Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIV. Haftpflicht-Gesetz. 343 
„8. 2. Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräberei (Grube) oder 
eine Fabriky betreibt, haftet, wenn ein Bevollmächtigter:) oder ein Reprä- 
sentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der 
rbeiter angenommene Person durch ein Verschulden?) in Ausführung der 
—— —„ 
Zu Anmerkung 3 auf S. 342. 
gegenüber nur dann zulässig, wenn bewiesen wird, daß ein vorsichtiger Eisenbahn= 
bediensteter die betreffende Handlung überhaupt nicht vorgenommen hätte oder daß der 
crunglückte es bei der Handlung an der nöthigen Vorsicht habe fehlen lassen, Erk. 
13. Juli 1880 (A. R. II. 358). . 
Ein Verschulden liegt vor bei selbstverschuldeter Trunkenheit, Erk. R. G. 3. März 
1886 (Eger, Entsch. V. 142), bei verbotenem Aufenthalt auf der Bahnstrecke außer- 
halb der Uebergänge, Erk. R. G. 29. Mai 1885 (das. IV. 183), Ueberschreiten der 
Gleise durch einen Beamten unmittelbar vor einem Zuge aus nicht aufgeklärten 
ründen, Erk. R. G. 13. März 1886 (das. V. 19). 6 
Einfaches Ueberschreiten eines polizeilichen Verbotes (Verweilen auf der Platt- 
Uon wührend der Fahrt) ist kein Verschulden, Erk. R. G. 30. Juni 1891 (das. 
374). 
)Man wird es dem Richter überlassen müssen, in Zweifelsfällen eine Entschei- 
"r darüber zu treffen, ob es sich um ein Fabrikunternehmen handelt, oder nicht, 
r von dem vergeblichen Versuche abzustehen haben, im Gesetz die Feststellung des 
Doriffes einer Fabrik vorzunehmen, Mot. zum Ges. Unter Umständen ist eine 
B uckerei als Fabrik anzusehen, Erk. 15. Febr. 1883 (E. Erim. VIII. 124). Das 
26 Ugewerbe fällt nicht unter den Begriff der Fabrik im Sinne des §F. 2, Erk. 
Sept. 1882 (E. Civ. VI. 52). »« 
880 Der Mitinhaber einer Handelsgesellschaft gilt als Bevollmächtigter, Erk. 20. Olt. 
des (A. R. II. 496); desgl. ein Werkführer, Erk. 27. Dez. 1879 (A. R. I. 200); 
8 ein den Fabrikbetrieb leitender Chemiker, Erk. 16. Dez. 1879 (U. R. I. 209); 
*8 ein gewöhnlicher Arbeiter, wenn ihm die Leitung oder Beauffichtigung des 
iebes übertragen ist, Erk. 3. Dez. 1880 (A. R. III. 75). 
diese er Unternehmer haftet für Versehen der Aufseher nach §. 2 nur dann, wenn 
8. 2 Versehen vernünftiger Weise Folgen haben konnten, welche den Unternehmer aus 
Erk Fflichtig machen, nicht aber wenn die entfernte Möglichkeit solcher Folgen vorlag, 
We 22. Sept. 1880 (A. R. II. 493). (In casu hatte der Aufseher eine Stange im 
ee liegen lassen, deren Forträumung seine Sache war.) ½“ Z 
- er Kreis der Personen, für welche der Unternehmer haftet, ist nicht auf die aus- 
kann ich als Bevollmächtigte 2c. und gerade nur als solche Angestellten beschränkt, es 
welcheine Haftpflicht auch durch das Verschulden von Personen begründet werden, 
Auffeb. nur vorübergehend oder nur für gewisse begrenzte Theile des Betriebes als 
Ausfüh K. angestellt sind. Auch ein gewöhnlicher Fabrikarbeiter, welcher selbst an der 
hören sang der betreffenden Arbeiten Theil nimmt, kann zu denjenigen Personen ge- 
die benfür deren Verschulden der Fabrikherr zu haften hat. Das Wesentliche ist, daß 
Leitun effende Person bei der Arbeit, bei welcher der Unfall sich ereignet hat, mit der 
K. G# des Betriebes der bei dieser Arbeit betheiligten Arbeiter beauftragt war, Erk. 
Fabrik Nov. 1882 (E. Civ. VIII. 50). (In casu war der Beschädigte in einer 
forderli beschäftigt und dazu angestellt, dem Fabrikschmied die für dessen Arbeiten er- 
aichen Hülfsdienste zu leisten.) · 
ein nter den Begriff des Verschuldens gehört es selbstverständlich auch, wenn 
mngen werbeunternehmer es unterläßt, gemäß der Gew. O. diejenigen Einrich- 
schaffen herzustellen und zu unterhalten, die mit Rücksicht auf die besondere Be- 
Ersacadeit des Gewerbebetriebes und der Betriebsstärte zu thunlichster Sicherheit gegen 
(A. N für Ecen und Gesundheit nothwendig sind. Vergl. Erk. 10. Juli 1880 
ing-Die Haftpflicht tritt bei ei s· , 
rin pflicht tritt bei einer unter §. 2 fallenden Anlage auch bei einem ge- 
konken Versehen des Unternehmers ein, Erk. 26. Juni 1880 (A. N. II. 262). Bei 
ist das render Verschuldung des Betriebsunternehmers und des beschädigten Akbeiters 
entscheidbhere Maß der Schuld auf der einen oder anderen Seite für die Haftpflicht 
wenn ein :. Erk. 16. Dez. 1879 (A. R. I. 206). Der Unternehmer ist haftpflichtig, 
e u Arbeiter durch eine Arbeit beschädigt wird, die durch Anschlag im Fabrik- 
hat, Erkutersagt ist, die der Arbeiter aber auf Befehl des Fabrikaufsehers ausgeführt 
23. Nov. 1880 (A. R. III. 76). 
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