Abschnitt XXXIV. Eingeschriebene Hülfskassen. 281
§. 30. Bei der Auflösung einer Kasse wird die Abwickelung der Geschäfte,
sofern die Generalversammlung darüber nicht anderweitig beschließt, durch den
Vorstand vollzogen. Genügt dieser seiner Verpflichtung nicht, oder wird die
Kasse geschlossen, so hat die Aufsichtsbehörde die Abwickelung der Geschäfte
geeigneten Personen zu übertragen und deren Namen bekannt zu machen.
§. 31. Von dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung einer Kasse
ab bleiben die Mitglieder auch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen
sie das Statut für den Fall ihres Austritts aus der Kasse verpflichtete.
Das Vermögen der Kasse ist nach der Auflösung oder Schließung zunächst
zur Deckung der vor dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung bereits
eingetretenen Unterstützungsverpflichtungen zu verwenden.
S§. 32. Bis zum Ablauf eines Jahres nach Auflösung oder Schließung
einer Kasse kann einer für die gleichen Zwecke und für denselben Mitglieder-
reis oder für einen Theil desselben neu errichteten Kasse die Zulassung versagt
erden.
§. 33. Die Kassen und ihre örtlichen Verwaltungsstellen unterliegen mit
Bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes der Beaufsichtigung durch die von den
Landesregierungen zu bestimmenden Behörden, mit der Massgabe, dass mit den
von den höheren Verwaltungsbehörden wahrzunehmenden Geschäften diejenigen
höheren Verwaltungsbehörden zu betrauen sind, welche nach Landesrecht die
Aufsicht oder Oberaufsicht in Gemeindeangelegenheiten wahrzunehmen haben!).
Diie Kassen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen jederzeit
ihre Bücher, Verhandlungen und Rechnungen im Geschäftslokale der Kasse Zur
Einsicht vorzulegen und die Revision ihrer Kassenbestände zu gestatten.
Die Aufsichtsbehörde beruft die Generalversammlungen, falls der Vorstand
der durch §. 22 begründeten Verpflichtung nicht genügt.
Sie kann die Mitglieder des Vorstandes und der örtlichen Verwaltungs-
stellen, sowie die im Falle der Auflösung oder Schließung einer Kasse mit der
Abwickelung der Geschäfte betrauten Personen zur Erfüllung der durch dieses
Gesetz begründeten Pflichten durch Androhung, Festsetzung und Vollstreckung
von Geldstrafen bis zu einhundert Mark, sowie durch die sonstigen nach den
Landesgesetzen ihr zustehenden Zwangsmittel anhalten. Gegen die Androhung
und Festsetzung von Geldstrafen beziehungsweise Anwendung von Zwangs-
mitteln seitens der Aufsichtsbehörden steht den Kassenvorständen der Rekurs
zu; wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der 8§. 20
und 21 der Reichs-Gewerbe-Ordnung?).
§. 34. Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses oder einer örtlichen
Verwaltungsstelle, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandeln,
werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft. Haben sie absichtlich
zum Nachtheil der Kasse gehandelt, so unterliegen sie der Strafbestimmung des
8. 266 des Strafgesetzbuchs.
§. 35. Eine Vereinigung mehrerer Kassen zu einem Verbande behufs
gegenseitiger Aushülfe kann unter Zustimmung der Generalversammlungen der
einzelnen Kassen und auf Grund eines schriftlichen Statuts erfolgen.
Der Verband ist durch einen aus der Wahl der Vorstände oder Ausschüsse
der betheiligten Kassen hervorgegangenen Vorstand zu verwalten. Seine Pflichten
und Befugnisse bestimmt das Statut. Sein Sitz darf nur an einem Orte sein,
wo eine der betheiligten Kassen ihren Sitz hat.
1) Erste Instanz ist in den Städten über 10,000 Einwohner die Ortspolizei-
behörde, in Hannover in den Städten Hannover (mit Linden), Göttingen und Celle
die Kgl. Polizeidirektion, in den übrigen selbständigen Städten (vergl. §. 27 Abs. 2
Hann. Kr. O.) der Magistrat, im Uebrigen der Landrath; höhere Instanz der Re-
gierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident; Gemeindebehörde ist der Gemeinde-
vorstand, Ausf. Anw. 1 a, b, c, 12 und wegen der Grenzen des den Kassen und
ihren örtlichen Verwaltungsstellen gegenüber bestehenden Aufsichtsrechts, Erk. 4. Nov.
1889 (E. O. V. XVIII. 337). Die Aufsicht über die örtlichen Verwaltungsstellen
führt die Aufsichtsbehörde ihres Sitzes, Res. 14. Sept. 1886 (M. Bl. S. 210).
:) Vergl. Ausf. Anw. Nr. 13 und L. V. G. ö§. 127—129.