296 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz.
trag ihres durchschnittlichen Tagelohnes übersteigen würde. Durch das Kassen-
statut kann diese Kürzung ganz oder theilweise ausgeschlossen werden.
Durch das Kassenstatut kann ferner bestimmt werden:
. dass die Mitglieder verpflichtet sind, andere von ihnen eingegangene
Versicherungsverhältnisse, aus welchen ihnen Ansprüche auf Kranken-
unterstützung zustehen, sofern sie zur Zeit des Eintritts in die Kasse
bereits bestanden, binnen einer Woche nach dem Eintritt, sofern sie
später abgeschlossen werden, binnen einer Woche Dnach dem Abschlusse,
dem Kassenvorstande anzuzeigen;
2. daß Mitgliedern, welche die Kasse durch eine mit dem Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte strafbare Handlung geschädigt haben,
für die Dauer von zwölf Monaten seit Begehung der Strafthat, sowie
dass Versicherten, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch
schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch
Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben,
für diese Krankheit das statutenmäßige Krankengeld gar nicht oder nur
theilweise zu gewähren ist;
2a. dass Mitglieder, welche der gemäss Ziff. 1 getroffenen Bestimmung oder
den durch Beschluss der Generalversammlung über die Krankenmeldung,
das Verhalten der Kranken und die Krankenaufsicht erlassenen Vor-
schriften oder den Anordnungen des behandelnden Arztes zuwiderhandeln,
Ordnungsstrafen bis zu zwanzig Mark zu erlegen haben;
2b. dass die ärztliche Behandlung, die Lieferung der Arznei und die Kur
und Verpflegung nur durch bestimmte Aerzte, Apotheken und Kranken-
häuser zu gewähren sind und die Bezahlung der durch Inanspruchnahme
anderer Aerzte, Apotheken und Krankenbäuser entstandenen Kosten, von
dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden kann;
3. dass Mitgliedern, welche von dieser Krankenkasse eine Krankenunter-
stützung ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums von 2zwölf Mo-
naten für dreizehn Wochen bezogen haben, bei Eintritt eines neuen
Unterstützungsfalles, sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene
Krankheitsursache veranlasst worden ist, im Laufe der nächsten zwölf
Monate Krankenunterstötzung nur im gesetzlichen Mindestbetrage (§. 20)
und nur für die Gesammtdauer von dreizehn Wochen zu gewähren ist;
4. daß Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und frei-
willig der Kasse beitreten, erst nach Ablauf einer auf höchstens sechs
zunn vom Beitritt ab zu bemessenden Frist Krankenunterstützung er-
alten;
5. daß auch andere als die in den 8§. 1 bis 3 genannten Personen als
Mitglieder der Kasse ausgenommen werden können, sofern ihr jährliches
Gesammteinkommen zweitausend Mark nicht übersteigt#);
6. dass die Unterstützungen und Beiträge statt nach den durchschnittlichen
Tagelöhnen (S. 20) in Prozenten des wirklichen Arbeitsverdienstes der
einzelnen Versicherten festgesetzt werden, soweit dieser vier Mark für
den Arbeitstag nicht übersteigt.
Die unter 2a bezeichneten Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen
der Genebmigung der Aufsichtsbehörde. Ueber Beschwerden gegen die Ver-
sagung der Genehmigung entscheidet die nächst vorgesetzte Dienstbehörde
endgültig.
Abklderun en des Statuts, durch welche die bisherigen Kassenleistungen
herabgesetzt werden, finden auf solche Mitglieder, welchen bereits zur Zeit der
Abänderung ein Unterstützungsanspruch wegen eingetretener Krankheit zusteht,
für die Dauer dieser Krankheit keine Anwendung.
§. 27. Kassenmitglieder, welche aus der die Mitgliedschaft begründenden
Beschäftigung ausscheiden und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge
1) Diese Bestimmung ist besonders zu Gunsten der kleinen Handwerksmeister
getroffen, die weder versicherungspflichtig, noch berechtigt find, sowie anderer selb-
Sizer Gewerbtreibender, z. B. Dienstmänner; auch der nur beitrittsberechtigten
enstboten.