Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 321
geltenden Vorschriften für Personen, welche unter die Vorschrift des §. 1 fallen,
eine Beitrittspflicht begründet war, unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes.
Bisherige Leistungen dieser Kassen, welche nach den Vorschriften dieses
Vesetzes von den Krankenkassen nicht übernommen werden dürfen, können, soweit
sie nicht in Invaliden-, Wittwen= und Waisenpensionen bestehen, beibehalten
werden, sofern die bisherigen statutenmäßigen Kassenbeiträge mit Hülfe der
Einkünfte des etwa vorhandenen Vermögens nach dem urtheil der höheren
erwaltungsbehörde ) zur dauernden Deckung der Kassenleistungen ausreichend
ind, oder auf dem für die Abänderung des Statuts vorgeschriebenen Wege
und unter Berücksichtigung der Vorschrift des §. 31 Abf. 2 erhöht werden.
1 Im Uebrigen finden auf die Abänderung des Statuts die Vorschriften der
§§. 24, 30 Anwendung.
* 86. Für Kassen der im §. 85 bezeichneten Art, welche neben den nach
den orschriften dieses Gesetzes zulässigen Leistungen, Invaliden-, Wittwen-
oder Waisenpensionen gewähren, treten folgende Bestimmungen in Kraft:
1. Die bisherige Kasse bleibt als Krankenkasse bestehen. Auf dieselbe finden
die Vorschriften des §. 85 Anwendung.
2. Der statutenmäßigen Vertretung der bisherigen Kasse, bei Betriebs-
(Fabrik-) Krankenkassen (5. 59) jedoch nur unter Zustimmung des
Betriebsunternehmers, ist gestattet, eine besondere Pensionskasse mit
Beitrittszwang für diejenigen Klassen von Personen, welche der bis-
herigen Kasse beizutreten verpflichtet waren, zu errichten.
3. Für die neue Pensionskasse ist durch Beschluß der Vertretung der bis-
herigen Kasse, bei Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen durch den Betriebs-
unternehmer, nach Anhörung der Vertreter der bisherigen Kasse, ein
Kassenstatut zu errichten.
4. Findet die Errichtung einer besonderen Pensionskasse statt, so erfolgt die
Verwendung des Vermögens der bisherigen Kasse nach Anordnung der
höheren Verwaltungsbehördet) in der Weise, daß zunächst derjenige Be-
trag, welcher zur Deckung der bereits entstandenen Pensionsansprüche
erforderlich ist, ausgeschieden und der Pensionskasse mit der Verpflichtung,
diese Ansprüche zu befriedigen, überwiesen wird. Der Rest des Ver-
mögens wird zwischen der Krankenkasse und der Pensionskasse mit der
Maßgabe vertheilt, daß der Krankenkasse höchstens der weisährige Betrag
der nach Vorschrift des neuen Kassenstatuts für die derzeitigen Kassen-
mitglieder zu erhebenden Beiträge überwiesen wird.
5. Wird eine besondere Pensionskasse nicht errichtet, so ist nach Anordnung
der höheren Verwaltungsbehörde !) aus dem Vermögen der bisherigen
Kasse derjenige Betrag auszuscheiden, welcher erforderlich ist, um die
bereits entstandenen Pensionsansprüche zu decken.
behö Für den ausgeschiedenen Vermögenstheil ist von der höheren Verwaltungs-
zur B)h eine besondere Verwaltung zu bestellen, auf welche die Verpflichtung
Fefriedigung der Pensionsansprüche übergeht.
stand eicht das Vermögen der bisherigen Kasse nicht aus, um die bereits ent-
decht enen Pensionsansprüche zu decken, so werden die letzteren um den nicht ge-
en Betrag pro rata ermäßigt.
heri Der nach der Ausscheidung verbleibende Rest des Vermögens der bis-
B.gen Kasse und der nach Befriedigung sämmtlicher auf den ausgeschiedenen
ngen beil angewiesenen Ansprüche von diesem verbleibende Rest fallen der
O. - 87. Das Gesetz, betreffend die Abänderung des Titels VIII. der Gew.
des #m 8. April 1876 (R. G. Bl. S. 134) wird aufgehoben. Die auf Grund
rt. 1 88. 141a, 141e, 141e desselben getroffenen statutarischen Bestim-
m
hhehtten soweit sie den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderlaufen,
1 2
Abs. De Regierungsprästdenten, für Berlin des Oberpräsidenten, Ausf. Anw. Nr. 2
J
ling- Kaugz, Handbuch II, 7. Aufl. 21