Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes. 325
Neisenbahn- und Bau-Verwaltung errichtet find, steht nach den hierüber erlassenen be-
sonderen Vorschriften den diesen Betrieben vorgesetzten Dienstbehörden zut0.
In Die Aufsicht über Innungs-Krankenkassen (5. 73) führt die Aussichtsbehörde der
nung.
ç De- Vorschriften bezüglich der Aussicht über die Knappschaftskassen (g. 74) und
die Vorschriften bezüglich der Aufsicht über diejenigen eingeschriebenen oder auf Grund
landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen, für welche ein Zwang zum Bei-
tritt nicht besteht (g. 75) bleiben unberührt.
II. Feststellung des Maßstabs für die Krankenversicherung und
die Beiträge.
6. Die Festsetzung des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter (§. 8)
Tefolgt durch den Regierungspräsidenten nach Maßgabe der hierfür erlassenen besonderen
Vorschriften 2). Die Festsetzung ist von Zeit zu Zeit, namentlich bei Eintritt erheblicher
Veränderungen der Lohnsätze, jedenfalls aber von zehn zu zehn Jahren zu revidiren.
geben sich hierbei Veränderungen, so ist bei deren Veröffentlichung darauf hinzu-
weisen, von welchem Zeitpunkt ab die so veränderten Sätze zu Grunde zu legen sind.
Verden Gemeinden oder Theile einer Gemeinde mit einer anderen Gemeinde ver-
einigt und besteht in den betheiligten Gemeinden eine verschiedene Festsetzung des
ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter, so hat der Regierungspräsident nach
Defolgter Vereinigung die Höhe des ortsüblichen Tagelohns für den ganzen Umfang
d Gemeindebezirks neu festzusetzen?).
Der durchschnittliche Tagelohn (88. 20, 64, 72, 73) derjenigen Klassen von
versonen, welche in Orts-, Betriebs= (Fabrik), Bau= oder Innungs-Krankenkassen
Ersichert sind oder versichert werden sollen, ist bei Einreichung und Prüfung der
tatuten dieser Kassen jedesmal besonders anzugeben und vom Regierungspräsidenten
Sshusetzen eine Revision findet wie bei dem ortsüblichen Tagelohn gewöhnlicher
agearbeiter statt.
III. Statutarische Bestimmungen.
zur Statutarische Bestimmungen über die Ausdehnung der Beitrittsberechtigung
siche Gemeinde-Krankenversicherung (S. 4 Abs. 2), über die Erstreckung der Ver-
Ga üungspflicht (§§. 2, 54) oder über die Befreiung der Arbeitgeber von der Bei-
fassad icht (S. 51) sind mit den für die Prüfung der ordnungsmäßigen Beschluß-
aussaiß erforderlichen Unterlagen durch Vermittelung der Aufsichtsbehörde dem Bezirks-
Krreichife (oder dem Oberpräfidenten, vergl. Nr. 2 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3) ein-
Persodiese Bestimmungen müssen eine genaue Bezeichnung derjenigen Klassen von
Geltung 1. a welche sie Anwendung finden sollen, und des örtlichen Umfangs ihrer
euthalten.
beiter andelt es sich um die Erstreckung der Versicherungspflicht auf unständige Ar-
so m# E. 2 Abs. 1 Ziff. 1) oder auf Hausgewerbetreibende (s. 2 Abs. 1 Ziff. 4),
ant die statutarischen Bestimmungen ferner enthalten: .
ce Bestimmung darüber, wem die Anmeldung und Abmeldung der durch die
statutarische Bestimmung der Versicherungspflicht unterstellten Personen, soweit
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laffen Sei Eisenbahnbetriebskassen der Eisenbahndirektion, bei Eisenbahnbau-Kranken-
eitun em Vorstande der Bauabtheilung oder der Betriebsinspektion, der die Bau-
bar du übertragen worden ist, oder der Eisenbahndirektion, wenn von dieser unmittel-
den Belrauausführung geleitet wird, Bek. 18. März 1895 (M. Bl. S. 91); bei
und wiebs-Krankenkassen der technischen Institute der Artillerie, der Gewehrfabriken
Kgl. * Munitionsfabrit von der bei der Inspektion der technischen JIustitute im
des Artitgsministerium errichteten Handwaffenabtheilung, bei der Betriebs-Krankenkasse
den illeriedepots in Berlin von der Kal. 1. Artilleriedepotinspektion in Posen, bei
inspektinungsbau-Krankenkassen von den den betr. Fortifikationen vorgesetzten Kgl. Festungs-
¾!r ver, Bek. 27. Juli 1896 (M. Bl. S. 144).
es. 1. Juni 1892 (I. A. 5927 M. b. J., B. 4556 M. f. H.).
5. Aug. 1892 (I. A. 3015 M. d. J., B. 3854 M. f. H.).