24 Abschuitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Schankgewerbe.
Staatsverträgen besondere Anordnungen #) getroffen sind, behält es dabei sein
Bewenden.
§. 32. Schauspiel-Unternehmer bedürfen zum Betriebe ihres Ge-
werbes der Erlaubniß). Dieselbe gilt nur für das bei Ertheilung der Er-
laubniss bezeichnete Unternehmen. Zum Betriebe eines anderen oder eines
wesentlich veränderten Unternehmens bedarf es einer neuen Erlaubniss.
Die Erlaubniss ist zu versagen, wenn der Nachsuchende den Besitz der zu
dem Unternehmen nöthigen Mittel nicht nachzuweisen vermag oder) wenn die
Behörde auf Grund von Thatsachen die Ueberzeugung gewinnt, daß derselbe
die zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe erforderliche Zuverlässigkeit. insbe-
sondere in sittlicher"), artistischer und finanzieller Hinsicht nicht besitzt.
§. 33. Wer Gastwirthschafts), Schankwirthschafte) oder Klein-
1) Solche Anordnungen find ergangen auf Grund der revidirten Rheinschiff-
fabrtsakte 17. Okt. 1868 (G. S. S. 798), Anw. des Handelsministers 11. Juli
1870 und Ges. 17. März 1870 (G. S. S. 187), der Weserschiffahrtsakte 10. Sept.
1823 (G. S. 1824 S. 25), der Additionalakte 3. Juli 1857 (G. S. 1858 S. 153),
der Additionalakte für die Elbschiffahrtsakte 13. April 1844 (G. S. S. 458), der
Donauschiffahrtsakte 7. Nov. 1857 und der Schiffahrtsordn. für den Bodeusee
22. Sept. 1867.
2) Die Erlaubniß gilt für den ganzen Bereich der Gew O., Res. 24. Nov. 1871
(M. Bl. S. 345), doch find in Elsaß-Lothringen daneben die landesgesetzlichen Vor-
schriften über die Theaterpolizei in Geltung geblieben.
Res. 5. März 1893 (M. Bl. S. 104) über die bei Prüfung der Gesuche zu
beobachtenden Gesichtspunkte und die Ueberwachung der Unternehmer.
Wegen Ertheilung der Erlaubniß vergl. 8§§. 115, 115b, 118, 129 und 161
Zust. Ges. * #
Daneben ist es gesetzlich statthaft, durch eine Polizeivd. vorzuschreiben, daß
Theaterunternehmer zu ihren Vorstellungen die Erlanbniß der zuständigen Berwaltungs-
behörde, unter Beifügung der zur Aufführung bestimmten Stücke einzuholen haben,
Erk. 31. Jan. 1884 (E. Crim. IV. 249). Die Polizei ist überhaupt allgemein be-
rechtigt, einzelne Stücke oder Stellen aus solchen von der Aufführung auszuschließen,
E. O. V. XXIV. 312. Bei dem Verbot der Aufführung kommt es nur auf deren
Wirkung, und nicht auf die Tendenzen des Stückes oder Verfassers an, Erk. O. BV. G.
2. Mai 1892 (Reger XII. 421). Theatralische Borstellungen von Stücken, in denen
verstorbene Mitglieder des Kgl. Hauses auftreten, bedürfen der Allerhöchsten Erlaubniß,
Res. 28. Juli 1884 (M. Bl. S. 210); doch ist durch K. O. 13. Juli 1844 nach-
gelassen, daß solche Theaterstücke, sobald sie auf einer der Kgl. Bühnen zur Auffüh-
rung gelangt find, auch ohne Weiteres auf anderen Bühnen dargestellt werden können.
) Eingefügt durch Ges. 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685) Gemäß Art. 22
dieses Ges. gilt die Schauspielunternehmern bisher zum Betriebe ihres Gewerbes
ertheilte Erlaubniß nur für das beim Inkrafttreten des Ges. betriebene Unternehmen.
4) Die Konzessionspflicht beruht wesentlich auf stttenpolizeilichen Gründen (E.
O. B. II. 308, 315; III. 237). Inwieweit mangelhafte Bildung die Annahme
sittlicher oder artistische Unzuverlässigkeit begründet, ist eine thatsächliche Frage.
i) Gastwirth ist, wer ein offenes, Jedermann zugängliches Lokal hält, um Per-
sonen sei es mit, sei es ohne Verpflegung gewerbsmäßig zu beherbergen. Es ist
zulässig, Gastwirthschaften allein für die Aufnahme von Fremden mit ausdrücklichem
Ausschluß des Schankbetriebes zu konzessioniren, Erk. 9 April 1888 (E. O. V.
XVI. 352). Bergl. auch E. Crim. XXVII. 173. Das Vermiethen von Schlaf-
stellen, sowie bloße Speisewirthschaften, das gewerbsmäßige Verabreichen zubereiteter
Speisen ohne Getränke, sind nicht Gastwirthschaften. Anderer Meinung mit Urrecht
Erk. O. Trib. 29 Okt. 1878 (O. R. XIX. 490).
Dagegen treibt ein Restaurateur Gastwirthschaft, wenn er Personen Herberge
gewährt, selbst wenn er dafür nichts berechnet und nur die Zehrung sich bezahlen
läßt, E. K. I. 181; desgl. ein Schlasstellenvermiether, der allen sich bei ihm meldenden
Personen ohne Unterschied gewerbsmäßig und gegen Bezahlung neben der Herberge
auch Esfsen und Trinken verabfolgt, E. K. XI. 2277.
Ein zum Betriebe der Gastwirthschaft Berechtigter ist auf Grund der ihm
ertheilten diesfälligen Konzession nicht befugt, auch außerhalb seiner Gastwirthschaft