Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes. 329 
einzelnen betheiligten Gewerbszweigen vorhanden und wie viele von denselben mit 
Einschluß der Antragsteller dem Antrage beigetreten find. · » 
Der Regierungspräsident prüft, ob nach den Erklärungen der Gemeindebehörde 
und der Betheiligten die Errichtung der Kasse für alle oder für einzelne der bezeichneten 
ewerbszweige oder Betriebsarten zweckmäßig und zulässig ist, veranlaßt in letzterem 
alle, sofern dies erforderlich ist, weitere Verhandlungen über die Errichtung einer 
gemeinsamen Orts-Krankenkasse für diejenigen Gewerbszweige und Betriebsarten, bei 
welchen die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorhanden find, und trifft demnächst 
darüber Anordnung, für welche Gewerbszweige oder Betriebsarten eine Orts-Kranken- 
asse zu errichten ist. . 
19. Der die Errichtung einer Orts-Krankenkasse anordnende Bescheid muß unter 
Hinweis auf §. 17 Abs. 4 eine Frist für die Einreichung des Statuts bestimmen. 
le Frist beginnt, sobald die Anordnung rechtskräftig geworden ist. Der Bescheid ist 
unter Benachrichtigung der Antragsteller und der Aufsichtsbehörde gegen Zustellungs- 
urkunde der Gemeindebehörde mitzutheilen. Die Beschwerde findet binnen vier Wochen 
gach der Zustellung an den Minister für Handel und Gewerbe statt. Wird binnen 
der gesetzten Frist ein nach Anhörung der Betheiligten erlassenes, den gesetzlichen Be- 
stimmungen entsprechendes Statut für die Orts-Krankenkasse dem Regierungspräsidenten 
aicht eingereicht, so eröffnet der Letztere der Gemeindebehörde und den Antragstellern 
nüter gleichzeitiger Benachrichtigung der Aufsichtebehörde, daß bis zur Erfüllung jener 
n erpflichtung von denjenigen Personen, für welche die Errichtung der Orts-Kranken- 
alt angeordnet worden ist, Beiträge zur Gemeinde-Krankenversicherung nicht zu 
en find. 
ie die Errichtung einer Orts-Krankenkasse von dem Regierungspräsidenten 
beer auf erhobene Beschwerde abgelehnt, so werden die Antragsteller und die Gemeinde- 
chörde hiervon in Kenntniß gesetzt. 
b) Verfahren bei der Einrichtung. 
wei 20. Wenn von einer Gemeinde, von mehreren Gemeinden oder für einen 
eiteren Kommunalverband eine Orts-Krankenkasse errichtet werden soll, so hat die 
memeindebehörde oder diejenige Behörde, welcher für gemeinsame Orts-Krankenkassen 
nehrerer Gemeinden die Obliegenheiten der Gemeindebehörde übertragen sind, durch 
Eut Kommissar ein Kassenstatut entwerfen zu lassen. Zur Erklärung über den 
Persurf haben in der Regel die bei der Kasse betheiligten versicherungspflichtigen 
lade buen und deren Arbeitgeber, welche zu diesem Zweck auf ortsübliche Weise zu 
vorn sind, unter Leitung des Kommissars die von demselben zu bestimmende Zahl 
mit duertretern zu wählen. Werden Vertreter gewählt, so sind die Verhandlungen 
Wahtsen unter Ausschluß der übrigen Betheiligten zu führen; ist die angeordnete 
Teuß don Vertretern nicht erfolgt, oder ist von den Betheiligten eine sachgemäße 
W nicht zu erlangen, so ist von weiteren Verhandlungen Abstand zu nehmen. 
sicht ie Gemeindebehörde übersendet die aufgenommenen Verhandlungen, eine Ueber- 
über die Anzahl der in den einzelnen Gewerbszweigen oder Betriebsarten, für 
pflich die Kasse errichtet werden soll, im Kassenbezirk beschäftigten (§. 5a) versicherungs- 
Krankesen Personen, ein Verzeichniß der in dem Gemeindebezirk bestehenden Orts- 
mittelsn assen, sowie den Statutenentwurf, und zwar letzteren in zwei Exemplaren, 
böhentt Berichts an die Kommunalaufsichtsbehörde, welche, soweit sie nicht selbst als 
rräfide Verwaltungsbehörde zu fungiren berufen ist, die Sache an den Regierungs- 
enten weitergiebt. 
er Bericht muß » 
) die gegen den Entwurf erhobenen Widersprüche erläutern und angeben, in- 
b) wiefern dieselben berücksichtigungswerth erscheinen; 5# Z 
ofern nicht die Beiträge und Unterstützungen nach dem wirklichen Arbeits- 
verdienst der einzelnen Versicherten festgesetzt sind (s. 26a Abf. 2 Ziff. 6), 
unter Beachtung der für die Festsetzung des ortsüblichen Tagelohns gewöhn- 
licher Tagearbeiter getroffenen Bestimmungen eine Nachweisung über den 
durchschnittlichen Tagelohn der in den betheiligten Gewerbszweigen oder Be- 
rriebsarten beschäftigten Personen oder, falls nach dem Statutenentwurf die 
Beiträge und Unterstützungen nach Klassen abgestuft werden sollen, eine Nach- 
weisung über den durchschnittlichen Tagelohn dieser Klassen enthalten;
	        
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