292 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz.
Betheiligten zu einer Aeußerung darüber Gelegenheit gegeben ist, mehr als die
Hälfte derselben und mindestens einhundert beitreten.
Dasselbe gilt von der Errichtung einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse für
mehrere Gewerbszweige oder Betriebsarten, wenn dem Antrage mehr als die
Hälfte der in jedem Gewerbszweige oder in jeder Betriebsart beschäftigten Per-
sonen oder im Ganzen mindestens einhundert beitreten
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde 1,, durch welche die
Errichtung einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse angeordnet wird, steht der Ge-
meinde innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu:).
Gemeinden, welche dieser Verpflichtung innerhalb der von der höheren Ver-
waltungsbehörde:) zu bestimmenden Frist nicht nachkommen, dürfen von den-
jenigen Personen, für welche die Errichtung einer Orts-Krankenkasse angeordnet
ist, Versicherungsbeiträge zur Gemeinde-Krankenversicherung (§. 5 Abs. 2) nicht
erheben.
§. 18. Beträgt die Zahl der in einem Gewerbszweige oder einer Betriebsart
beschäftigten Personen weniger als einhundert, so kann die Errichtung einer
Orts-Krankenkasse gestattet werden, wenn die dauernde Leistungsfähigkeit der
Kasse in einer von der höheren Verwaltungsbehördet) für ausreichend erach-
teten Weise sichergestellt ist.
s. 18a. Die Gemeinden sind berechtigt, Gewerbszweige oder Betriebsarten,
für welche eine Orts-Krankenkasse nicht besteht, einer bestehenden Orts-Kranken-
kasse nach Anhörung derselben, und nachdem den betheiligten Versicherungs-
pflichtigen Gelegenheit zu einer Aeusserung darüber gegeben worden ist, zuzu-
weisen. Die Zuweisung soll thunlichst an eine für verwandte Gewerbszweige
oder Betriebsarten bestehende Orts-Krankenkasse erfolgen.
Gegen den Bescheid, durch welchen die Zuweisung ausgesprochen wird,
stcht der Kasse innerhalb vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde
an die höhere Verwaltungsbehörde ) zu.
§. 19. Die Gewerbszweige und Betriebsarten, für welche eine Orts-
Krankenkasse errichtet wird, sind in dem Kassenstatut (§. 23) zu bezeichnen.
Die in diesen Gewerbszweigen und Betriebsarten beschäftigten Personen
werden, soweit sie versicherungspflichtig sind, vorbehaltlich der Bestimmung des
§. 75, mit dem Tage, an welchem sie in die Beschäftigung eintreten, Mitglieder
der Kasse, sofern sie nicht vermöge ihrer Beschäftigung einer der in §8§. 59,
69, 73. 74 bezeichneten Kassen angehören).
Soweit sie nicht versicherungspflichtig sind, haben sie das Recht, der Kasse
beizutreten, sofern ihr jährliches Gesammteinkommen zweitausend Mark nicht
übersteigt. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Anmeldung
bei dem Kassenvorstande oder der auf Grund des §. 49 Abs. 5 errichteten Melde-
stelle, gewährt aber keinen Anspruch auf Unterstützung im Falle einer bereits
zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung. Die Kasse ist berechtigt.
nichtversicherungspflichtige Personen, welche sich zum Beitritt melden, einer
ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen und ihre Aufnahme abzulehnen,
wenn die Untersuchung eine bereits bestehende Krankheit ergiebt.
Sind mehrere Gewerbszweige oder Betriebsarten zu einem Betriebe ver-
einigt, so gehören die in diesem beschäftigten versicherungspflichtigen Personen
derjenigen Orts-Krankenkasse an, welche für den Gewerbszweig oder die Be-
triebsart errichtet ist, in denen die Mehrzahl dieser Personen beschäftigt ist.
Im Zweifel entscheidet, nach Anhörung des Betriebsunternehmers, der Vorstände
der betheiligten Kassen und der Aufsichtsbehörde, die höhere Verwaltungs-
behörde 1) endgültig.
1) Der Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2
Abs. 1 und 2. »
:) In den Fällen des Abs. 1 geht die Beschwerde binnen 2 Wochen au den
Minister für Handel und Gewerbe, L. B. G. S§. 6, 51.
:) Scheidet eine an sich versicherungspflichtige Person aus einer dieser Kassen
aus, so wird sie mit dem Augenblicke des Ausscheidens ohne Weiteres Mitglied der
Orts-Krankenkasse, E. O. V. XVI. 369.