Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 317-
§. 751). Mitglieder der auf Grund des Gesetzes über die einge-
Sschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876 (R. G. Bl. S. 125) resp 1. Juni
1884 .(R. G. Bl. S. 54) errichteten Kassen sind von der Verpflichtung, der
Gemeinde-Krankenversicherung oder einer nach Maßgabe dieses Gesetzes errichteten
Krankenkasse anzugehören, befreit, wenn die Hülfskasse, welcher sie angehören,
allen ihren versicherungspflichtigen Mitgliedern oder doch derjenigen Mitglieder-
lasse; zu welcher der Versicherungspflichtige gehört, im Krankheitsfalle
mindestens diejenigen Leistungen gewährt, welche nach Maßgabe der §§. 6 und 7
von der Gemeinde, in deren Bezirk der Versicherungspflichtige beschäftigt ist,
zu gewähren sind:). Die durch Kassenstatut begründeten Beschränkungen der
„nterstützungsansprüche schliessen die Befreiung nicht aus, wenn sie sich
huerhalb der Grenzen der den Gemeinden nach §. 6a gestatteten Beschränkungen
n.
Tritt ein Mitglied einer eingeschriebenen Hülfskasse an einem Orte in
Beschaftigung, an welchem das Krankengeld der Mitgliederklasse, der es bisher
angehörte, hinter dem von der Gemeinde-Krankenversicherung zu gewährenden
rankengelde zurückbleibt, so gilt die Befreiung noch für die Dauer von zwei
Fchen. Die Meldepflicht des Arbeitgebers (§. 49 Abs. 1) beginnt in diesen
ällen erst mit dem Ablauf dieser zwei Wochen. -.
K Mitgliedern einer eingeschriebenen Hülfskasse, welche zugleich der Gemeinde-
rankenversicherung oder einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten Kranken-
288e angehören, kann an Stelle der freien ärztlichen Behandlung und Arznei
eine Erhöhung des Krankengeldes um ein Viertel des Betrages des ortsüblichen
agelohnes (§. 8) ihres Beschäftigungsortes gewährt werden.
G Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Mitglieder solcher auf
Strund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen Anwendung, deren
katut von einer Staatsbehörde genehmigt ist und über die Bildung eines Re-
servefonds den S§. 32, 33 entsprechende Bestimmungen enthält.
b S. 75 a. Den eingeschriebenen Hülfskassen, sowie den im §. 75 Abs. 4
MWeichneten, auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hölfskassen
auf ihren Antrag eine amtliche Bescheinigung darüber auszustellen, dass
vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des §S. 75
Kenügena).
Die Bescheinigung wird ausgestellt: 1
für Kassen, deren Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaates nicht
hinausreicht, von der Centralbehörde, -
für Kassen, deren Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaates binaus-
reicht, von dem Reichskanzler.
VWird die Bescheinigung versagt, so sind die Gründe mitzutheilen.
zupv Itt in dem Statut der Kasse eine Aenderung ein, so ist von Amtswegen
Nadkruten, ob die Kasse den Anforderungen des S. 75 auch ferner entspricht.
oder dem Ausfall dieser Prüfung ist die Bescheinigung von Neuem zu ertheilen
Da widerrufen.
für dice Bescheinigung und deren Widerruf sind in dem Falle zu 1 durch das
dem Fahmtlichen Bekanntmachungen der Centralbehörde bestimmte Blatt, in
r zu 2 durch den Reichsanzeiger bekannt zu machen.
kases 75b. Bei Streitigkeiten über die Befreiung eines Mitgliedes einer Hülfs-
auf 6 von der Verpflichtung, einer Gemeinde-Krankenversicherung oder einer
Entschtnd dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse anzugehören, ist für die
vorbeheichung der Frage, ob die Kasse den Anforderungen des §S. 75 genügt,
gewöl antlich der Frage, ob das Krankengeld die Hälfte des ortsüblichen Lohnes
auf Gr icher Tagearbeiter am Beschäftigungsorte des Mitgliedes erreicht, die
und des S. 75 a ausgestellte Bescheinigung massgebend.
1
Aue— Anw. Nr. 59.
aus der cheiden Mitglieder einer eingeschriebenen Hülfskasse aus dieser, jedoch nicht
des Aus ersicherungepflichtigen Beschäftigung aus, so werden sie mit dem Zeitpunkte
5 scheidens ohne Weiteres Mitglieder der Orts-Krankenkasse, E. O. V. XVI. 369.
fertigun gr in Ausfertigungsform ertheilten Zulassungsvermerke bedürfen des Aus-
gestempels von 1,50 Mark, Res. 20. Febr. 1893 (M. Bl. S. 71).