Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampftkessel. 257 
Königlichen Polizeipräsidenten — einen Jahresbericht über die von ihnen auf Grund 
dieser Anweisung geübte Thätigkeit zu erstatten. Diesem Berichte sind beizufügen: 
1. eine Nachweisung sämmtlicher im Laufe des verflossenen Etatsjahres 
ausgeführten wiederkehrenden, ausserordentlichen Untersuchungen, der 
auf Antrag erfolgten Prüfungen sowie der ersten Wasserdruckproben 
und Abnahmen nebst deren Ergebniss nach dem anliegenden Vordrucke H.; 
2. eine Nachweisung, aus welcher sich ergiebt: 
a) inwieweit der Zugang von Damofkesseln auf Neuanlegung solcher oder 
auf dem Uebergange von Dampfkesseln aus der Vereinsaufsicht zur staat- 
lichen Aussicht beruht, 
b) inwieweit der Abgang von Dampfkesseln auf Außerbetriebsetzung und Ver- 
legung nach anderen Bezirken oder auf dem Uebergange aus der staatlichen 
in die Vereinsaufsicht beruht. 
II. Auf die Dampfkessel der Eisenbahnen, sowie der Staatsbauverwaltung und 
auf die den Bergbehörden unterstellten Dampfkessel findet diese Vorschrift keine An- 
wendung. 
VI. Gebühren. 
§. 40. 1I. Die Gebühren für die von Beamten des Staates oder von staat- 
lich beauftragten Vereinsingenieuren (5. 2 Abs. I. Ziff. 4) ausgeführten Dampf- 
kessel-Untersuchungen werden auf diejenigen Beträge festgesetzt, welche sich aus Ziff. J. 
bis III. der beiliegenden Gebühren-Ordnung ergeben. 85 der Gebührenberechnung 
sind die Heizflfächen der Dampfkessel nur bis zur ersten Dezimalstelle ohne 
Rücksicht auf die zweite Dezimalstelle einzusetzen. Die Festsetzung und Ein- 
ziehung der Gebühren und Kosten erfolgt durch die Königlichen Regierungsprästdenten, 
in Berlin durch den Königlichen Polizeipräsidenten, bei Kesseluntersuchungen auf Berg- 
werken, Aufbereitungsanstalten und Salinen durch die Königlichen Oberbergämter. 
II. Die Kesselprüfer haben diesen Behörden die Berechnung der Jahres- 
beiträge nach dem anliegenden Vordruck K. P. 4 in einfacher Auskertigung 
bis zum 1. Mai jedes Jahres einzureichen. Anderweite Gebührenberechnungen 
(nach Vordruck K. P. 5 vergl. Abschn. I. und III. Gebühren-Ordn.) sind mit 
einem Gebührennachweis (Vordruck K. P. 3), in welchem die Gebübrenberech- 
nungen nach Kreiskassen geordnet einzutragen sind, nach den anliegenden 
Mustern den im Abs. I. bereichneten Behörden bis zum 10. jedes Monats in 
einfacher Ausfertigung vorzulegen. Etwa nachträglich einzuziehende Jahres- 
gebühren und solche für im Laufe des Etatsjahres neu hinzutretende Kessel 
sind in vorstehenden Terminen zu liquidiren. 
8. 41. I. In denjenigen Regierungsbezirken, in denen die Kesseluntersuchungen 
durch die Beamten der Gewerbeinspektion bewirkt werden, fließen die Gebühren, auch 
soweit sie für Untersuchungen zu erheben sind, welche durch die Anweisung 
nicht vorgesehen sind, zur Staatskasse. Die Gebühren für die im staatlichen 
Auftrage (s. 2 Abs I. Ziff. 4) ausgeführten Untersuchungen sind den be- 
treffenden Kessel-Ueberwachungsvereinen zu überweisen. 
II. Hinsichtlich der Übrigen staatlichen Prüfungsbeamten bewendet es bei den 
bestehenden Vorschriften darüber, inwieweit sie einen Anspruch auf die von den Kessel- 
besitzern einzuziehenden Gebühren haben. 
VII. Sonstige Bestimmungen. 
§. 42. In denienigen Regierungsbezirken, in welchen die Kesseluntersuchungen 
den Beamten der Gewerbeinspektion und staatlich beauftragten Ingenieuren der 
Ueberwachungsvereine (S. 2 Abs. I. Ziff. 4) obliegen, hat der Regierungs-- und 
Gewerberath je eine Liste über die in dem Bezirke von Staatsbeamten und im 
staatlichen Auftrage ausgeführten Kesseluntersuchungen nach dem auliegenden Vor- 
druck K. zu führen und durch Eintragungen bei Eingang der Gebührenberechnungen 
und der Verzeichnisse H. auf dem Laufenden zu erhalten. Auf Grund letzterer 
Verzeichnisse ist nachzoprüfen, ob die vorgeschriebenen Fristen der Unter-- 
suchungen eingehalten und die Gebühren ordnungsmässig zur Einziehung ge- 
kommen sind. 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 17
	        
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