26 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Schankgewerbe.
Zu Anmerkung 6 auf S. 25.
schank von Branntwein auszunehmen. Die Ueberschreitung der gesetzten Grenze ist
strafbar aus 88. 38 und 137 der Gew. O., Erk. 30. März 1874 (O. R. XV. 198).
Gewerbsmäßiger Betrieb einer Schankwirthschaft mit Brauntwein kann auch
dann angenommen werden, wenn er ohne BVergütung verabfolgt wird, um Gäste für
eine Restauration anzulocken oder festzuhalten, Erk. O. Trib. 13. Nov. 1878 (O. R.
XIX. 529), desgl., wenn der Preis der Getränke bei anderen Waaren eingerechnet
ist, Erk. O. L. G. Hamburg 22. Febr. 1894 (G. A. XL II. 56).
Ein selbständiger Betrieb der Schankwirthschaft ist schon vorhanden, wenn ein
mit der Genehmigung zum Betriebe der Schankwirthschaft nicht versehener Speise-
wirth gewerbsweise in seinem Lokal an Personen zu den Speisen Kofend (Dünnbier)
verabreicht und dafür einen Gesammtpreis empfängt, ohne daß für das Getränk be-
sondere Bezahlung gefordert oder angenommen ist, Erk. K. G. 11. Nov. 1880 (E.
K. 1. 178).
Die Gewerbsmäßigkeit eines Schankwirthschaftsbetriebes ist nicht
durch die Absicht bedingt, dadurch nachhaltig den Lebens-Unterhalt zu finden. Die
Gewerbsmäßigkeit kann also auch dann angenommen werden, wenn nur an gewissen
Festtagen (Kirmeß 2c.) der Betrieb stattgefunden hat, Erk. O. Trib. 2. März 1871
(M. Bl. S. 151). Soweit aber der Verkehr der Weinbauer mit selbstgewonnenem
Most oder Wein gewerbesteuerfrei gelassen ist, ist er auch nicht als Gewerbebetrieb
anzusehen und bedarf daher keiner Erlaubniß, Res. 19. Jan. 1893 (M. Bl. S. 112).
Weder die zum Schankbetriebe geeignete Beschaffenheit des Lokals noch die Er-
öffnung für das ganze Publikum, noch die Größe des Umsatzes und Verdienstes fino
Erfordernisse, durch die die Gewerbsmäßigkeit des Betriebes einer Schankwirthschaft
bedingt wird, Erk. O. Trib. 11. Okt. 1878 (O. R. XIX. 454). (In casu hatte die
Badefrau einer Aktiengesellschaft für Einrichtung eines Badeplatzes an einem See,
der durch die Gesellschaft zur Pflicht gemacht war, den badenden Herren einen Schnaps
zu verabfolgen, im Laufe des Sommers eine geringe Quantität mit unbedeutendem
Gewinn an badende Mitglieder der Gesellschaft und einmal auch an den Sohn eines
solchen und an einen von ihm mitgebrachten Gast abgesetzt.)
Der §. 33 findet auch auf den Ausschank in Konditoreien und Apotheken
Anwendung, Erk. 16. Mai 1876 (G. A. XXIV. 470).
Ein Schankwirih, der ohne neue Konzession und Steueraumeldung den bei einem
Eisenbahnbau beschäftigten Arbeitern gemäß deren Bestellung Branmwein aus dem
Wirthschaftslokal auf die noch in demselben Gewerbesteuerbezirk gelegene Arbeitsstelle
bringt und dort an die Arbeiter nach Bedũrfniß zum sofortigen Genuß verkauft, macht
sich eines Gewerbepolizei-, nicht aber eines Gewerbesteuer-Vergehens schuldig,
Erk. O. Trib. 27. März 1879 (O. R. XX. 164).
Erzielung von Gewinnüberschüssen mit sich führende Beranstaltungen zur Be-
köstigung von Bahnarbeitern fallen unter die Voraussetzungen der Gew. O. und
dürfen demgemäß ohne vorgängige Anmeldung zur Gewerbesteuer bezw. insoweit es
sich um Verabfolgung von Getränken handelt, vor Erlangung einer besonderen Er-
laubniß des zuständigen Kreis= oder Stadt-Ausschusses ber Vermeidung der gesetzlichen
Strafe nicht betrieben werden. Die Unterhaltung von Beköstigungs-Anstalten für
Lohnarbeiter 2c, auch wenn sie seitens der betreffenden Arbeitgeber stanfindet, ist sters
als ein Gewerbeberrieb anzusehen, sofern nicht zugleich Einrichtungen getroffen sind,
durch welche die Erzielung eines Unternehmergewinnes unbedingt und dauernd
ausgeschlossen wird. Es macht hierbei keinen Unterschied, wenn die erzielten Gewinn-
überschüsse zu Wodlfahrtszwecken für die Arbeiler verwendet werden, vergl. Res.
2. Sept. 1879 (M. Bl. S. 165). 1
Um den Eisenbahnarbeitern den Ankauf von Lebensmitteln in der Nähe der
Arbeitsstellen zu erleichtern, wird genehmigt, daß zuverlässigen (womöglich durch die
betr. Eisenbahndirektion zu designirenden) Personen, mit Ausschluß der Schachtmeister,
der Aufseher und deren Familienglieder, auf Grund einer durch die betreffenden Land-
räthe auszustellenden Legitimation: » «
1. der Berkauf von Speisen und Getränken an die Arbeiter in be-
stimmten, nach dem Bedürfniß wechselnden Lokalen gegen Enriichtung der
gesetzlichen Gewerbesteuer, «
2. das Feilhalten der bezeichneten Gegenstände im Umhertragen, nach Art der
Marketender, gegen Erlegung der Gewerbesteuer vom stehenden Gewerbe nach-
gegeben werde.