326 Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes.
dieselben zur Gemeinde-Krankenversicherung oder zu einer Orts-Krankenkasse
gehören (§. 49), obliegt und die näheren Bestimmungen über die Anmeldung
und Abmeldung;
b) die Bestimmung darüber, wer zur Einzahlung der statutenmäßigen Kassen-
beiträge verpflichtet ist (§. 2 Abs. 2 und §. 54);
e) die Bestimmung darüber, ob die Arbeitgeber verpflichtet find, die Kassen-
beiträge der der Versicherungspflicht unterstellten Personen zu einem Drittel
(oder zu wieviel weniger) aus eigenen Mitteln zu leisten (s. 51 Abs. 1).
9. Vor Ertheilung der Genehmigung wird zu erwägen sein, ob nach dem
pflichtmäßigen Ermessen der Behörde, die in der statutarischen Bestimmung vorge-
sehenen Maßnahmen eine zuverlässige Kontrolle über das Eintreten in die Ver-
sicherung und über das Verbleiben in derselben ermöglichen, oder ob die Erstreckung
der Versicherungspflicht auf sämmtliche oder einzelne der in der statutarischen Be-
stimmung genannten Klassen von Personen gerechtfertigt erscheint.
Ist dies nicht der Fall, so kann die Genehmigung versagt werden. Dagegen
würde es der Absicht des Gesetzgebers nicht entsprechen, die Genehmigung der
statutarischen Bestimmung deshalb zu versagen, weil nach Ansicht der Behörde noch
auf andere in der statutarischen Bestimmung nicht aufgeführte Klassen von Personen
die Versicherungspflicht zu erstrecken sein würde. 1 #
Falls die statutarische Bestimmung Arbeitgeber von der Beitragspflicht befreit
(§. 51), wird zu prüfen sein, ob und inwieweit nach pflichtmäßigem Ermessen der
Behörde die Befreiung der Arbeitgeber nicht gerechtfertigt erscheint.
10. Innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung findet gegen den Bescheid des
Bezirksausschusses die Beschwerde an den Provinzialrath und gegen den Bescheid des
Oberpräsidenten (vergl. Nr. 2 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3) die Beschwerde an die
Minister des Innern und für Handel und Gewerbe statt.
IV. Gemeinde-Krankenversicherung.
11. Gemeindebeschlüsse, welche eine Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen
über die Höhe der Beiträge oder über das Maß der Unterstützungen bezwecken
Gs. 9, 10), sowie die nach §. 10 Abs. 3 erlassenen Verfügungen des Regierungs=
präsidenten sind auf die für die Bekanntmachungen der Gemeindebehörde vorgeschriebene
oder ortsübliche Weise zu veröffentlichen. In gleicher Weise bedürfen der Ber-
öffentlichung die Gemeindebeschlüsse auf Grund des §. 6 a über die Einführung des
Mahnverfahrens, Festsetzung und Abänderung der Mahngebühren (8. 55 Abs. 3),
sowie die Festsetzungen der Gemeinde-Krankenversicherung über die Höhe und die
Erhebung der Zusatzbeiträge (§. 9 Abs. 1).
Gemeindebeschlüsse, welche Vorschristen über die Krankenmeldung, über das
Verhalten der Kranken und über die Krankenaufsicht enthalten (8. 6 a Äbs. 2), oder
die daselbst zugelassenen Ordnungsstrafen androhen, sind mit den erforderlichen Nach-
weisen über das ordnungsmäßige Zustandekommen dieser Beschlüsse der Aufsichts-
behörde zur Genehmigung einzureichen.
Der Inhalt der Beschlüsse darf nicht über das Maß des Nothwendigen hinaus-
gehen. Die Genehmigung kann nach Ermessen versagt werden.
Soll nach Gemeindebeschluß der Einleitung des Beitreibungsverfahrens für
Rückstände ein Mahnverfahren vorangehen und in letzterem die Erhebung einer Ma 6b
gebühr zugelassen werden, so ist der Betrag der Mahngebühr durch Gemeindebeschlu
festzusetzen. Diese Festsetzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§. 55
Die Genehmigung ist insbesondere dann zu versagen, wenn und soweit die Mahn
gebühren über diejenigen Beträge hinausgehen, welche in dem der Vd., betr. das Be
waltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeiträgen vom 7. Sept. 1
(G. S. S. 591), angehängten Gebührentarif unter 1 festgesetzt worden sind. in
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung, sofern lle
weiterer Kommunalverband hinsichtlich der Gemeinde-Krankenversicherung an die Ste
der denselben angehörenden einzelnen Gemeinden gesetzt worden ist (vergl. Ziff.
Abs. 2 und Ziff. 13). 1
12. Uebereinstimmende Beschlüsse mehrerer Gemeinden über Einführung gemeit.
samer Gemeinde-Krankenversicherung (§. 12) find dem Regierungspräsidenten mit de