Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIV. Haftpflicht-Gesetz. 341 
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Zu Anmerkung 2 auf S. 340. 
unter Umständen auch solche, die bei Handlungen vorkommen, die nur mit dem Eisen- 
bahnbetriebe im Zusammenhang stehen, z. B. Aufrichtung eines umgestürzten Wagens, 
Reparatur einer Eisenbahnschiene, Entfernung einer Laterne von einem Wagen, Her- 
unterfallen eines Theiles des Signalapparates auf den ihn bedienenden Bahnwärter, 
Erk. 10. Juli 1880 (E. Civ. II. 85), eilige Einladung von Kohlen auf Lokomotiven, 
Erk 24. Juni 1886, eilige Beladung eines Wagens, Erk. R. G. 20. Sept. 1887 
(Eger, Entsch. V. 442). „ 
Durch Erk. 29. März 1884 (E. Civ. XI. 146) wurde der Eisenbahnfiskus ver- 
urtheilt, dem Kläger für seine verminderte Erwerbsfähigkeit Schadenersatz zu leisten, 
weil ihm, als er als Hülfsweichensteller beim Rangiren eines Waggons beschäftigt 
war, aus einer vorüberfahrenden Lokomotive Kohlenstaub in sein linkes Auge geflogen 
war und eine Entzündung dieses Auges hervorgerufen hatte, welche eine Erblindung 
auf demselben herbeiführte, desgl. durch Erk. R. G. 13. April 1880 (E. Civ. J. 253), 
als ein Eisenbahnarbeiter ein ihm zum Transport übergebenes schweres Eisenstück 
aus dem fahrenden Zuge herausgeworfen und dadurch einem auf seinem Posten be- 
findlichen Bahnwärter den Fuß zerschmettert hatte. 
Ein mit 200 Centnern Kohlen beladener Wagen wurde, weil die Achsen während 
der Fahrt erhitzt worden waren, außer Zug gesetzt und, auf den Schienen stehend, 
durch N. in die Höhe gehoben. Hierbei stürzte der Wagen, welcher nach Unterlegung 
anderer Achsen weiter befördert werden sollte, um und erschlug den N. Durch Erk. 
R. G. 21. Dez. 1880 (E. Civ. III. 69) wurde die Haftpflicht der Eisenbahn an- 
erkannt; ebenso in einem anderen Falle, wo der Beschädigte aus einem auf dem 
Bahngeleise stehenden Wagen Schienen abgeladen hatte, deren eine herabfiel und ihm 
an Bein zerbrach. Maßgebend bei der Entscheidung war, daß das Abladen der 
Schienen wegen des Herannahens eines Zuges mit besonderer Eile vorgenommen 
werden mußte, Erk. 28. Dez. 1880 (a a. O. S. 20). · . . 
Eine mehr als acht Centner schwere Kiste wurde auf der Station K. über ein 
Schienengeleise und einen Perron getragen, um in einem Güterzuge verladen zu 
erden, der eben angekommen war und nach einem Aufenthalt von fünf Minnten 
leder abgehen sollte. Das Reichs-Gericht erklärte die Eisenbahn wegen des hierbei 
orgekommenen Unfalles nach §. 1 für schadensersatzpflichtig, weil die Verrichtung, 
d den Unfall veranlaßte, die Beladung des auf der Durchfahrt begriffenen und nur 
(erübergehend stillhaltenden Güterzuges bezweckte, mithin also der nach §. 1 erforder- 
süche Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb der Eisenbahn und dem Un- 
all vorhanden sei, Erk. 20. Jan. 1882 (E. Civ. VI. 37). 
an Unter die Haftpflicht für Eisenbahn-Betriebsunfälle des S. 1 fällt 
eich die beim Einsteigen in einen abgehenden Zug oder beim Aussteigen aus 
omem angekommenen Zug auf der Anfang= oder Endstation eingetretene Tödtung 
des Verletzung einer Person, Erk. R. G. 9. März 1894 (Eger, Entsch. X. 363). 
Scbl. bei Sturz aus dem Zuge, Erk. R. G. 21. Nov. 1885 (das. IV. 378), bei 
LIcheuwerden eines Pferdes durch die Bahn, Erk. R. G. 12. Nov. 1891 (das. IX. 
1694 bei dienstlichem Ueberschreiten der Geleise durch Hängenbleiben, Erk. 9. Juni 
zu (das. IV. 196), bei Verunglückung durch mangelhafte Beleuchtung der dienstlich 
berretenden Schienen, Erk. R. G. 2. Febr. 1882 (das. I. 3798). 
an Die Beamten und Arbeiter, welche bei der Staatseisenbahnverwaltung 
gestellt, resp. beschäftigt sind, erhalten, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes ohne 
Pvhenes Verschulden beschädigt und dienstunfähig werden, eine Penfion im Betrage 
* “ ihres Diensteinkommens, resp. ihres letzten Lohnes. Hat die Beschädigung 
als Toid zur Folge, so erhält die Wittwe /8 des Diensteinkommens, resp. Lohnes 
trä tttwen-Pension und Erziehungsgelder für die Kinder. Die Zahlung jener Be- 
bofta erfolgt hinsichtlich der Beamten aus den Beamten-Pensions= und Unterstützungs- 
n der einzelnen Verwaltungen, hinsichtlich der Arbeiter (beispielsweise Bremser, 
rer, Bahnhofsarbeiter) aus den für Entschädigungen rc. 2c. bestimmten etats- 
gen Fonds, Ref. 19. Juni 1868 (M. Bl. S. 226). » 
betrieb) Das find alle Bahnen, bei denen die besonderen Gefahren des Eisenbahn- 
Bedinn vorliegen, Erk. R. G. 24. Mai 1892 (Eger, Entsch. X. 11); unter diesen 
immutungen auch Arbeitsbahnen, Erk. R. G. 17. März 1880 (das. I. 136), sowie 
er Straßenbahnen, Ert O. L. G. Kolmar 16. Febr. 1885 (das. IV. 39) Pferde- 
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