Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes. 333
34. Handelt es sich um eine Orts-Krankenkasse für den Bezirk mehrerer Gemeinden
oder für den Bezirk eines weiteren Kommunalverbandes, so finden auf das Verfahren
die Vorschriften der Ziff. 31 bis 33 mit folgenden Maßgaben Anwendung:
à) Die Obliegenheiten der Gemeindebehörden versieht das ausführende Organ des
weiteren Kommunalverbandes oder nach dessen Bestimmung diejenige Stelle,
welche gemäß §. 43 Abs. 4 mit der Wahrnehmung der Obliegenheiten der
Gemeindebehörden beauftragt worden ist; #
b) die Aufforderung an die Versicherungspflichtigen ist durch öffentliche Bekannt-
machungen zu erlassen; dabei kann denselben anheimgestellt werden, Vertreter
zu wählen und diese zum Zwecke einer mündlichen Verhandlung derjenigen
Stelle, welche die Obliegenheiten der Gemeindebehörde wahrnimmt (vergl. Lit. a),
namhaft zu machen;
P) der Beschluß über die Zuweisung bedarf der Genehmigung des Regierungs-
präfidenten oder Oberpräsidenten; demselben sind die Beschlüsse mit den für
die Beurtheilung des rechtsgültigen Zustandekommens erforderlichen Unterlagen
einzureichen;
4) gegen den von dem Regierungspräsidenten oder dem Oberpräsidenten genehmigten
Zuweisungsbeschluß steht der Kasse innerhalb 4 Wochen nach der Zustellung
die Beschwerde an den Minister für Handel und Gewerbe zu.
f) Abänderung der Statuten.
35. Beschließt eine Orts-Krankenkasse eine Abänderung des Kassenstatuts, so ist
eine Zusammenstellung der abändernden Beschlüsse oder ein vollständig umgearbeitetes
Statut in 2 Exemplaren unter Beifügung der über die Beschlußfassung aufge-
nommenen Verhandlung der Aufsichtsbehörde und von dieser mit einer gutachtlichen
Jueg dem Regierungspräfsidenten vorzulegen. Das Verfahren richtet sich nach
ob Die der Genehmigung vorausgehende Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken,
die Abänderungsbeschlüsse nach Maßgabe des Statuts gültig gefaßt sind.
weit 6. Ergiebt sich, daß einem Statut die Genehmigung hätte versagt werden müssen,
Eäinl dasselbe gegen Vorschriften des Gesetzes verstößt oder mit den Bestimmungen
jener anderen älteren Kasse im Widerspruch steht, so hat der Regierungspräsident die-
ruigen Bestimmungen, deren Abänderung erforderlich ist, zu bezeichnen und der Kasse
die Einreichung eines Abänderungsbeschlusses eine Frist zu bestimmen.
wal Gegen diesen Bescheid findet binnen zwei Wochen nach der Zustellung das Ver-
K tungsstreitverfahren statt. Die zur Entscheidung zuständige Instanz wird durch
wmigliche Verordnung bestimmt ).
Geht binnen der in dem endgültigen Bescheide des Regierungspräsidenten gestellten
besch der Beschluß, durch welchen das Statut entsprechend abgeändert wird, ein, so
präfigebt der Bezirksausschuß gemäß Nr. 22 und 23. Anderenfalls hat der Regierungs-
A orhüt die Beschlußfassung binnen einer weiteren Frist anzuordnen und, wenn dieser
zu verfalng rechtzeitig nicht nachgekommen wird, nach den Vorschriften unter Ziff. 33
ren.
Regi Bei einer nach 8. 33 Abs. 1 bis 3 erforderlichen Abänderung hat der
süch deungspräsident unbeschadet seiner aus §. 33 Abs. 4 sich ergebenden Befugnisse
dieser ie Einreichung des Abänderungsbeschlufses eine Frist zu bestimmen. Geht innerhalb
die B ist ein Beschluß über eine hinreichende Abänderung des Statuts ein, so ist
Falle eschlußfassung des Bezirksausschusses gemäß Nr. 34 herbeizuführen. Im anderen
entfpr. verfügt der Regierungspräfident die Abänderung und Veröffentlichung des Statuts
echend den unter Nr. 33 getroffenen Bestimmungen.
fützun afselbe gilt, wenn und soweit die Festsetzung der den Maßstab für die Unter-
ändert ben und Beiträge bildenden Durchschnittslöhne der Kassenmitglieder hat abge-
atute werden müssen und hierdurch eine Abänderung der Bestimmungen der Kassen-
en erforderlich geworden ist.
3 g) Auflösung, Ausscheidung, Schließung.
der "en Die Gemeindebehörde oder in den Fällen des §. 43 die mit Wahrnehmung
legenheiten der Gemeindebehörde betraute Behörde, welche die Auflösung einer
öd. 9. Aug. 1892 (G. S. S. 239) S. 3, oben S. 322.