Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

284 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 
gebracht; dieser Werth wird von der unteren Verwaltungsbehörde 1) fest- 
gesetzt. 
§. 2. Durch statutarische:) Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk, 
oder eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben, 
kann die Anwendung der Vorschriften des S. 1 erstreckt werden: 
1. auf diejenigen im §. 1 bezeichneten Personen, deren Beschäftigung durch 
die Natur ihres Gegenstandes oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag 
auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, 
2. auf die in Kommunalbetrieben und im Kommunaldienste beschäftigten 
Personen, auf welche die Anwendung des §S. 1 nicht durch anderweite 
reichsgesetzliche Vorschriften erstreckt ist, 
3. auf diejenigen Familienangehörigen eines Betriebsunternehmers, deren 
Beschäftigung in dem Betricbe nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages 
stattfindet, 
4. auf selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im 
Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der Her- 
stellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden 
(Hausindustrie), und zwar auch für den Fall, dass sie die Roh- und 
Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher 
sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten?), 
5. auf Handlungsgehülfen und -Lehrlinge, soweit dieselben nicht nach §. 1 
versicherungspflichtig sind 5, 
6. auf die in der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter und 
Betriebsbeamten?). 
Die auf Grund dieser Vorschrift ergehenden statutarischen Bestimmungen 
müssen die genaue Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, auf welche die 
Anwendung der Vorschriften des §. 1 erstreckt werden soll, und in den Fällen 
der Zifft 1 und 4 Bestimmungen über die Verpflichtung zur An= und Abmeldung, 
sowie über die Verpflichtung zur Einzahlung der Beiträge enthalten. 
Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde) und 
sind in der für Bekanntmachungen der Gemeindebehörden?) vorgeschriebenen 
oder üblichen Form zu veröffentlichen. 
  
1) Dem Landratbe, in Städten über 10,000 Einwohner, sowie denjenigen 
Städten der Provinz Hannover, für die die revidirte Städte O. 24. Juni 1858 gilt, 
mit Ausnahme der im §. 27 Abs. 2 der Hann. Kr. O. bezeichneten, die Gemeinde- 
vorstände, in Hohenzollern die Ober-Amtmänner, Ausf. Anw. Nr. 3. 
2) Bergl. Ausf. Anw. 8— 10 und wegen der Bezeichnung „weiterer Kommunal= 
verband“ Ausf. Anw. Nr. 1. 
3) Wegen des Begriffes „Hausindustrie“ vergl. Erk. O. V. G. 12. Juni 1893 
(Pr. V. Bl. XIV. 631), Entsch. R. V. A. 15. Okt. 1891 (Amil. Nachr. f. Inv. 
-u. Alt. Vers. II. 181). 
4) Ihnen stehen dann die Ansprüche gegen den Prinzipal neben den Ansprüchen 
aus der Krankenversicherung zu. Denn die auf Gesetz oder Bertrag beruhenden An- 
sprüche der Versicherten gegen Dritte werden durch dieses Ges. nicht berührt (8s. 57 
Abs. 1) und ein gesetzlicher Entschädigungsauspruch, der gemäß §. 57 Abs. 4 auf die 
Krankenkasse übergehen würde, ist der aus Art. 60 H. G. B. nicht, E. O. V. XV. 398. 
5) In der Landwirthschaft beschäftigte Dienstboten sind ausgenommen, E. O. B. 
XVI. 364. Vergl. übrigens §§. 134 ff. Ges. 5. Mai 1886 (R. G. Bl. S. 132). 
Die in Torfgräbereien, in Sägemühlen und in anderen landwirthschaftlichen Neben- 
betrieben beschäftigten Personen gehören, insoweit sie nach §5. 1 dem Versicherungs- 
zwange unterliegen, nicht zu den in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten 
Personen im Sinne dieses Ges. Es findet daher auf sie unbedingt Anwendung, 
Res. 5. Okt. 1887 (M. Bl. S. 256). Bergl. auch Res. 17. Mai 1893 (M. Bl. 
S. 151). Werden sie abwechselnd, je nach Bedarf, Witterung oder Jahreszeit bald 
in der Wirthschaft, bald in der Brennerei 2c. beschäftigt, so ist der Umfang der 
Arbeit in dem einen oder anderen Zweige des Gesammtbbetriebes entscheidend. 
6) Ausf. Anw. Nr. 2 Abs. 1 bis 3. 
7) Ausf. Anw. Nr. 4 und 5.
	        
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