Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

290 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 
beschließen, ob eine weitere Herabsetzung der Beiträge oder eine Erhöhung oder 
Erweiterung der Unterstützungen eintreten soll. Erfolgt eine Beschlußnahme 
nich so kann die höhere Verwaltungsbehörde:) die Herabsetzung der Beiträge 
verfügen. 
§. 11. Personen, für welche die Gemeinde-Krankenversicherung eingetreten 
ist, behalten, wenn sie aus der dieselbe begründenden Beschäftigung ausscheiden 
und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie nach Vorschrift 
dieses Gesetzes Mitglieder einer Krankenkasse werden, den Anspruch auf Kranken- 
unterstützung, so lange sie die Versicherungsbeiträge fortzahlen und entweder im 
Gemeindebezirk ihres bisherigen Aufenthaltes verbleiben, oder in dem Gemeinde- 
bezirk ihren Aufenthalt nehmen, in welchem sie zuletzt beschäftigt wurden. 
§. 12. Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Beschlüsse 
zu gemeinsamer Gemeinde-Krankenversicherung vereinigen. 
Durch Beschluß eines weiteren Kommunalverbandes kann dieser für die 
Gemeinde-Krankenversicherung an die Stelle der demselben angehörenden ein- 
zelnen Gemeinden gesetzt oder die Vereinigung mehrerer ihm angehörender 
Gemeinden zu gemeinsamer Gemeinde-Krankenversicherung angeordnet werden. 
Wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen, kann die Vereinigung 
mehrerer benachbarter Gemeinden zu gemeinsamer Gemeinde-Krankenversicherung 
durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde angeordnet werden. 
Derartige Beschlüsse und Verfügungen müssen über die Verwaltung der 
gemeinsamen Gemeinde-Krankenversicherung Bestimmung treffen. 
Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungs- 
behörde?); gegen die Verfügung der letzteren, durch welche die Genehmigung 
versagt oder ertheilt oder die Vereinigung mehrerer Gemeinden angeordnet wird, 
steht den betheiligten Gemeinden und Kommunalverbänden innerhalb vier 
Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu. 
§. 13. Sind in einer Gemeinde nicht mindestens fünfzig Personen vor- 
handen, für welche die Gemeinde-Krankenversicherung einzutreten hat, oder er- 
giebt sich aus den Jahresabschlüssen (F. 9 Abs. 3) einer Gemeinde, daß auch 
nach Erhöhung der Versicherungsbeiträge auf zwei Prozent des ortsüblichen 
Tagelohnes (§. 8) die Deckung der gesetzlichen Krankenunterstützung fortlaufend 
Vorschüsse der Gemeindekasse erfordert, so kann auf Antrag der Gemeinde deren 
Vereinigung mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu gemeinsamer 
Krankenversicherung durch die höhere Verwaltungsbehördes) angeordnet werden. 
Trifft die Voraussetzung für die Mehrzahl der einem weiteren Kommunal-= 
verbande angehörenden Gemeinden zu, so kann die höhere Verwaltungsbehörde:) 
anordnen, daß der weitere Kommunalverband für die Gemeinde-Kranken- 
versicherung der ihm angehörenden Gemeinden an die Stelle der einzelnen 
Gemeinden zu treten hat. 
Ueber die Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung sind in diesen 
Fällen die erforderlichen Vorschriften nach Anhörung der betheiligten Gemeinden 
und Verbände zu erlassen. 
Gegen die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen von der höheren 
Verwaltungsbehördes) erlassenen Anordnungen und Vorschriften steht den be- 
theiligten Gemeinden und Kommunalverbänden innerhalb vier Wochen die 
Beschwerde an die Centralbehörde zu. " 
Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern können ohne ihre Ein- 
willigung nur dann mit kleineren Gemeinden vereinigt werden, wenn ihnen die 
Verwaltung der gemeinsamen Gemeinde-Krankenversicherung übertragen wird. 
  
1!) Der Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräfident, Ausf. Anw. Nr. 2 
Abs. 1 und 2. Verfahren Ausf. Anw. Nr. 6 und 7. 
2) Des Regierungspräfidenten; ist der Beschluß von einem Provinzialverbande 
oder einem Bezirksverbande in Hessen-Nassau gefaßt, des Oberpräsidenten, Ausf. Anw. 
Nr. 2 Abs. 1 und 2. Wegen der Aufsicht über die gemeinsame Gemeinde-Kranken- 
versicherung vergl. Ausf. Anw. Nr. 2 Abs. 5, 5 Abs. 2, 14. 
3) D. i. der Regierungspräfident.
	        
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