Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

310 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 
Das Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und Kassen, welche die 
den bezeichneten Gemeinden und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur 
Unterstützung auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben). 
Ist von der Gemeinde-Krankenversicherung oder von der Orts-Krankenkasse 
Unterstützung in einem Krankheitsfalle geleistet, für welchen dem Versicherten 
ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch gegen Dritte zusteht, so geht dieser An- 
spruch in Höhe der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde-Krankenversiche- 
rung oder die Orts-Krankenkasse über?). 
In Fällen dieser Art gilt als Ersatz der im §. 6 Abs. 1 Ziff. 1 bezeich- 
neten Leistungen die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrages des Krankengeldes?). 
F. 57a. Auf Erfordern einer Gemeinde-Krankenversicherung oder einer Orts- 
Krankenkasse ist den bei ihr versicherten Personen, welche ausserhalb des 
Bezirks derselben wohnen, im Falle der Erkrankung von der für Versicherungs. 
pflichtige desselben Gewerbszweiges oder derselben Betriebsart bestehenden 
Orts- Krankenkasse oder in Ermangelung einer solchen von der Gemeinde- 
Krankenversicherung des Wohnortes dieselbe Unterstützung zu gewähren, welche 
der Erkrankte von der Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts-Krankenkasse, 
der er angehört. zu beanspruchen bat"). Diese haben der unterstützenden Orts- 
Krankenkasse oder Gemeinde-Krankenversicherung die hieraus erwachsenden 
Kosten zu erstatten?). 
Dasselbe gilt für Versicherte, welche während eines vorübergehenden Auf- 
enthalts ausserhalb des Bezirks der Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts- 
Krankenkasse, der sie angehören, erkranken, sofern oder so lange ihre Ueber- 
führung nach ihrem Wohnorte nicht erfolgen kann. Eines besonderen An- 
trages der Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts-Krankenkasse bedarf es in 
diesen Fällen nicht. 
  
Zu Anmerkung 5 auf S. 309. 
stützung beigetragen hat. A. M. mit Recht das Bundesamt für Heimathswesen 
(W. XIX. 172, XX. 74, XXII. 77, XXIII. 108, XXV. 121), das von der An- 
nahme ausgeht, daß der vorläufig unterstützende Armenverband immer, also auch bier, 
Anspruch auf vollen Ersatz seiner Auslagen habe und mangels Ausreichendheit des. 
Anspruches gegen die Krankenkasse sich bis zum tarifmäßigen Betrage auch noch an den 
endgültig verpflichteten Armenverband halten könne. Enthält auch das Krankenvers. 
Ges. keine Bestimmung, die dem einen Armenverbande mehr Recht, wie dem anderen 
giebt, so ist die Frage überhaupt nicht aus dem Rechte der Krankenversicherung, son- 
dern dem der Armengesetzgebung zu entscheiden. In dieser aber ist der Grundsatz 
maßgebend, daß der vorläufig unterstützende Armenverband nur vorschießt und, vor- 
behaltlich der Tarifgrenze, Anspruch auf volle Befriedigung hat, während dem end- 
gültig verpflichteten Armenverbande die Gesammtlast der Armenpflege zufällt. 
1) Durch die Bestimmungen in §§. 57 Abs. 3, 58 Abs. 2 ist den Betriebsunter- 
nehmern und Kassen, die die einer Gemeinde oder einem Armenverbande obliegende 
Verpflichtung zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen erfüllt haben, ein im Ver- 
waltungsstreitverfahren verfolgbarer Regreßanspruch gegen die Gemeinde oder den 
Armenverband nicht verliehen, E. O. V. XIX. 343. 
2) Hier handelt es sich lediglich um privatrechtliche Ansprüche, zu denen auch die 
Ansprüche einer unehelich geschwängerten Frauensperson gegen den Schwängerer ge- 
hören, E. O. V. XXIII. 301. Ansprüche aus dem öffentlichen Rechte gehören nicht 
bhirher: z. B. der Anspruch gegen den Militärfiskus auf Invalidenpension, E. O. V. 
X. 377. 
a) Für jeden Krankheitstag vom Beginne der Krankheit ab, nicht bloß für Ar- 
beitstage, E. O. V. XXI 383. Ob mehr oder weniger, als die Hälfte des Mindest- 
betrages geleistet worden ist, darauf kommt es nicht an, E. O. V. XXIV. 327. 
4) Die ersuchte Kasse tritt in die Pflichten und Rechte der ersuchenden ein und 
kann z. B. nach ihrem Ermessen in geeigneten Fällen auch Krankenhauspflege ein- 
treten lassen, E. O. V. XXIII. 305. Sie ist aber nur Besorgerin der Angelegenheiten 
der ersuchenden Kasse, so daß der Anfpruch des Unterstützten an sie kein solcher ist, 
der gemäß §. 57 Abs. 2 auf den Armenverband übergeht. 
5) Strettigkeiten werden gemäß §. 58 Abs. 2, Streitigkeiten aus §. 57a Abf. 3 
gemäß §. 58 Ubs. 1 entschieden.
	        
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