Abschnitt XXXIII. K. Gew. Ordn. Schankgewerbe. 29
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Zu Anmerkung 2 auf S. 28.
ausgeschlossen oder mindestens beeinträchtigt wird, den Raum für den Gewerbebetrieb
lederzeit zu verwenden, Erk. O. B. G. 20. Sept. 1883 (C. O. V. X. 249). 1
Wenn ein Schankwirth mehrfach sich eine Uebertretung der Polizeistunde und
vderbotenen Ausschank zu Schulden kommen läßt, so ist die Entziehung der Schank-
Lünzession auf Grund der §§. 33 und 53 Gew. O. zulässig, Erk. O. V. G. 7. März
2577 (Nr. 662); 31. März 1881 (Reger I. 226); 30. Sept. 1882 (das. III. 133)
5. Jan. 1892 (das. XII. 235); 19. Nov. 1894 (das. XVl. 135).
Wenn ein Schankwirth es unterläßt, die erforderlichen Vorkehrungen zu
rrffen, eine ausreichende Kontrolle auszuüben, um einen unstttlichen Verkehr zwischen
en Gästen und den in seinem Lokale bediensteten Kellnerinnen zu verhindern, so
dacht er sich dadurch eines pflichtwidrigen Verhaltens schuldig, das die Besorgniß,
aß er auch fernerhin sein Gewerbe zur Förderung der Unstttlichkeit mißbrauchen
werde, und deshalb die Zurücknahme der Schank-Konzession rechtfertigt. Der Wirth
nu sich nicht damit entschuldigen, daß er von dem Treiben in seinem Lokale keine
Kenntniß gehabt, oder daß es ihm an Zeit gefehlt habe, es ordnungsmäßig zu über-
Zachen, Erl. O. V. G. 26. Juni 1888 (Pr. V. Bl. IX. 405). Vergl. Erk. O.
EG. 29. April 1895 (Reger XVI. 18). · »
Dagegen ist es unzulässig, die Erlaubniß zur Schankwirthschaft an die Bedin-
käng zu knüpfen, daß weibliche Bedienung nicht gehalten werden darf, Erk. 12. März
84 (E. O. B. X. 288).
Eine Konzession zum Betriebe der Gastwirthschaft 2c. kann (außerhalb des Falles,
wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf Grund deren sie ertheilt
worden ist) wegen Handlungen oder Unterlassungen des Konzessionirten, die der Zeit
zer der Konzessionsertheilung angehören, nicht zurückgenommen werden, Erk. 10. Febr.
v79 (E. O. B. V. 266). ·,,, .
Wenn eine Frauensperson gesetzlich selbständig und dispositionsfähig ist, so giebt
das Geschlecht allein keinen genügenden Grund, ihr die Konzession zum Betriebe
1 Schankgewerbes zu versagen, Erk. O. V. G. 9. Mai 1877. Vergl. Res. 19. Juni
3 (M. Bl. S. 222). ·
d Die Wittwe eines konzessionirten Gewerbetreibenden bedarf zum Fortbetriebe
ewerbes keiner neuen Konzession, weder für sich noch für ihren Stellvertreter.
hJ Polizeibehörde ist aber befugt, den letzteren wegen mangelnder Qualifikation
üch uweisen, Erk. R. G. 20. Mai 1880 (E. Crim. I. 800), Res. 19. Juni 1883
* Bl. S. 222). Es bedarf einer neuen Konzession, wenn die Wittwe sich wieder
heirathet, Erk. 6. März 1884 (E. K. IV. 289). .
eesst Eine Ehefrau, die im Geschäfte ihres, zum Schankwirthschaftsbetriebe kon-
us irien, Ehemannes in dessen Abwesenheit wiederholt Branntwein zum Genuß
1 er Stelle verkauft, macht sich dadurch des selbständigen Gewerbebetriebes ohne
nehmigung schuldig, Erk. O. Trib. 28. Nov. 1874 (O. N. XV. 811).
. Die Ertheilung der auf Bier- und Weinschank beschränkten Konzession darf nicht
onnr werden, weil vermuthet wird, daß der Gesuchsteller dieselbe zum Ausschank
Branuwein mißbrauchen werde, Res. 12. Mai 1875 (M. Bl. S. 161).
zu Der Wirthschaftskonsens kann auch zum Betriebe „auf Zeit“ — insbesondere
eem auf die Sommermonate beschränkten Betriebe ertheilt werden, Erk. 10. Okt.
1½.D. III. 245). iyfischen Per heilt werd
a onzession zur Schankwirthschaft kann nur phyfischen Personen ertheilt werden,
v# weder Handelsgesellschaften, Erk. 24. Nov. 1876 (O. R. XVII. 763), noch
VII Pr#ellschaften oder Genofsenschaften, Erk. O. V. G. 9. Okt. 1880 (E. O. V.
lanbu: 75) und 16. Sept. 1882 (E. O. V. IX. 286). Diese müssen daher die Er-
2v5 auf die Person ihres Vertreters stellen lassen. ½m Z
zum sele polizeiliche Genehmigung zur Stellvertretung schließt nicht die Berechtigung
1875 bständigen Beriebe für eigene Rechnung in sich, Erk. O. Trib. 16. Nov.
J. (O. NR. XVI. 731). Einer Konzession bedürfen Stellvertreter nicht, E. O. V.
nach g. *. kann die Polizeibehörde dem Inhaber des Gewerbes, falls er einen
sagen u 5 Gew. O. ungeeigneten Stellvertreter ernennt, die Stellvertretung unter-
O. V. nd dieses Verbot durch die ihr zustehenden Zwangsbefugnisse durchsetzen, E.
des Konn# . Wegen der Voraussetzungen und des Umfanges der Haftbarkeit
zeffionsinhabers für Handlungen und Unterlassungen seines Stellvertreters