258 Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampftessel.
5. 48. I. Der Uebergang von Kesseln aus der staatlichen Ueberwachung
oder der Ueberwachung im staatlichen Auftrage (§F. 2 Ziff 4) in die Vereins-
überwachung (§. 3) kann, abgesehen von den durch Besitzwechsel beweglicher
Kessel bewirkten Veränderungen, nur am 1. April jedes Jahres nach recht-
zeitiger, spätestens bis zum Ablauf des vorhergehenden Kalenderjahres ein-
gegangener schriftlicher Kündigung des Kesselbesitzers erfolgen. Diese ist
bei dem zuständigen Kesselprüfer anzubringen. 6
II. Wer bei Anlegung von Dampfkesseln nicht bereits einem Ueber-
wachungsvereine angehört, untersteht der staatlichen oder der nach §. 2 Abs. I.
Zifft 4 geregelten Ueberwachung so lange, bis die vorgedachte Kündigung
ausgesprochen und wirksam geworden ist.
8. 44. I. Die Kesselbesitzer sind verpflichtet, dem zuständigen Kesscl-
prüfer und der Ortspolizeibehörde, bei Bergwerken, Aufbereitungsanstalten und
Salinen dem betreffenden Bergrevierbeamten von jeder in ihrem Kesselbesitz-
stande eintretenden Aenderung — insbesondere von dem Erlöschen der Gench-
migung, der etwaigen Wiedereröffnung des Betriebes, der zeitweisen oder
gänzlichen Ausserbetriebstellung, Beseitigung, dem Verkauf oder der Neu-
beschaffung von Kesseln — Sspätestens bis zum 1. April jedes Jahres Anzeige
zu machen.
II. Veränderungen, welche nicht rechtzeitig angezeigt worden sind, werden
bei Ausschreibung der Jahresbeiträge nicht berücksichtigt. Eine Rückerstattung
hiernach etwa zu viel erhobener Jahresbeiträge findet nicht statt.
8. 45. I. Die Kesselbesitzer oder deren Stellvertreter sind verpflichtet,
von jeder vorkommenden Explosion eines Dampfkessels in erster Linie dem
für den Bezirk zuständigen Staatsbeamten (Gewerbeinspektor, Bergrevier---
beamten), auch wenn der Kessel unter Ueberwachung eines Vereins steht, un-
verzüglich Anzeige zu erstatten. Die gleiche Anzeige ist, wenn der Kessel
der Ueberwachung durch Vereinsingenieure unterliegt, an den Vereinsingenieur
zu richten.
II. Eine Dampfkesselexplosion liegt vor, wenn die Wandung eines Kessels
durch den Dampfkesselbetrieb eine Trennung in solchem Umfange erleidet,
dass durch Ausströmen von Wasser und Dampf ein plötzlicher Ausgleich der
Spannungen innerhalb und ausserhalb des Kessels stattfindet.
II. Für die amtliche Untersuchung explodirter Kessel sind Gebühren
nicht zu entrichten.
§s. 46. Diese Anweisung nebst der zugehörigen Gebühren-Ordnung tritt unter
Aufhebung der Anweisung, betr. die Genehmigung und Untersuchung der Dampftkessel,
vom 16. März 1892 nebst Abänderungen vom 6. Mai 1893 (M. Bl. f. d. i. V.
1892 S. 117 und 1893 S. 119) am 1. April 1897 in Kraft.
Gebühren-Ordunng für Dampfkesseluntersuchungen.
I. Untersuchung neuer und neu genehmigter Für Kessel mi einer
Dampfkessel. Heizfläche in qm
. bigsüpetssübekgoübmo
FürjedenachbezeichnetePrüfuugbetragendteGebührenF—lbis 20|bis 30
in Mark: 6 1
1. Für Prüfung der Bauart und Wasserdruckprobe von #
Keffeln aller At.. 23 11 13 15
2. Für die Abnahmeprüfung feststehender und Schiffs=
dampfkessel ohne Prüfung der Bauart und Wasser-
druchrobe 66 9 12 15
3. Für die Abnahmeprüfung beweglicher Dampfkessel
ohne Prüfung der Bauart und Wasserdruckorobe. 6 7 8 9
4. Für die Abnahmeprüfung feftstebender und Schiffs-
dampfkessel verbunden mit der Prüfung der Bauart
und der Wasserdruckprohe 15 Ö20 25 30
5. Für die Abnahmeprüfung beweglicher Dampfkessel
verbunden mit der Prüfung der Bauart und der .
Wasserdruckprobe............15k182124