Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Schankgewerbe. 25
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Zu Anmerkung s auf S. 24.
und getrennt von ihr eine besondere Schankwirthschaft einzurichten und zu betreiben,
Erk. O. B. G. 12. Juni 1878.
Wenn mit einem Grundstücke die Berechtigung zum Gastwirthschaftsbetriebe als
kalrecht verbunden ist, so folgt hieraus nicht, daß der Besitzer des berechtigten Grund-
Rüche befugt ist, Schankwirthschaft allein ohne Gastwirthschaft zu betreiben, Erk.
: B. G. 2. Okt. 1878 — oder daß er von Einholung der obrigkeitlichen Geneh-
dugung für seinen Gewerbebetrieb dispensirt ist, doch ist dabei nur die Beschaffenheit
es Lokals und die persönliche Befähigung des Inhabers, nicht die Lage des Lokals
und die Bedürfnißfrage zu prüfen, Erk. O. Trib. 27. Febr. 1878 (O. R. XIX. 98)
In 3 Har- 1879 (O. R. XX. 3); Erk. O. B. G. 28. Nov. 1877 (E. O. B.
Schankwirthschaft ist die gewerbsmäßige Verabfolgung von Getränken jeder
Art, gleichviel ob in Gläsern oder Flaschen, zum Genuß auf der Stelle, ohne Be-
ränkung auf geistige Getränke. Bergl. E. K. X. 204. Der Ausschank von Mi-
neralwässern ist ein nach §. 33 der Gew. O. zu konzessionirendes Schankgewerbe,
Erk. O. B. G. 4. Juli 1877 (E. O. V. II. 333).
Dasselbe gilt von Kaffee, Thee, Milch, Chokolade 2c., Erk. O. Trib. 29. Okt.
1878 (O. R. XII. 490). Doch ist die Verabreichung selbstgewonnener Milch seitens
eines Landwirthes keine Schankwirthschaft, sondern Ausübung eines landwirthschaft-
lichen Nebengewerbes, Erk. O. L. G. Rostock 11. Mai 1835 (Reger XI. 129);
desgl. ist kein Schankwirthschaftsberrieb der in einer Milchkuranstalt lediglich zu Heil-
zwecken erfolgende Milchverkauf, Erk. K. G. 6. Febr. 1896 (Deutsche Jur. Ztg.
I. 2424). Dasselbe wird von Mineralwassern aller Art zu gelten haben. #
„Genuß auf der Stelle“ ifst nicht zeitlich, d. h. gleichbedeutend mit alsbaldigem
Genusse, sondern örtlich, d. h. Genuß an der Berkaufsstelle, aufzufassen, E. K. VIII.
151; es genügt dazu z. B. das Heranereichen gefüllter Schnapsgläschen zum Fenster
binaus zum Trinken unterm Fenster; ferner Genuß der Getränke in einem mit der
Verkaufsstätte irgendwie in Verbindung stehenden Raume (Hausflur, Keller 2c.); erfor-
erlich ist nur eine räumliche Berbindung von Schankstärte und Verzehrungsraum,
nicht aber, daß die Getränke innerhalb der Wände ersterer verzehrt werden, E. Crim.
. 2; doch muß der Verkäufer über die Verzehrstätte ein gewisses Verfügungerecht
haben, E. K. XIIl. 305; vergl. auch E. K. XI. 226. .
Der Ausschank von Mineralwässern in umherfahrenden Trinkhallen ist,
soweit er auf den Wohnort des Unternehmers beschränkt bleibt, nicht als Gewerbe-
betrieb im Umherziehen, sondern als stehender Gewerbebetrieb der Schankwirthschaft
E. 33 I. c.) zu behandeln. Er ist nur zuzulassen, soweit dadurch nicht der freie
Straßenverkeht behindert wird, und empfiehlt es sich, für die gedachten Trinkhallen
arimalmaße in Beziehung auf Länge und Breite festzustellen, sowie Bestimmungen
zu treffen über die Straßen, durch die sie sich bewegen, die Stellen, an denen sie sich
außzustellen haben, event. über die Zeit, während der sie in den Straßen halten
dürfen. Der Ausschank in ihnen darf nur für Mineralwässer und ähnliche, nicht
berauschende Getränke gestattet werden, Res. 30. Nov. 1872 (M. Bl. S. 335). Vergl.
Erk. O. Trib. 13. Juni 1874 (O. R. XV. 403). #
Fabrikkantinen sind Schankwirthschaften, Erk. R. G. 7./14. Juni 1888 und
14./21. Febr. 1889 (Pr. B. Bl. X. 38, 171); desgl. Militärkautinenbetriebe seitens
und für Rechnung einer Privatperson, Erk. O. L. G. Rostock 27. Juli 1893 (Reger
XIV. 117). Daß in solchen Fällen die Preise nicht willkürlich, sondern nach einer
vertragsmäßigen Höhe berechnet werden müssen, daß die Berabreichung der Speisen
und Getränke nicht an Jeden ohne Unterschied erfolgt, steht dem Begriffe der Schank-
wirthschaft nicht entgegen, Erk O. Trib. 11. Juni 1877 (O. R. XVIII. 520); desgl.
nicht, daß der event. erzielte Gewinn einer Fabrikkantine bestimmungsmäßig zu Wohl-
fahrtszwecken für die Arbeiter Verwendung findet, Res. 2. Sept. 1889 (Reger X. 161).
ie Erlaubniß kann auf den Berkauf geistiger Getränke an Garnisontruppen
und auf die Dauer der Benutzung des Gebäudes für militärische Zwecke beschränkt
werden, Erk. 17. Ot. 1883 (E. 8. V. X. 254). Bahnhofswirthschaften dürfen nicht
"e 2n mit der Eisenbahn reisende Publikum beschränkt werden, Erk. 22. Sept. 1883
DO. V. X. 251).
Es ist fanhaf? von einer Erlaubniß zum Schankwirthschaftsbetrieb den Aus-