Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 299 
Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und 
über das Ergebniß jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche 
Anzeige zu erstatten. Ist die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aenderung 
dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie 
letzteren bekannt war. 
s. 34% Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ebrenamt 
unentgeltlich, sofern nicht durch das Statut eine Entschädigung für den durch 
Wahrnebmung der Vorstandsgeschäfte ihnen erwachsenden Zeitverlust und 
entgehenden Arbeitsverdienst bestimmt wird. Baare Auslagen werden ihnen 
von der Kasse ersetzt. 
Die Ablehnung der Wahl zum Vorstandsmitgliede ist aus denselben 
Gründen zulässig, aus welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden 
kann 1). Die Wahrnebmung eines auf Grund der Unfallversicherung und der 
Invaliditätsversicherung übernommenen Ehrenamts steht der Führung einer 
Vormundschaft gleich. Eine Wiederwahl kann nach mindestens zweijähriger 
Amtsführung für die nächste Wahlperiode abgelehnt werden. Kassenmitgliedern, 
welche eine Wahl ohne gesetzlichen Grund ablehnen, kann auf Beschluss der 
Generalversammlung für bestimmte Zeit, jedoch nicht über die Dauer der 
Wallperiode, das Stimmrecht in der Generalversammlung entzogen werden. 
S§. 35. Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich und 
führt nach Maßgabe des Kassenstatuts die laufende Verwaltung derselben. Die 
Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, 
für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch das 
Statut kann einem Mitgliede oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes die 
ertretung nach außen übertragen werden. » 
Zur Legitimation des Vorstandes bei allen Rechtsgeschäften genügt die 
Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur 
Zeit den Vorstand bilden. 
§. 36. Soweit die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Kasse nicht 
nach Vorschrift des Gesetzes oder des Statuts dem Vorstande obliegt, steht die 
eschlußnahme darüber der Generalversammlung zu. Derselben muß vorbe- 
alten bleiben: 
1. die Abnahme der Jahresrechnung und die Befugniß, dieselbe vorgängig 
durch einen besonderen Ausschuß prüfen zu lassen; 
2. die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstands- 
mitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte; 
3. die Beschlußnahme über Abänderungen der Statuten. 
§. 37. Die Generalversammlung besteht nach Bestimmung des Statuts 
dntweder aus sämmtlichen Kassenmitgliedern, welche großjährig:) und im Besitze 
er bürgerlichen Ehrenrechte sind, oder aus Vertretern, welche von den be- 
zeichneten Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt werden. 
f* Die Generalversammlung muß aus Vertretern bestehen, wenn die Kasse 
unfhundert oder mehr Mitglieder zählt. 
Besteht die Generalversammlung aus Vertretern, so sind diese in geheimer 
naahl unter Leitung des Vorstandes zu wählen. Nur die erstmalige Wahl 
vach Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht 
rhanden ist, werden von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet. 
L §. 38. Arbeitgeber, welche für die von ihnen beschäftigten Mitglieder einer 
sirds-Krankenkasse an diese Beiträge aus eigenen Mitteln zu zahlen verpflichtet 
vde (§. 51), haben Anspruch auf Vertretung im Vorstande und der General- 
rsammlung der Kasse. 
eige Die Vertretung ist nach dem Verhältniß der von den Arbeitgebern aus 
nen Mitteln zu zahlenden Beiträge zu dem Gesammtbetrage der Beiträge 
) Vergl. s. 23 Vorm. Ordn. 5. Juli 1875 (G. S. S. 431). 
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ficher Auf die wirthschaftliche Selbständigkeit kommt es nicht an. Auch die ver- 
wirth en Frauen haben gleiches Stimmrecht, wie die Männer erhalten, da es sich um 
schaftliche Angelegenheiten handelt.
	        
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