Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

298 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 
Verwaltungsbehörde!) vor der Ertheilung der Genehmigung eine sachverständige 
Prüfung?) herbeizuführen und, falls diese die Unzulänglichkeit der Beiträge 
ergiebt, die Ertheilung der Genehmigung von einer Erhöhung der Beiträge?) 
oder einer Minderung der Unterstützungen bis auf den gesetzlichen Mindestbetrag 
(§F. 20) abhängig zu machen. 
§. 31. Bei der Errichtung der Kasse dürfen die Beiträge, soweit sie den 
Kassenmitgliedern selbst zur Last fallen (§. 51), nicht über zwei Prozent des- 
jenigen Betrages, nach welchem die Unterstützungen zu bemessen sind (8§. 20, 
26 a Zifk. 6), festgesetzt werden, sofern solches nicht zur Deckung der Mindest- 
leistungen der Kasse (§. 20) erforderlich ist)). 
Eine spätere Erhöhung der Beiträge über diesen Betrag, welche nicht zur 
Deckung der Mindestleistungen erforderlich wird, ist nur bis zur Höhe von drei 
Prozent desjenigen Betrages, nach welchem die Unterstützungen zu bemessen 
sind (8§. 20, 26 a Ziff. 6), und nur dann zulässig, wenn dieselbe sowohl von 
der Vertretung der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber (§. 38) als von 
derjenigen der Kassenmitglieder beschlossen wird. 
§. 32. Die Orts-Krankenkasse hat einen Reservefonds im Mindestbetrage 
der durchschnittlichen Jahresausgabe der letzten drei Jahre anzusammeln und 
erforderlichenfalls bis zu dieser Höhe zu ergänzen. 
So lange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben 
mindestens ein Zehntel des Jahresbetrages der Kassenbeiträge zuzuführen. 
§. 33. Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse, daß die Ein- 
nahmen derselben zur Deckung ihrer Ausgaben einschließlich der Rücklagen zur 
Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so ist entweder 
unter Berücksichtigung der Vorschriften des §. 31 eine Erhöhung der Beiträge 
oder eine Minderung der Kassenleistungen herbeizuführen. 
Ergiebt sich dagegen aus den Jahresabschlüssen, daß die Jahreseinnahmen 
die Jahresausgaben übersteigen, so ist, falls der Reservefonds das Doppelte 
des gesetzlichen Mindestbetrages erreicht hat, entweder eine Ermäßigung der 
Beiträge oder unter Berücksichtigung der Vorschriften der §§. 21 und 31 eine 
Erhöhung oder Erweiterung der Kassenleistungen herbeizuführen. 
Unterläßt die Vertretung der Kasse, diese Abänderungen zu beschließen, so- 
hat die höhere Verwaltungsbehördes) die Beschlußfassung anzuordnen, und 
falls dieser Anordnung keine Folge gegeben wird, ihrerseits die erforderliche 
Abänderung des Kassenstatuts von Amtswegen mit rechtsverbindlicher Wirkung 
zu vollziehen. 
Wird zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit 
einer Kasse eine schleunige Vermehrung ihrer Einnahmen oder Verminderung 
ihrer Ausgaben erforderlich, so kann die höhere Verwaltungsbehörde, vorbe- 
haltlich des vorstehend vorgeschriebenen Verfahrens, eine sofortige vorläufige 
Erhöhung der Beiträge oder Herabsetzung der Leistungen, letztere bis Zur 
gesetzlichen Mindestleistung und unbeschadet der Vorschrift des S. 26 a Abs. 3. 
verfügen. Gegen diese Verfügung ist die Beschwerde an die Centralbebörde 
zulässig. Dieselbe hat keine aufschiebende Wirkung. 
§. 34. Die Kasse muß einen von der Generalversammlung (§. 37) ge- 
wählten Vorstand haben. Die Wahl, welche, abgesehen von der den Arbeit- 
gebern nach F. 38 zustehenden Vertretung, aus der Mitte der Kassenmitglieder 
erfolgt, findet unter Leitung des Vorstandes statt. Nur die erste Wahl nach 
Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht 
vorhanden ist, werden von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet. Ueber 
die Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
  
1) Der Bezirksausschuß, Ausf. Anw. NRr. 2 Abs. 1. 
„) Die Kosten trägt als Aussichtskosten der Staat, Res. 30. April 1884. 
:) Aber nicht über den gesetzlich zulässigen Höchstbetrag, §§. 31, 47. 
4) Bei Berechnung der Beiträge sind auch die Verwaltungskosten und die 
Rücklagen zur Bildung und Ergänzung des Reservefonds zu berücksichtigen, s. 22. 
5) Der Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident, Ausf. Anw Nr. 2 
Abs. 1 und 2. Verfahren Nr. 37.
	        
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