Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

308 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 
bezeichneten Personen Anwendung finden, ist durch statutarische Bestimmung 
zu regeln; dieselbe bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehördet). 
Auf dem gleichen Wege kann bestimmt werden: 
1. dass für diejenigen Versicherten, auf welche die Anwendung der Vor- 
schriften des S. 1 auf Grund des S. 2 Abs. 1 Ziff. 4 erstreckt ist, sowie 
für die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen die 
Beiträge und Unterstützungen statt nach dem ortsüblichen Lohne ge- 
Wöhnlicher Tagearbeiter (8. 8) in Prozenten des wirklichen Arbeits- 
verdienstes, soweit dieser vier Mark für den Arbeitstag nicht über- 
schreitet, festzustellen sind; 
2. dass die Arbeitgeber der im §. 2 Abs. 1 Ziff 4 bezeichneten Gewerbe- 
treibenden, sofern auf diese die Anwendung der Vorschriften des 8. 1 
erstreckt ist, auch die Beiträge für die von diesen Gewerbetreibenden 
beschäftigten versicherungspflichtigen Personen einzuzahlen und zu einem 
Drittel aus eigenen Mitteln zu bestreiten haben. 
8. ö54a. Im Falle der Erwerbsunfähigkeit werden für die Dauer der 
Krankenunterstützung Beiträge nicht entrichtet :). Die Mitgliedschaft dauert 
während des Bezuges der Krankenunterstützung fort. 
S. 55. Der Anspruch auf Eintrittsgelder und Beiträge:2) verjährt in einem 
Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem er entstanden ist. Rück- 
ständige Eintrittsgelder und Beiträge werden in derselben Weise beigetrieben, 
wie Gemeindeabgaben ). Die dafür bestehenden landesrechtlichen Vorschriften 
finden auch insofern Anwendung, als sie über die aufschiebende Wirkung 
etwaiger gegen die Zahlungspflicht erhobener Einwendungen Bestimmung 
treffen. 
Die rückständigen Eintrittsgelder und Beiträge haben das Vorzugsrecht 
des 2 54 Ziff. 1 der Reichs-Konkursordnung vom 10. Februar 1877 (R. G. 
Bl. S. 3519). 
Sofern Hach Gemeindebeschluss oder Kassenstatut der Einleitung des Bei- 
treibungsverfahrens ein Mahnverfahren vorangeht, kann von Arbeitgebern, 
welche die Eintrittsgelder und Beiträge nicht zum Fälligkeitstermine einge- 
zahlt haben, eine Mahngebühr erhoben und wie die Rückstände beigetrieben 
werden. Die Festsetzung des Betrages der Mahngeböhren unterliegt der Ge- 
nehmigung der Aufsichtsbehörde. 
S. 56. Die Unterstützungsansprüche auf Grund dieses Gesetzes verjähren 
in zwei Jahren vom Tage ibrer Entstehung an. 
Die dem Unterstützungsberechtigten zustehenden Forderungen können mit 
rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch übertragen, noch für andere als die 
im S. 749 Abs. 4 der C. Pr. O. bezeichneten Forderungen der Ehefrau und 
  
1) Des Bezirksausschusses, bei Bestimmungen eines Provinzialverbandes, eines 
Kommunalverbandes in Hessen-Nassau, oder der Stadt Berlin des Oberpräfidenten, 
Ausf. Anw. Nr. 2 Abs. 1—3. Berfahren Nr. 8—10. 
2) Wohl aber für die Karenzzeit freiwilliger Mitglieder. 
Die Vorschrift bezieht sich auch nicht auf Zusatzbeiträge für Familienunterstützung, 
falls nicht für diese eine dem §. 54 a ähnliche Anordnung getroffen ist. 
a) Zu ihnen gehören auch die Vorschüfse (§. 64,4) und Zuschüsse (s. 65 Abs. 2) 
des Betriebsunternehmers, des Bauherrn (§. 72), der Innung (8§. 75), die Deckungs- 
mittel im Falle der §§. 68 Abs. 5, 72 Abst. 3, aber nicht Ordnungsstrafen und 
civilrechtliche Ansprüche auf Erstattung der Aufwendungen für einen nicht angemeldeten 
Arbeiter. » « » 
) Die betr. Ersuchen sind ausschließlich an die Gemeindevorstände zu richten, 
die dann die Vollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde der Gemeinde gemäß Bd- 
7. Sept. 1879 (G. S. S. 591) zu veraulassen haben. Hebegebühren find nicht zu 
entrichten, baare Auslagen von den Krankenkassen nur insoweit zu erstatten, als sie 
(einschl. der aus dem eingezogenen Betrage vorweg zu deckenden Gebühren der Voll- 
ziehungsbeamten und Portokosten) von dem Schuldner nicht beigetrieben werden 
können und der Vollziehungsbeamte nach seinem Anstellungsvertrage auf Erstattung. 
ausgefallener Gebühren Anspruch hat, Res. 16. April 1888 (bei Kautz, Verwaltungs- 
zwangsverfahren S. 36).
	        
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