innere Untersuchung ist bei feststehenden Kesseln alle vier
Jahre, bei beweglichen alle drei Jahre und bei Schiffsdampfkesseln alle zwei Jahre
vorzunehmen.
IV. Die regelmäßige Wasserdruckprobe findet bei feststehenden Kesseln mindestens
alle acht Jahre, bei beweglichen und Schiffsdampfkesseln mindestens alle sechs Jahre
sünt. und ist mit der in demselben Jahre fälligen inneren Untersuchung möglichst zu
verbinden.
V. Die innere Untersuchung kann nach dem Ermessen des Prüfers durch eine
Wasserdruckprobe ergänzt werden. Sie ist stets durch eine Wasserdruckprobe zu er-
gänzen oder zu ersetzen bei Kesselkörpern, welche ihrer Bauart halber nicht genügend
besichtigt werden können.
VI. In denjenigen Jahren, in denen eine innere Untersuchung oder eine Wasser-
druckprobe vorgenommen wird, kommt bei den feststehenden und bei den beweglichen
Dampfkesseln die fällige regelmäßige äußere Untersuchung in Fortfall. Bei den
Dampfschiffskesseln ist diese thunlichst mit der inneren Untersuchung oder mit der
Wasserdruckprobe zu verbinden.
VII. Die äußeren Untersuchungen führt der Prüfungsbeamte im Laufe des
Etatsjahrs, in dem sie fällig werden, zu einem ihm genehmen Zeitpunkte aus. Für
die inneren Untersuchungen und Wasserdruckproben laufen die Prüfungsfristen vom
Tage der technisch-polizeilichen Abnahme oder der letzten gleichartigen Untersuchung
ab. Ihre Ueberschreitung um mehr als zwei Monate ist nur ausnahmsweise und
nicht über einen Zeitraum von sechs Monaten zulässig und ist in dem Jahresberichte
des Kefselprüfers (§§. 4 und 39) zu begründen.
VIII. Wenn ein Kessel auf die Dauer mindestens eines Jahres vollständig
ausser Betrieb gesetzt und dem zuständigen Kesselprüfer entsprechende Anzeige
gemacht wird, so ist die Zeit des angemeldeten Stillstandes bis zur Dauer
von zwei Jahren bei Berechnung der Prüfungsfristen ausser Ansatz zu bringen.
Von der Erhebung der Jahresbeiträge ist nur dann Abstand zu nehmen, wenn
der angemeldete Stillstand sich über ein ganzes Etatsjabr erstreckt. Nach
einer Betriebsunterbrechung von mehr als zwetjähriger Dauer darf der Betrieb erst
nach Vornahme einer inneren, mit Wasserdruckprobe verbundenen amtlichen Unter-
suchung wieder eröffnet werden. Die Verjährung der Genehmigung (§. 19) wird
durch die angemeldete Ausserbetriebstellung nicht unterbrochen und kann
auch nicht durch Untersuchungen an nicht im Betriebe befindlichen Kesseln
aufgehalten werden.
IX. Bei Bemessung der Fristen werden Untersuchungen, welche in einem anderen
Bundesstaate von den daselbst zuständigen Sachverständigen vorgenommen worden
find, den in Preußen vorgenommenen gleich geachtet.
s. 33. I. Die äussere Untersuchung besteht vornehmlich in einer Prüfung der
ganzen Betriebsweise des Kefsels, eine Unterbrechung des Betriebes darf dabei nur
verlangt werden, wenn Anzeichen gefahrbringender Mängel, deren Vorhandensein und
Umfang nicht anders festgestellt werden kann, sich ergeben haben.
Die Untersuchung ist zu richten: *1*½“%
auf die Ausführung und den Zustand der Speisevorrichtungen, der Wasser-
standsvorrichtungen, wobei zu bemerken ist, dass Probirhähne während des
Betriebes in grader Richtung durchstossbar sein müssen, der Sicherheitsventile
und etwaiger anderer Sicherheitsvorrichtungen, der Feuerungsanlage und der Mittel