Abschnitt XXXIV. Haftpflicht-Gesetz. 341
#————
Zu Anmerkung 2 auf S. 340.
unter Umständen auch solche, die bei Handlungen vorkommen, die nur mit dem Eisen-
bahnbetriebe im Zusammenhang stehen, z. B. Aufrichtung eines umgestürzten Wagens,
Reparatur einer Eisenbahnschiene, Entfernung einer Laterne von einem Wagen, Her-
unterfallen eines Theiles des Signalapparates auf den ihn bedienenden Bahnwärter,
Erk. 10. Juli 1880 (E. Civ. II. 85), eilige Einladung von Kohlen auf Lokomotiven,
Erk 24. Juni 1886, eilige Beladung eines Wagens, Erk. R. G. 20. Sept. 1887
(Eger, Entsch. V. 442). „
Durch Erk. 29. März 1884 (E. Civ. XI. 146) wurde der Eisenbahnfiskus ver-
urtheilt, dem Kläger für seine verminderte Erwerbsfähigkeit Schadenersatz zu leisten,
weil ihm, als er als Hülfsweichensteller beim Rangiren eines Waggons beschäftigt
war, aus einer vorüberfahrenden Lokomotive Kohlenstaub in sein linkes Auge geflogen
war und eine Entzündung dieses Auges hervorgerufen hatte, welche eine Erblindung
auf demselben herbeiführte, desgl. durch Erk. R. G. 13. April 1880 (E. Civ. J. 253),
als ein Eisenbahnarbeiter ein ihm zum Transport übergebenes schweres Eisenstück
aus dem fahrenden Zuge herausgeworfen und dadurch einem auf seinem Posten be-
findlichen Bahnwärter den Fuß zerschmettert hatte.
Ein mit 200 Centnern Kohlen beladener Wagen wurde, weil die Achsen während
der Fahrt erhitzt worden waren, außer Zug gesetzt und, auf den Schienen stehend,
durch N. in die Höhe gehoben. Hierbei stürzte der Wagen, welcher nach Unterlegung
anderer Achsen weiter befördert werden sollte, um und erschlug den N. Durch Erk.
R. G. 21. Dez. 1880 (E. Civ. III. 69) wurde die Haftpflicht der Eisenbahn an-
erkannt; ebenso in einem anderen Falle, wo der Beschädigte aus einem auf dem
Bahngeleise stehenden Wagen Schienen abgeladen hatte, deren eine herabfiel und ihm
an Bein zerbrach. Maßgebend bei der Entscheidung war, daß das Abladen der
Schienen wegen des Herannahens eines Zuges mit besonderer Eile vorgenommen
werden mußte, Erk. 28. Dez. 1880 (a a. O. S. 20). · . .
Eine mehr als acht Centner schwere Kiste wurde auf der Station K. über ein
Schienengeleise und einen Perron getragen, um in einem Güterzuge verladen zu
erden, der eben angekommen war und nach einem Aufenthalt von fünf Minnten
leder abgehen sollte. Das Reichs-Gericht erklärte die Eisenbahn wegen des hierbei
orgekommenen Unfalles nach §. 1 für schadensersatzpflichtig, weil die Verrichtung,
d den Unfall veranlaßte, die Beladung des auf der Durchfahrt begriffenen und nur
(erübergehend stillhaltenden Güterzuges bezweckte, mithin also der nach §. 1 erforder-
süche Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb der Eisenbahn und dem Un-
all vorhanden sei, Erk. 20. Jan. 1882 (E. Civ. VI. 37).
an Unter die Haftpflicht für Eisenbahn-Betriebsunfälle des S. 1 fällt
eich die beim Einsteigen in einen abgehenden Zug oder beim Aussteigen aus
omem angekommenen Zug auf der Anfang= oder Endstation eingetretene Tödtung
des Verletzung einer Person, Erk. R. G. 9. März 1894 (Eger, Entsch. X. 363).
Scbl. bei Sturz aus dem Zuge, Erk. R. G. 21. Nov. 1885 (das. IV. 378), bei
LIcheuwerden eines Pferdes durch die Bahn, Erk. R. G. 12. Nov. 1891 (das. IX.
1694 bei dienstlichem Ueberschreiten der Geleise durch Hängenbleiben, Erk. 9. Juni
zu (das. IV. 196), bei Verunglückung durch mangelhafte Beleuchtung der dienstlich
berretenden Schienen, Erk. R. G. 2. Febr. 1882 (das. I. 3798).
an Die Beamten und Arbeiter, welche bei der Staatseisenbahnverwaltung
gestellt, resp. beschäftigt sind, erhalten, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes ohne
Pvhenes Verschulden beschädigt und dienstunfähig werden, eine Penfion im Betrage
* “ ihres Diensteinkommens, resp. ihres letzten Lohnes. Hat die Beschädigung
als Toid zur Folge, so erhält die Wittwe /8 des Diensteinkommens, resp. Lohnes
trä tttwen-Pension und Erziehungsgelder für die Kinder. Die Zahlung jener Be-
bofta erfolgt hinsichtlich der Beamten aus den Beamten-Pensions= und Unterstützungs-
n der einzelnen Verwaltungen, hinsichtlich der Arbeiter (beispielsweise Bremser,
rer, Bahnhofsarbeiter) aus den für Entschädigungen rc. 2c. bestimmten etats-
gen Fonds, Ref. 19. Juni 1868 (M. Bl. S. 226). »
betrieb) Das find alle Bahnen, bei denen die besonderen Gefahren des Eisenbahn-
Bedinn vorliegen, Erk. R. G. 24. Mai 1892 (Eger, Entsch. X. 11); unter diesen
immutungen auch Arbeitsbahnen, Erk. R. G. 17. März 1880 (das. I. 136), sowie
er Straßenbahnen, Ert O. L. G. Kolmar 16. Febr. 1885 (das. IV. 39) Pferde-
d
Schmie