Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIV. Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes. 335 
ligten binnen vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an den Minister für 
Handel und Gewerbe zu. 
Die Aufsichtsbehörde hat sodann die betheiligten Kassenmitglieder und Arbeit- 
geber auf ortsübliche oder sonst geeignet erscheinende Weise davon in Kenntniß zu 
letzen, wohin die ersteren von dem festgesetzten Zeitpunkte ab überwiesen sind. Die 
gleiche Benachrichtigung ist derjenigen Gemeinde oder Orts-Krankenkasse zuzustellen, 
welcher die versicherungspflichtigen Mitglieder der aufgelösten oder geschlofsenen Kasse 
oder die ausgeschiedenen Kassenmitglieder überwiesen worden sind. . 
Sofern in Folge der Ausscheidung von Gemeinden, Gewerbszweigen oder Be- 
triebsarten aus einer gemeinsamen Orts--Krankenkasse oder in Folge der Zuweisung 
ersicherter an eine andere Orts-Krankenkasse eine Statutenänderung gemäß §. 23 
abs. 2 Ziff. 1 erforderlich wird, so hat die Aussichtsbehörde dem Vorstande die Ein- 
reichung des die Statuten abändernden Beschlusses binnen einer näher zu bestim- 
Ainden Frist aufzugeben. Das weitere Verfahren richtet sich nach Nr. 33. Die 
bwickelung der Vermögensregulirung erfolgt durch den Vorstand der aufgelösten, 
zeschlossenen oder verkleinerten Kasse unter Kontrolle der Aufsichtsbehörde oder falls 
. Vorstand die Erfüllung dieser Verpflichtung verweigert oder verzögert, durch die 
ufsichtsbehörde. 
VI. Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen. 
a) Errichtung und Beaufsichtigung. 
8 44. Wird für den Betrieb eines Unternehmers, welcher fünfzig oder mehr der 
Hersicherungpflicht unterworfene Personen beschäftigt, von der Gemeinde, in deren 
scher die Beschäftigung stattfindet, oder von der Orts-Krankenkasse, welcher die be- 
bean##gten Personen angehören, die Errichtung einer Betriebs= (Fabrik.) Krankenkasse 
zufntragt, so hat der Regierungspräsident eine Erörterung des Sachverhalts herbei- 
führen und anzuordnen, in welcher Weise bei derselben den Betheiligten oder deren 
ttetern zur Aeußerung Gelegenheit zu geben ist. Erstreckt sich der Betrieb des 
tbeitrnehmers über den Bezirk mehrerer Gemeinden, so sind diese sämmtlich zu be- 
die Ven. Die Aeußerung der Gemeinden hat sich auch darauf zu erstrecken, wie hoch 
erleg eträge zu bemessen sind, welche dem Unternehmer im Falle des §. 62 aufzu- 
gen sein würden. 
nai Nach Abschluß der Verhandlungen entscheidet der Regierungspräsident nach pflicht- 
] Abwägung der Interessen sämmtlicher Betheiligter über die 
die chiung der Betriebs- (Fabrik.) Krankenkasse. Wird der Antrag abgelehnt, so sind 
Der uagsteller, sowie die betheiligten Gemeinden hiervon in Kenntniß zu setzen. 
nehm escheid, durch welchen die Errichtung der Kafse angeordnet wird, ist dem Unter- 
mit unter Hinweisung auf die Borschriften des §. 62 gegen Zustellungsurkunde 
festzufer Aufforderung mitzutheilen, binnen einer angemessenen, nach den Umständen 
des henden Frist zur Vermeidung der gesetzlichen Nachtheile ein den Bestimmungen 
ligten cres entsprechendes Kassenstatut zur Genehmigung einzureichen. Den bethei- 
emeinden und Orts--Krankenkassen ist von diesem Bescheide Kenntuiß zu geben. 
ob für er egierungspräfident bestimmt, ohne an Anträge gebunden zu sein, darüber, 
zu erri Betriebe mit besonderer Krankheitsgefahr eine Betriebs- (Fabrik.) Krankenkasse 
Absatz dien Wird die Errichtung derselben angeordnet, so ist nach dem vorigen 
erfahren. 
pflichti uf den Antrag des Unternehmers, welcher weniger als fünfzig versicherungs- 
in der n. ersonen beschäftigt, ist die Errichtung einer Betriebs-- (Fabrik.) Krankenkafse 
und vo cgel zu gestatten, sobald die Voraussetzung des §. 61 Abs. 2 dargethan ist 
- der Errichtung der Kafse Nachtheile nicht zu besorgen find. # 
(abrid“ Wird von dem Unternehmer, welchem die Errichtung einer Betriebs- 
äßi Krankenkasse aufgegeben ist, binnen der ihm gesetzten Frist ein bestimmungs- 
Berücksich estelltes Kassenstatut nicht vorgelegt, so setzt der Regierungspräsident unter 
welche Beigung der hierüber abgegebenen Erklärungen der Gemeindebehörde fest, 
Krankenkanträge von dem Unternehmer nach Maßgabe des §. 62 zu derjenigen Orts- 
angehöre asse, der die in seinem Betriebe beschäftigten versicherungspflichtigen Personen 
hören n, oder bezüglich solcher Personen, die einer Orts-Krankenkasse nicht ange- 
scäftigr r Gemeinde-Krankenversicherung derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk sie be- 
find, geleistet werden müssen. Diese Festsetzung wird dem Unternehmer und 
ig aufg
	        
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