256 Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampfkessel.
III. Ergiebt sich bei der Untersuchung des Kefsels ein Zustand, welcher eine
unmittelbare Gefahr einschließt, so ist die Fortsetzung des Betriebes bis zur Be-
seitigung der Gefahr zu untersagen und der Polizeibehörde des Ortes, an welchem sich
der Kessel befindet, unverzüglich Anzeige zu erstatten. Diese hat darüber zu wachen,
daß der Kessel nicht wieder in Betrieb gesetzt wird, bis durch eine nochmalige Unter-
suchung der vorschriftsmäßige Zustand der Anlage festgestellt ist.
IV. Bei Dampfkefseln, die einer Königlichen Behörde oder einer solchen Eisen-
bahnverwaltung gehören, welche den Bestimmungen des Ges. 3. Nov. 1838 unter-
liegt, tritt an die Stelle der Ortspolizeibehörde der die Aufsicht über den Kesselbetrieb
führende Beamte bezw. die zuständige staatliche Auffichtsbehörde, bei den den Berg-
behörden unterstellten Dampfkesseln der zuständige Bergrevierbeamte. Diese Behörden
können, sobald fie nicht am Betriebsorte oder in dessen unmittelbarer Nähe ihren Sitz
haben, die Polizeibehörde des Ortes zur Ueberwachung der angeordneten Außerbetrieb-
setzung eines Dampfkessels unter Mittheilung des Sachverhalts hinzuziehen.
§s. 37. I. Die äußere Untersuchung erfolgt ohne vorherige Benachrichtigung
des Kesselbesitzers. Ausnahmsweise kann bei denjenigen beweglichen und
Dampfschiffskesseln, welche ihren Betriebsort häufig wechseln, der Zeitpunkt
für diese Untersuchung mit dem Kesselbesitzer vereinbart werdent).
II. Von einer bevorstehenden inneren Untersuchung oder Wasserdruckprobe ist der
Besitzer mindestens vier Wochen vorher zu unterrichten.
III. Der Zeitpunkt für diese letzteren Untersuchungen ist unbeschadet der Be-
stimmungen im §. 32 Abs. VII. nach Anhörung des Besitzers so zu wählen, daß der
Betrieb der Anlage so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.
IV. Zu dem Ende ist namemtich bei Anlagen, deren Betrieb nur zu gewisser
Zeit im Jahre unterbrochen werden kann, diese zu wählen. Bewegliche Dampfkessel
können von den Besitzern oder ihren Vertretern an einem beliebigen Orte
innerhalb des Amtsbezirks des zuständigen Kesselprüfers für die Untersuchung
bereit gestellt werden.
V. Bewegliche Kessel auf Bergwerken, Aufbereitungsanstalten oder Salinen,
staatlichen Hütten und unter Leitung der Bergbehörden betriebenen Steinbrüchen find
von den im §. 2 Abs. I. Ziff. 1 genannten Beamten auf der Betriebsstelle zu
untersuchen. -
VI. Durch die Untersuchung der Dampfschiffskessel dürfen die Fahrten der
Schiffe nicht gestört werden; die innere Untersuchung und Wasserdruckprobe von
Damysschisfskesseln ist vor dem Beginn der Fahrten des betreffenden Jahres zu
bewirken.
VII. Falls ein Kesselbesitzer der Aufforderung des zur Untersuchung berufenen
Beamten, den Kefsel für die innere Untersuchung oder Wasserdruckprobe bereitzustellen,
uicht entspricht, so ist der Besitzer des Kessels auf Ersuchen des Kesselprüfers
durch die zuständhee Ortspolizeibehörde mittelst polizeilicher Verfügung unter
Strafandrohung (Tit. IV. und V. des L. V. G.) anzuhalten, den Kessel an
einem vom Kesselprüfer festzusetzenden Tage für die vorzunehmende Unter-
suchung ordnungsmässig bereit zu stellen oder, wenn Gefahr im Verzuge er-
scheint, den Betrieb bis auf Weiteres einzustellen.
VIII. Die zur Ausführung der Untersuchung erforderlichen Arbeitskräfte und
Vorrichtungen hat der Besitzer des Kefsels dem Beamten unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen.
§. 38. 1. Der Befund der Untersuchungen ist in das Revisionsbuch ein-
ntragen.
K. Zur Abstellung der bei den Untersuchungen vorgefundenen Mängel und
Unregelmäßigkeiten kann der untersuchende Beamte unter Mittheilung einer Abschrift
des Vermerkes über das Ergebniß der Untersuchung die Unterstützung der Polizei-
behörde des Ortes, an welchem sich der Kessel befindet, in Anspruch nehmen.
III. Der §. 36 Abs. IV. findet entsprechende Anwendung.
S. 39. 1. Bis zum 1. Juni jedes Jahres haben die staatlichen Prüfungs-
beamten dem Königlichen Regierungspräfidenten des Bezirks — in Berlin dem
1) Vergl. Nes. 10. Mai 1894 (M. Bl. S. 91).