Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

324 Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes. 
zu treffen. Wird eine Uebereinstimmung nicht erzielt, so ist die Entscheidung auszu- 
setzen und an die höheren Instanzen zu berichten. 
Bei Betriebs= (Fabrik-) Bau-Krankenkassen für Betriebe des Heeres= und der 
Marineverwaltung, der Reichspost= und der Staatseisenbahn= und Bauverwaltung 
werden die Obliegenheiten der höheren Verwaltungsbehörde von den den Verwaltungen 
dieser Betriebe vorgesetzten Dienststellen nach Maßgabe der hierüber erlassenen be- 
sonderen Bestimmungen wahrgenommen!). 
Die Entscheidung über die Genehmigung von Abänderungen der Kassenstatuten 
steht jedoch, falls die genannten Behörden die Genehmigung zu ertheilen Bedenken 
tragen, auch bei diesen Kassen dem Bezirksausschusse zu. 
3. Als „untere Verwaltungsbehörde“ (F. 1 Abs. 5) find anzusehen: 
a) in Städten von mehr als 10 000 Einwohnern, sowie in denjenigen Städten 
der Provinz Hannover, für welche die revidirte Städte-Ordnung vom 24. Juni 
1858 gilt, mit Ausnahme der im §. 27 Abs. 2 der Kreis-Ordnung vom 6. Mai 
1884 bezeichneten Städte — die Gemeindevorstände; 
b) im Uebrigen die Landräthe, in den Hohenzollernschen Landen die Oberamt= 
männer. 
4. Als „Gemeindebehörde“ gilt in selbständigen Gutsbezirken und Gemarkungen 
der Gutsherr oder der Gemarkungsberechtigte. 
Im Uebrigen ist unter „Gemeindebehörden“ der Vorstand der Gemeinde zu ver- 
stehen. Bildet dieser ein Kollegium, so hat er zur Wahrnehmung der Ausfsicht (Nr. 5) 
einen Kommissar zu bestellen. 
5. Aufsicht über die Gemeinde-Krankenversicherung (§5. 4) führt die Kommunal= 
aufsichtsbehörde der Gemeinde. 
Die Aufsicht über die gemeinsame Gemeinde-Krankenversicherung mehrerer Ge- 
meinden (§5. 12, 13) steht, vorbehaltlich besonderer Bestimmung für einzelne Fälle, 
der Auffichtsbehörde derjenigen Gemeinde zu, in deren Bezirk die Verwaltung dieser 
Versicherung ihren Sitz hat; sofern aber ein weiterer Kommunalverband hinsichtlich 
der Gemeinde-Krankenversicherung an die Stelle der demselben angehörenden einzelnen 
Gemeinden getreten ist, führt die Aufsichtsbehörde über den weiteren Kommunalverband 
die Aufficht über die gemeinsame Gemeinde-Krankenversicherung desselben. 
Die Aufsicht über die Orts-Krankenkassen für den Bezirk einer Gemeinde (88. 16 
bis 18) und die Aufsicht über Betriebs= (Fabrik-) und Bau-Krankenkassen (88. 59 ff.. 
69 ff.), deren Bezirk über den Bezirk einer Gemeinde nicht hinausgeht, führen im 
Gemeinden von mehr als 10,000 Einwohnern die Gemeindebehörden, im Uebrigen 
vorbehaltlich besonderer Anordnungen in Einzelfällen die Kommunalaufsichtsbehörden- 
Den letzteren bleibt jedoch überlassen, die ihnen hiernach zustehende Aufsicht in Städten 
von nicht mehr als 10,000 Einwohnern der unteren Verwaltungsbehörde (Landrath, 
Oberamtmann) oder der Gemeindebehörde in der Rheinprovinz und in Westfalen für 
Gemeinden mit weniger als 10,000 Einwohnern in geeigneten Fällen auch dem 
Bürgermeister bezw. dem Amtmann zu üÜbertragen. Die hierüber erlassenen An- 
ordnungen find zu veröffentlichen. 
Für gemeinsame Orts-Krankenkassen mehrerer Gemeinden (§. 43) und für 
Betriebs= (Fabrik-) und Bau-Krankenkassen (Ss. 59 ff., 69 ff.), deren Bezirk sich 
über den Bezirk einer Gemeinde hinaus erstreckt, wird die Aufsichtsbehörde von der 
höheren Berwaltungsbehörde und, wenn der Kassenbezirk sich über den Bezirk mehrerer 
höherer Verwaltungsbehörden erstreckt, vom Minister für Handel und Gewerbe bestimmt. 
Die Aufsicht über Betriebs= (Fabrik-) und Banu-Krankenkafsen, welche ausschließlich 
für Betriebe der Heeres= und der Marineverwaltung, der Reichspost= und der Staats 
  
1) Bei den für den Bereich der Staatseisenbahnverwaltung errichteten Eisenbahn= 
betriebs= und Bau-Krankenkassen von der Eisenbahndirektion mit der Maßgabe, d ß 
die Festsetzung des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter (§. 8 Gel 
Nr. 6 der Anw.) dem Regierungspräsidenten zusteht, Res. 18. März 1895 (M. * 
S. 91); bei den Betriebs-Krankenkassen der technischen Institute der Artillerie, den 
Gewehrfabriken, der Munitionsfabrik, des Artilleriedepots zu Berlin und bei de 
Festungsbau-Krankenkassen von der im Kgl. Kriegsministerium errichteten Inspektion . 
technischen Institute, mit der gleichen Maßgabe bezüglich des ortsüblichen Tagelohne“ 
Res. 27. Juli 1896 (M. Bl. S. 144).
	        
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