Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes. 331
c) Verfahren nach Genehmigung des Kassenstatuts.
24. Nach Genehmigung des Kassenstatuts hat der Regierungspräsident den
Zeitpunkt, mit welcheni die Kasse ins Leben tritt, festzusetzen und das Kassenstatut der
Aufsichtsbehörde mit dem Auftrage zuzustellen, wegen der Vorbereitungen für das
Inslebentreten der Kasse das Weitere zu veranlassen.
Die Auffichtsbehörde ernennt hierzu einen Kommifsar. Derselbe hat, wenn die
Generalversammlung der Kasse nach den Bestimmungen des Statuts aus Vertretern
besteht, deren Wahl herbeizuführen und dazu die Wahlberechtigten zu laden. Die
ahl ist geheim und findet für Arbeitgeber und Versicherte, sowie dann, wenn nach
dem Statut die Vertreter von verschiedenen Abtheilungen zu wählen sind, in ge-
trennten Wahlverhandlungen statt; sie ist nach Maßgabe der statutarischen Bestimmungen
von dem Kommissar zu leiten; über dieselbe wird ein Protokoll ausgenommen. Lehnen
die Gewählten die Annahme der Wahl ab, so findet eine Wiederholung derselben statt.
Wird die Wahl durch die Versicherten verweigert (§. 39), so hat die Aufsichtsbehörde
auf Vorschlag des Kommissars deren Vertreter zur Generalversammlung zu ernennen.
25. Der Kommissar beruft zur ersten Generalversammlung ihre sämmtlichen
Mitglieder auf die in dem Statute vorgeschriebene Weise. In dieser Versammlung
wird die Wahl des Kassenvorstandes vorgenommen. Seine Mitglieder wählen die
assenmitglieder und Arbeitgeber getrennt in geheimer Wahl. Letzteren bleibt, falls
as Statut nichts darüber bestimmt, überlassen, ob sie die ihnen zustehende Anzahl
on Stimmen im Vorstande durch einen oder durch mehrere Vertreter, von denen
aber jeder mindestens eine Stimme haben muß, führen wollen. Die Verhandlung
bird von dem Kommissar nach Maßgabe der statutarischen Bestimmungen geleitet,
über dieselbe wird ein Protokoll ausgenommen. Lehnen die Gewählten die Wahl ab,
o findet eine Wiederholung derselben statt. Wird die Wahl von den Versicherungs-
lichtigen oder deren Vertretern verweigert, oder kommt die Generalversammlung
Ucht zu Stande, so ernennt die Aufsichtsbehörde auf Vorschlag des Kommissars die
ertreter der Kassenmitglieder zum Vorstand. " »
v Nach Beeudigung der Verhandlungen hat der Kommissar der Aufsichtsbehörde
on dem Ergebniß, insbesondere von der Zusammensetzung des Vorstandes Anzeige
machen.
d) Aussicht.
Ka 26. Die Auffichtsbehörde hat über die Personen, welche als Mitglieder des
aufsenvorstandes angemeldet sind, ein Verzeichniß zu führen und nach Maßgabe der
keigemeldeten Veränderungen fortlaufend richtig zu halten. Entstehen über die Richtig-
den der nach §. 34 Abs. 2 zu erstattenden Anzeigen Zweifel, so hat die Aufsichtsbehörde
man Sachverhalt festzustellen. In die Berzeichnisse der VBorstandsmitglieder ist Jeder-
Bes n Einficht zu gewähren. Auf Grund derselben sind die im 8. 35 Abs. 2 erwähnten
chheinigungen auszustellen.
dur 27. Von der Ermächtigung, die Befugnisse und Obliegenheiten der Kassenorgane
üch ernannte Vertreter auf Kosten der Kasse wahrzunehmen, so lange der Vorstand
die Elft Generalversammlung nicht zu Stande gekommen ist oder die Kassenorgane
hat Efüllung ihrer gesetzlichen oder statutenmäßigen Obliegenheiten verweigern (§. 45),
ie Aufsichtsbehörde regelmäßig Gebrauch zu machen.
8. Die Aufsichtsbehörde hat nach ihrem Ermessen regelmäßige Revisionen,
berdem aber in jedem Jahre mindestens eine außerordentliche Revision aller Kassen-
Meichtungen und der Kasse vorzunehmen, für die Abstellung der vorgefundenen
nach gel Sorge zu tragen, nach Befinden die Bestrafung der Schuldigen herbeizuführen,
Maßgabe des §. 42 den Zinsfuß für die bis zur Erstattung veruntreuter Kassen-
oder die
nach seeintretende Verzinsung zu bestimmen und die Zinsbeträge von den Schuldnern
Beständ 45 beizutreiben. Bei den Revisionen ist darauf zu achten, daß verfügbare
¾i o auf die zugelassene Art zinsbar angelegt werden. 4
Gs. FIoiebt sich bei den Revisionen oder sonst, daß das Kassenstatut abzuändern
at die 48 a) oder die Schließung der Kasse (S. 47) in Erwägung zu ziehen ist, so
Das w Auffichtsbebörde dem Regierungspräsidenten sofort hierüber Bericht zu erstatten.
eitere Verfahren richtet sich nach Nr. 36, 37, 42.
Für die im §. 41 bezei b d Abschlüsse sind die hierüber
erl ezeichneten Uebersichten un
assenen Vorschriften des Bundesraths maßgebend.