Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 317- 
§. 751). Mitglieder der auf Grund des Gesetzes über die einge- 
Sschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876 (R. G. Bl. S. 125) resp 1. Juni 
1884 .(R. G. Bl. S. 54) errichteten Kassen sind von der Verpflichtung, der 
Gemeinde-Krankenversicherung oder einer nach Maßgabe dieses Gesetzes errichteten 
Krankenkasse anzugehören, befreit, wenn die Hülfskasse, welcher sie angehören, 
allen ihren versicherungspflichtigen Mitgliedern oder doch derjenigen Mitglieder- 
lasse; zu welcher der Versicherungspflichtige gehört, im Krankheitsfalle 
mindestens diejenigen Leistungen gewährt, welche nach Maßgabe der §§. 6 und 7 
von der Gemeinde, in deren Bezirk der Versicherungspflichtige beschäftigt ist, 
zu gewähren sind:). Die durch Kassenstatut begründeten Beschränkungen der 
„nterstützungsansprüche schliessen die Befreiung nicht aus, wenn sie sich 
huerhalb der Grenzen der den Gemeinden nach §. 6a gestatteten Beschränkungen 
n. 
Tritt ein Mitglied einer eingeschriebenen Hülfskasse an einem Orte in 
Beschaftigung, an welchem das Krankengeld der Mitgliederklasse, der es bisher 
angehörte, hinter dem von der Gemeinde-Krankenversicherung zu gewährenden 
rankengelde zurückbleibt, so gilt die Befreiung noch für die Dauer von zwei 
Fchen. Die Meldepflicht des Arbeitgebers (§. 49 Abs. 1) beginnt in diesen 
ällen erst mit dem Ablauf dieser zwei Wochen. -. 
K Mitgliedern einer eingeschriebenen Hülfskasse, welche zugleich der Gemeinde- 
rankenversicherung oder einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten Kranken- 
288e angehören, kann an Stelle der freien ärztlichen Behandlung und Arznei 
eine Erhöhung des Krankengeldes um ein Viertel des Betrages des ortsüblichen 
agelohnes (§. 8) ihres Beschäftigungsortes gewährt werden. 
G Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Mitglieder solcher auf 
Strund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen Anwendung, deren 
katut von einer Staatsbehörde genehmigt ist und über die Bildung eines Re- 
servefonds den S§. 32, 33 entsprechende Bestimmungen enthält. 
b S. 75 a. Den eingeschriebenen Hülfskassen, sowie den im §. 75 Abs. 4 
MWeichneten, auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hölfskassen 
auf ihren Antrag eine amtliche Bescheinigung darüber auszustellen, dass 
vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des §S. 75 
Kenügena). 
Die Bescheinigung wird ausgestellt: 1 
für Kassen, deren Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaates nicht 
hinausreicht, von der Centralbehörde, - 
für Kassen, deren Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaates binaus- 
reicht, von dem Reichskanzler. 
VWird die Bescheinigung versagt, so sind die Gründe mitzutheilen. 
zupv Itt in dem Statut der Kasse eine Aenderung ein, so ist von Amtswegen 
Nadkruten, ob die Kasse den Anforderungen des S. 75 auch ferner entspricht. 
oder dem Ausfall dieser Prüfung ist die Bescheinigung von Neuem zu ertheilen 
Da widerrufen. 
für dice Bescheinigung und deren Widerruf sind in dem Falle zu 1 durch das 
dem Fahmtlichen Bekanntmachungen der Centralbehörde bestimmte Blatt, in 
r zu 2 durch den Reichsanzeiger bekannt zu machen. 
kases 75b. Bei Streitigkeiten über die Befreiung eines Mitgliedes einer Hülfs- 
auf 6 von der Verpflichtung, einer Gemeinde-Krankenversicherung oder einer 
Entschtnd dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse anzugehören, ist für die 
vorbeheichung der Frage, ob die Kasse den Anforderungen des §S. 75 genügt, 
gewöl antlich der Frage, ob das Krankengeld die Hälfte des ortsüblichen Lohnes 
auf Gr icher Tagearbeiter am Beschäftigungsorte des Mitgliedes erreicht, die 
und des S. 75 a ausgestellte Bescheinigung massgebend. 
1 
Aue— Anw. Nr. 59. 
aus der cheiden Mitglieder einer eingeschriebenen Hülfskasse aus dieser, jedoch nicht 
des Aus ersicherungepflichtigen Beschäftigung aus, so werden sie mit dem Zeitpunkte 
5 scheidens ohne Weiteres Mitglieder der Orts-Krankenkasse, E. O. V. XVI. 369. 
fertigun gr in Ausfertigungsform ertheilten Zulassungsvermerke bedürfen des Aus- 
gestempels von 1,50 Mark, Res. 20. Febr. 1893 (M. Bl. S. 71).
	        
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