Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 297
welcher sie Mitglieder einer anderen der in den §§. 16, 59, 69, 73, 74 bezeich-
neten Krankenkassen werden, bleiben so lange Mitglieder, als sie sich im Gebiete
des Deutschen Reichs aufhalten, sofern sie ihre dahin gehende Absicht binnen
einer Woche dem Kassenvorstande anzeigen. Die Zahlung der vollen statuten-
mäßigen Kassenbeiträge zum ersten Fälligkeitstermine ist der ausdrücklichen
dezeige gleich zu erachten, sofern der Fälligkeitstermin innerhalb der für die
Etztere vorgeschriebenen einwöchigen Frist liegtt).
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Beiträge an zwei auf einander fol-
genden Zahlungsterminen nicht geleistet werden.
Durch Kassenstatut kann bestimmt werden, daß für nicht im Bezirk der
Krankenkasse oder eines für die Zwecke des §. 46 Abs. 1 Ziff, 2 und 3 er-
richteten Krankenverbandes sich aufhaltende Mitglieder der im ersten Absatz
bezeichneten Art an die Stelle der im §F. 6 Abs. 1 Ziff. 1 bezeichneten Leistungen
Eme Vergütung in Höhe von mindestens der Hälfte des Krankengeldes tritt.
Ueber die Einsendung der Beiträge, die Auszahlung der Unterstützungen
und die Krankenkontrolle für die nicht im Bezirk der Gemeinde sich aufhalten-
en Personen hat das Kassenstatut Bestimmung zu treffen.
K 28. Personen, welche in Folge eintretender Erwerbslosig keit aus der
sse ausscheiden, verbleibt der Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen
det Kasse:) in Unterstützungsfällen, welche während der Erwerbslosigkeit 3) und
anerhalb eines Zeitraums von drei Wochen") nach dem Ausscheiden aus der
asse eintreten, wenn der Ausscheidende vor seinem Ausscheiden mindestens
re! Wochen ununterbrochen einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten
rankenkasse angehört hat).
D Dieser Anspruch fällt fort, wenn der Betheiligte sich nicht im Gebiete des
eutschen Reichs aufhält, soweit nicht durch Kassenstatut Ausnahmen vor-
Sesehen werden.
G §. 29. Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den auf
rund dieses Gesetzes und des Kassenstatuts festgestellten Beiträgen verpflichtet.
mäßi u anderen Zwecken als den statutenmäßigen Unterstützungen, der statuten—
Ver gen Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der
ud ihbaltungskosten dürfen weder Beiträge von Mitgliedern erhoben werden,
Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse erfolgen.
Ben#- 30. Entstehen Zweifel darüber, ob die im Kassenstatut vorgenommene
essung der Beiträge der Anforderung des 8. 22 entspricht, so hat die höhere
oder Jedoch nur dann, wenn die Zahlungen von dem seitherigen Kassenmitgliede
mit dessen Ermächtigung von einem Dritten geschieht, E. O. B. XX. 365.
unterstanlso auch auf Sterbegeld, wenn der Tod innerhalb der Dauer der Kranken-
udung eintritt.
den Geuuch wenn diese murhwillig herbeigeführt ist, E. O. B. XVI. 376. Auf
sich di * der Erwerbslosigkeit kommt es nicht an, E. O. V. XIII. 387; doch muß
E. O é unmittelbar an das Ausscheiden aus der Kassenmitgliedschaft anschließen,
frühere 2 XXVII. 366. Die Erwerbslofigkeit erreicht ihren Abschluß, sobald das
nicht d afsenmitglied eine Beschäftigung gegen Entgelt übernimmt, wenn diese auch
1890 (ersicherungsplichiig macht, Erk O. V. G. 18. März 1889 und 17. Febr.
gelegentlee Woedike S. 259). Sie muß aber zum Lebensunterhalte ausreichen, ein
S. 25 er kleiner Verdienst genügt nicht, Erk. O. V. G. 4. Febr. 1895 (daf.
Arbeit Stügleichen nicht die durch Arbeitsvertrag oder sonst begründete Aussicht auf
Bl. XI. 20 kuns wirklich angetreten sein, Erk. O. V. G. 23. Sept. 1889 (Pr. V.
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wekbgehäkes Unterstützungsfall muß während dieser 3 Wochen nach Beginn der Er—
gegen i gteit in einer die Heilbehandlung erfordernden Art bestanden haben. Da-
gleichgültig, ob die Unterstützung während der 3 Wochen in Anspruch ge-
von 3 #Kaist, E. O. V. XX. 356. Die Unterstützung ist nicht etwa bis zum Ablaufe
von 13 ochen, sondern für die Dauer der Krankheit, jedoch nur bis zum Ablaufe
Gr. V. Bochen zu zahlen, E. O. V. XIII. 379, Erk. O. V. G. 17. Sept. 1891
* eol. Elll. 78/.
träge yne egensatze zu §. 27 ist hier der Anspruch an eine Fortzahlung der Bei-
’ nicht geknüpft. Vergl. E. l. . XIII. # Fortzahlung