Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 305
D. Gemeinsame Bestimmungen für die Gemeinde-Kranken-
versicherung und für die Orts-Krankenkassen.
§. 49. Die Arbeitgeber) haben jede von ihnen beschäftigte versicherungs-
pflichtige Person, welche weder einer Betricbs- (Fabrik-) Krankenkasse (§. 59),
au-Krankenkasse (S. 69), Innungs-Krankenkasse (S. 73), Knappschaftskasse
(S. 74) angehört, noch gemäss §S. 75 von der Verpflichtung, der Gemeinde-
rankenversicherung oder einer Orts-Krankenkasse anzugehören, befreit ist,
spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung:) anzumelden und
pätestens am dritten Tage nach Beendigung derselben wieder abzumelden.
eränderungen, durch welche während der Dauer der Beschäftigung die Ver-
Sicherungspflicht für solche Personen begründet wird, die der Versicherungs-
Pflicht auf Grund ihrer Beschäftigung bisher nicht unterlagen, sind spätestens
am dritten Tage nrach ihrem Eintritt gleichfalls anzumelden. Das Gleiche
gilt bei Aenderungen des Arbeitsvertrages, welche die Versicherungspflicht der
im S. 1 Abs. 4 bezeichneten Personen zur Folge haben.
Die Anmeldungen und Abmeldungen erfolgen für versicherungspflichtige
Personen solcher Klassen, für welche Orts-Krankenkassen bestehen (S. 23 Abs. 2
Zitk. 1) bei den durch das Statut dieser Kassen bestimmten Stellen, übrigens
ei der Gemeindebehörde oder einer von dieser zu bestimmenden Meldestelle.
In der Anmeldung zur Orts-Krankenkasse sind auch die behufs der Be-
rechnung der Beiträge durch das Statut geforderten Angaben über die Lohn-
verhältnisse zu machen. Aenderungen in diesen Verhältnissen sind spätestens
am dritten Tage, nachdem sie eingetreten, anzumelden.
Durch Beschluss der Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung und
üurch das Kassenstatut kann die Frist für die An- und Abmeldungen bis zum
etzten Werktage der Kalenderwoche, in welcher die dreitägige Frist (Abs. 1)
abläuft, erstrecht werden.
" Die Aufsichtsbehörde, sowie die höhere Verwaltungsbehörde ) kann für
ammtliche Gemeinde-Krankenversicherungen und Orts-Krankenkassen ihres
czirks oder einzelner Theile desselben eine gemeinsame Meldestelle errichten).
un Aufbringung der Kosten derselben erfolgt durch die betheiligten Gemeinden
n Orts-Krankenkassen nach Massgabe des S. 46 Abs. 3, 4.
sche S. 49. Hülfskassen der im §. 75 bezeichneten Art haben jedes Aus-
* eiden eines versicherungspflichtigen Mitgliedes aus der Kasse und jedes
Monrttreten eines solchen in eine niedrigere Mitgliederklasse innerbalb
estatstrist bei der gemeinsamen Meldestelle oder bei der Aufsichtsbehörde
dealbknigen Bezirks, in welchem das Mitglied zur Zeit der letzten Beitragszahblung
zu 2½ Igt war, unter Angabe seines Aufenthaltsortes und seiner Beschäftigung
#eser Zeit schriftlich anzuzeigen.
die Aur Hüllskassen, welche örtliche Verwaltungsstellen errichtet haben, ist
nzeige von der örtlichen Verwaltungsstelle zu erstatten.
nicht ur Erstattung der Anzeige ist für jede Hülfskasse, sofern deren Vorstand
eme andere Person damit beauftragt, der Rechnungsführer derselben,
) Arbeitgeber ist derjenige, der dem Arbeitnehmer die Beschäftigung ewährt,
o erim, XXVI. 140. * zwar nach der herrschenden Ansicht der Beraichsunter-
Lohn r, der Gewerbetreibende, auch wenn er die Arbeiter nicht selber aunimmt, den
gezahltüucht selber auszahlt. Doch muß der Lohn wenigstens flr seine Rechnung
rbeit Per en. Hausgewerbetreibende, die Hülfspersonen beschäftigen, sind für diese
geber, auch im Falle des §. 54 Abs. 2 Nr. 2.
etwa 0d h. nachdem der Arbeiter seine Thätigkeit thatsächlich angetreten hat, nicht
Arbeitsach Beginn des einen Anspruch auf Arbeit begründenden Arbeitsverhältnisses.
ihre orkerbrechungen sind nicht als Beendigung der Beschäftigung zu erachten, sofern
n utung in sichere Aussicht genommen war, v. Woedtke S. 527. .
Abs. Dr Regierungspräftdent, für Berlin der Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2
1
re Auef. Anw. Nr. 55 —58.
ling-Kaut, Handbuch II, 7. Aufl. 20