Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XIXXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige Gewerbe. 23 
hesetzgebung von der Beibringung eines Prüfungs-Zeugnisses abhängig emacht 
werden. Das ertheilte Prüfungs-Zeugniß gilt für den ganzen Umfang des Reiches. 
d §. 31. Seeschiffer, Seesteuerleutey, Maschinisten der See- 
dampfschiffe: und Lootsen müssen sich über den Besitz der erfor- 
derlichen Kenntnisse durch ein Befähigungszeugniß der zustän- 
kgen Verwaltungsbehörde ausweisen?. # *r# 
Der Bundesrath erläßt die Vorschriften über den Nachweis der Befähi- 
gung. Die auf Grund dieses Nachweises utheilten Zeugat e gelten für das 
ganze Reich, bei Lootsen für das im Zeugniß angeführte Fahrwasser. 
b weit in Betreff der Schiffer und Lootsen auf Strömen in Folge von 
Zu Anmerkung 8 auf S. 22. 
Verwaltungsbehörde die Berechtigung zur Ertheilung von Prüfungszeugnissen 
erhalten haben; 6 6 
die vom Staate bestellten oder bestätigten Prüfungskommissionen; 
die vom Staate eingerichteten oder anerkannten Hufbeschlaglehranstalten und 
Militärschmieden, welchen die Befugniß beigelegt wird. # 
Den Innungs-Prüfungskommissionen hat ein approbirter Thierarzt an- 
zugehören. · » 
——DieBestimmungenüberdeuInhaltderPrüfungszeugmssennddteVors 
aussetzungen ihrer Ertheilung werden im Wege des Reglements erlassen. 
:n 4. Personen, welche das Hufbeschlaggewerbe bis zur Zeit des Inkrafttretens 
dieses Gesetzes selbständig oder als Stellvertreter (§§. 45, 46 R. Gew. O.) betrieben 
haben, bleiben auch ferner dazu berechtigt. Auch steht der Regierung das Recht zu, 
iu einzelnen Fällen von Beibringung des Prüfungszeugnisses (F. 1) zu dispenfiren. 
§. 5. Die Minister für Handel und Gewerbe und für Landwirthschaft, Domänen 
und Forsten werden mit der Ausführung dieses Gesetes heauftragt. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar in Kraft. 
Erlämemeles Res. zu vorstehendem Ges. nebst Prüfungsordn. für Lutschmied 
23. Jan. 1885 (M. Bl. S. 31), ergänzt und abgeändert durch Res. 14. Juni 18 
. Bl. S. 113). Res. 4. Mrz 1835 (W. Bl. S. 61), betr. die Präfungs- 
tommissionen für Militär-Hufschmiede, und 23. Dez. 1892 (M. Bl. 1893 S. 18, 
betr. das Institut zur Ausbildung von Lehrschmiedemeistern in Charlottenburg. 
Bek. 25. Sept. 1869 (B. G. Bl. S. 660), betr. die Prüfung der Seeschiffer 
und Seesteuerleute auf preußischen Kauffabrteischiffen, nebst den erläuternden und 
Thänzenden Bek. 30. Mai 1870 (B. G. Bl. S. 314), 12. März 1895 (R. G. Bl. 
. 32) und 2. Dez. 1885 (K. G. Bl. S. 319); Bet. 6. Aug. 1887 (R. G. Sl. 
. 395), beir. den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf 
utschen Kauffahrteischiffen; dazu Res. 4. März 1895 (R. G. Bl. S. 179). Durch 
diui Bescheinigung der von den Landesregierungen errichteten Unterrichtsanstalten ist 
t Nichtvorhandensein von Farbenblindheit nachzuweisen, Bek. 11. Juni 1891 (R. 
Bl. S. 348) 
HJulassung ehemaliger kaiserlicher Offiziere Bek. 21. Dez. 1874 (C. Bl. d. D. R. 
51), zuuntg n*“’o 1877 (das. S. 549); Bek. 11. Juni 1878 (das. S. 109). 
Sadel. 15. Juni 1888 (R. G. Bl. S. 185), betr. die Befähigungszeugnisse für 
Sviffer auf kleiner Fahrt mit Hochseefischereifahrzeugen und die Berechnung der 
tenermannsfahtzeit. Bl 
d. Vargl. Bek. 26. Juli 1891 (N. G. Bl. S. 359) und 22. Aug. 1891 (C. Bl. 
D. N. S. 266), betr. die Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die 
rüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte. 
fahng den Mitgliedern deutscher Seglervereine ist die Führung von Segel= und Lust- 
ti Teugen von weniger als 200 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt innerhalb der räum- 
achen Grenzen der Küftenfahrt (Bek. 6. Aug. 1887) ohne Befähigungszeugniß zu 
stauen, Bek. 9. Juni 1891 (C. Bl. d. D. R. S. 144. « 
und Das Seeamt kann die Befugniß zur Ausübung des Gewerbes als Seeschiffer 
1877 esteuermann entziehen, Ges., betr. die Untersuchung der Seeunfälle, 27. Juli 
„(R. G. Bl. S. 549). is 
Ueber) D. i. des Regierungs-Präsidenten, Ausf. Anw. Nr. 7, L. B. G. §. 18. 
stänke die Zurücknahme der Patente der Stromschiffer entscheidet auf Klage der zu- 
digen Behörde der Bezirks-Ausschuß, Zust. Ges. §. 120, 4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.