Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

296 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 
trag ihres durchschnittlichen Tagelohnes übersteigen würde. Durch das Kassen- 
statut kann diese Kürzung ganz oder theilweise ausgeschlossen werden. 
Durch das Kassenstatut kann ferner bestimmt werden: 
. dass die Mitglieder verpflichtet sind, andere von ihnen eingegangene 
Versicherungsverhältnisse, aus welchen ihnen Ansprüche auf Kranken- 
unterstützung zustehen, sofern sie zur Zeit des Eintritts in die Kasse 
bereits bestanden, binnen einer Woche nach dem Eintritt, sofern sie 
später abgeschlossen werden, binnen einer Woche Dnach dem Abschlusse, 
dem Kassenvorstande anzuzeigen; 
2. daß Mitgliedern, welche die Kasse durch eine mit dem Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte strafbare Handlung geschädigt haben, 
für die Dauer von zwölf Monaten seit Begehung der Strafthat, sowie 
dass Versicherten, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch 
schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch 
Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, 
für diese Krankheit das statutenmäßige Krankengeld gar nicht oder nur 
theilweise zu gewähren ist; 
2a. dass Mitglieder, welche der gemäss Ziff. 1 getroffenen Bestimmung oder 
den durch Beschluss der Generalversammlung über die Krankenmeldung, 
das Verhalten der Kranken und die Krankenaufsicht erlassenen Vor- 
schriften oder den Anordnungen des behandelnden Arztes zuwiderhandeln, 
Ordnungsstrafen bis zu zwanzig Mark zu erlegen haben; 
2b. dass die ärztliche Behandlung, die Lieferung der Arznei und die Kur 
und Verpflegung nur durch bestimmte Aerzte, Apotheken und Kranken- 
häuser zu gewähren sind und die Bezahlung der durch Inanspruchnahme 
anderer Aerzte, Apotheken und Krankenbäuser entstandenen Kosten, von 
dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden kann; 
3. dass Mitgliedern, welche von dieser Krankenkasse eine Krankenunter- 
stützung ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums von 2zwölf Mo- 
naten für dreizehn Wochen bezogen haben, bei Eintritt eines neuen 
Unterstützungsfalles, sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene 
Krankheitsursache veranlasst worden ist, im Laufe der nächsten zwölf 
Monate Krankenunterstötzung nur im gesetzlichen Mindestbetrage (§. 20) 
und nur für die Gesammtdauer von dreizehn Wochen zu gewähren ist; 
4. daß Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und frei- 
willig der Kasse beitreten, erst nach Ablauf einer auf höchstens sechs 
zunn vom Beitritt ab zu bemessenden Frist Krankenunterstützung er- 
alten; 
5. daß auch andere als die in den 8§. 1 bis 3 genannten Personen als 
Mitglieder der Kasse ausgenommen werden können, sofern ihr jährliches 
Gesammteinkommen zweitausend Mark nicht übersteigt#); 
6. dass die Unterstützungen und Beiträge statt nach den durchschnittlichen 
Tagelöhnen (S. 20) in Prozenten des wirklichen Arbeitsverdienstes der 
einzelnen Versicherten festgesetzt werden, soweit dieser vier Mark für 
den Arbeitstag nicht übersteigt. 
Die unter 2a bezeichneten Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen 
der Genebmigung der Aufsichtsbehörde. Ueber Beschwerden gegen die Ver- 
sagung der Genehmigung entscheidet die nächst vorgesetzte Dienstbehörde 
endgültig. 
Abklderun en des Statuts, durch welche die bisherigen Kassenleistungen 
herabgesetzt werden, finden auf solche Mitglieder, welchen bereits zur Zeit der 
Abänderung ein Unterstützungsanspruch wegen eingetretener Krankheit zusteht, 
für die Dauer dieser Krankheit keine Anwendung. 
§. 27. Kassenmitglieder, welche aus der die Mitgliedschaft begründenden 
Beschäftigung ausscheiden und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge 
  
1) Diese Bestimmung ist besonders zu Gunsten der kleinen Handwerksmeister 
getroffen, die weder versicherungspflichtig, noch berechtigt find, sowie anderer selb- 
Sizer Gewerbtreibender, z. B. Dienstmänner; auch der nur beitrittsberechtigten 
enstboten.
	        
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