284 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz.
gebracht; dieser Werth wird von der unteren Verwaltungsbehörde 1) fest-
gesetzt.
§. 2. Durch statutarische:) Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk,
oder eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben,
kann die Anwendung der Vorschriften des S. 1 erstreckt werden:
1. auf diejenigen im §. 1 bezeichneten Personen, deren Beschäftigung durch
die Natur ihres Gegenstandes oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag
auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist,
2. auf die in Kommunalbetrieben und im Kommunaldienste beschäftigten
Personen, auf welche die Anwendung des §S. 1 nicht durch anderweite
reichsgesetzliche Vorschriften erstreckt ist,
3. auf diejenigen Familienangehörigen eines Betriebsunternehmers, deren
Beschäftigung in dem Betricbe nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages
stattfindet,
4. auf selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im
Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der Her-
stellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden
(Hausindustrie), und zwar auch für den Fall, dass sie die Roh- und
Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher
sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten?),
5. auf Handlungsgehülfen und -Lehrlinge, soweit dieselben nicht nach §. 1
versicherungspflichtig sind 5,
6. auf die in der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter und
Betriebsbeamten?).
Die auf Grund dieser Vorschrift ergehenden statutarischen Bestimmungen
müssen die genaue Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, auf welche die
Anwendung der Vorschriften des §. 1 erstreckt werden soll, und in den Fällen
der Zifft 1 und 4 Bestimmungen über die Verpflichtung zur An= und Abmeldung,
sowie über die Verpflichtung zur Einzahlung der Beiträge enthalten.
Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde) und
sind in der für Bekanntmachungen der Gemeindebehörden?) vorgeschriebenen
oder üblichen Form zu veröffentlichen.
1) Dem Landratbe, in Städten über 10,000 Einwohner, sowie denjenigen
Städten der Provinz Hannover, für die die revidirte Städte O. 24. Juni 1858 gilt,
mit Ausnahme der im §. 27 Abs. 2 der Hann. Kr. O. bezeichneten, die Gemeinde-
vorstände, in Hohenzollern die Ober-Amtmänner, Ausf. Anw. Nr. 3.
2) Bergl. Ausf. Anw. 8— 10 und wegen der Bezeichnung „weiterer Kommunal=
verband“ Ausf. Anw. Nr. 1.
3) Wegen des Begriffes „Hausindustrie“ vergl. Erk. O. V. G. 12. Juni 1893
(Pr. V. Bl. XIV. 631), Entsch. R. V. A. 15. Okt. 1891 (Amil. Nachr. f. Inv.
-u. Alt. Vers. II. 181).
4) Ihnen stehen dann die Ansprüche gegen den Prinzipal neben den Ansprüchen
aus der Krankenversicherung zu. Denn die auf Gesetz oder Bertrag beruhenden An-
sprüche der Versicherten gegen Dritte werden durch dieses Ges. nicht berührt (8s. 57
Abs. 1) und ein gesetzlicher Entschädigungsauspruch, der gemäß §. 57 Abs. 4 auf die
Krankenkasse übergehen würde, ist der aus Art. 60 H. G. B. nicht, E. O. V. XV. 398.
5) In der Landwirthschaft beschäftigte Dienstboten sind ausgenommen, E. O. B.
XVI. 364. Vergl. übrigens §§. 134 ff. Ges. 5. Mai 1886 (R. G. Bl. S. 132).
Die in Torfgräbereien, in Sägemühlen und in anderen landwirthschaftlichen Neben-
betrieben beschäftigten Personen gehören, insoweit sie nach §5. 1 dem Versicherungs-
zwange unterliegen, nicht zu den in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten
Personen im Sinne dieses Ges. Es findet daher auf sie unbedingt Anwendung,
Res. 5. Okt. 1887 (M. Bl. S. 256). Bergl. auch Res. 17. Mai 1893 (M. Bl.
S. 151). Werden sie abwechselnd, je nach Bedarf, Witterung oder Jahreszeit bald
in der Wirthschaft, bald in der Brennerei 2c. beschäftigt, so ist der Umfang der
Arbeit in dem einen oder anderen Zweige des Gesammtbbetriebes entscheidend.
6) Ausf. Anw. Nr. 2 Abs. 1 bis 3.
7) Ausf. Anw. Nr. 4 und 5.