Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

28 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Schankgewerbe. 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 77. 
a) denaturirten Branntwein, dessen Stärke weniger als 80 Gewichtsprozente be- 
trägt, zu verkaufen oder feilzuhalten; " 
b) aus denaturirtem Branntwein das Denaturirungsmittel ganz oder theilweise 
wieder auszuscheiden, oder dem denaturirten Branntwein Stoffe beizufügen, 
durch welche die Wirkung des Denaturirungemittels in Bezug auf Geschmack 
oder Geruch verändert wird, und solchen Branntwein zu verkaufen oder feil- 
uhalten. Z„ » 
5. Drr Handel mit denaturirtem Branntwein kann seitens der Steuerbehörde 
untersagt werden, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverläsfigkeit des Ge- 
werbetreibenden in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb wahrscheinlich machen. Gegen 
die Entscheidung ist die Beschwerde an die Direktivbehörde und die oberste Landes- 
finanzbehörde zulässig. Die Entscheidung der letzteren ist endgültig. Von jeder Unter- 
sagung ist der Ortspolizeibehörde Mittheilung zu machen. 
6. Die Beamten der Zoll- und Stener= sowie der Polizeiverwaltung sind be- 
fugt, in die Räumlichkeiten, in welchen denaturirter Branntwein seilgehalten wird, 
während der üblichen Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Berkehr 
geöffnet find, einzutreten, den daselbst feilgehaltenen oder verkauften, denaturirten oder 
undenaturirten Branntwein zu untersuchen und Proben zum Zwecke der Untersuchung 
gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Berlangen ist dem Besitzer ein 
Theil der Probe amtlich verschlossen oder verfiegelt zurückzulassen. Für die ent- 
nommene Probe ist Entschädigung in Höhe des üblichen Kaufpreifes zu leisten. 
Die weitergehenden Befugnisse, welche der Steuerverwaltung im §. 15 Abs. 2 
des Regulativs, betr. die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, 
eingeräumt find, werden hiervon nicht berührt. 
Es ist zulässig, die Konzession für den Kleinhandel mit geistigen Getränken auf 
gewisse Arten derselben (Rum, Arak, Cognak) und auf gewisse Formen des Betriebes 
(in verfiegelten Flaschen) zu beschränken und dementsprechend auch über die Bedürfniß- 
frage zu entscheiden, Erk. O. B. G. 27. März 1878 (E. O. B. III. 262). 
Wer nur die Konzession zum Kleinhandel mit Branntwein besitzt und zur Umgehung 
des Gesetzes duldet, daß die Personen, welche Branntwein bei ihm entnebmen, den- 
selben im Hausflur verzehren, wonächst sie wieder in das Ladenlokal zurückkehren 
macht sich eines strasbaren Schankwirthschaftsbetriebes schuldig, Erk. O. Trib. 16. Marz 
1876 (G. A. XXIV. 470). · 
Die Apotheker bedürfen keiner Konzession, um Spiritus von 80e Tralles und 
darüber im Kleinhandel zu verkaufen, Res. 2. Nov. 1858 (M. Bl. S. 233), Erk. 
O. Trib. 5. Okt. 1872 (O. R. XIII. 503). 
„:) Ueber Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe der 
Schank= oder Gastwirthschaft und zum Getränke-Kleinhandel beschließt 
(nach §s. 114 Zust. Ges.) der Kreis-(Stadt-) Ausschuß, in Städten über 
10,000 Einwohnern der Magistrat. Ueber die Zurücknahme der Erlanbniß 
entscheidet der Kreis-, bezw. Stadt-Ausschuß und Bezirks-Ausschuß nach Maßgabe 
des §. 119 Zust. Ges. Bergl. Vd. 31. Dez. 1883 (G. S. 1884 S. 7). 
Die auf Grund des §. 33 erfolgte Anbringung eines Gesuches um Erlaubniß 
zum Betriebe der Schankwirthschaft entbindet nicht von der Anmeldung dieses Ge- 
werbes zur Gewerbesteuer. Unterbleibt fie, so tritt die Strafe wegen Gewerbestener- 
hinterziehung ein, Erk. 19. Juni 1890 (E. K. X. 187). 
Für die Veränderung der zum Gast= und Schankwirthschaftsbetriebe kon- 
zessionirten Lokale kann die polizeiliche Erlandniß nur da in Frage stehen, wo diese 
Veränderungen wesentlicher Art find, Erk. 19. April 1882 (E. O. B. VIII. 275). 
Vergl. E. O. V. XlI. 330. Die ertheilte Konzession erlischt nicht bei völligem Unter- 
gang der vorhandenen Räume und zwar gleich viel, ob der Untergang die Folge eines 
Naturereignisses ist oder herbeigeführt wird durch die freie Entschließung des Be- 
sitzers, beispielsweise wegen Umbaues auf der alten Betriebsstitte, vorausgesetzt, daß 
das neue Lokal dem früheren gleicht, Erk. 30. Dez. 1881 (E. O. B. VIII. 278). 
Nicht jede anderweite Benutzung eines zum Gastwirthschaftsbetriebe bestimmten 
Raumes schließt einen die Zurücknahme der Konzession (resp. ein polizeiliches Zwangs- 
verfahren) rechtfertigenden Mangel des Lokals in sich, sondern nur eine solche Be- 
nutzung, durch die der Raum dem Gewerbebetriebe entzogen, d. h. die Möglichkeit
	        
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