Abschnitt XXXIV. Haftpflicht-Gesetz. 345
für den zukünftigen Unterhalt oder Erwerb ist, wenn nicht beide Theile über
die Abfindung in Kapital einverstanden sind, in der Regel eine Rente ) zu-
zubilligen.
Der Verpflichtete kann jederzeit die Aufhebung oder Minderung der
Rente fordern, wenn diejenigen Verhältnisse, welche die Zuerkennung oder
Höhe der Rente bedingt hatten, inzwischen?) wesentlich verändert sind. Ebenso
1) Durch die Rente soll der Beschädigte Ersatz bekommen für den Erwerb,
welchen er ohne den Unfall erhalten haben würde, Erk. 10. Juli 1880 (A. R. II.
479). Die Entziehung der Möglichkeit, daß ein noch jugendlicher Beschädigter sich
in seinem Berufe weiter ausbilde und darin später sein Fortkommen finde, ist bei
Berechnung der Rente mit in Ansatz zu bringen, Erk. 20. Febr. 1880 (A. R. I. 533).
(In casu wurde die dem jugendlichen Beschädigten zu gewährende Rente von seinem
vollendeten 21. Lebensjahre ab auf 600 M. jährlich erhöht.) Zu dem, einem im
Eisenbahndienst Verletzten zu ersetzenden Erwerbe gehören die Ersparnisse, welche
er von den Meilen-, Stunden- und Nachtgeldern hätte machen können, Erk. 9. Okt.
1880 (A. R. II. 568). Für Personen, die ihrer Lebensstellung nach usnell Trink-
Lelder beziehen, find auch diese bei Würdigung des Schadenersatzbetrages in An-
rechnung zu bringen, wenn ihre usuelle Höhe und Kontinnität eine durchschnittliche
eranschlagung, als Einnahme innerhalb bestimmter Zeiträume, ermöglicht, Erk.
23. Sept. 1882 (E. Civ. VII. 112). .
Im Uebrigen ist die Entschädigung nach den Erwerbsverhältnissen zur Zeit der
Verletzung zu berechnen, Erk. R. G. 1. Dez. 1892 (Eger, Entsch. X. 31). .
Die Beantwortung der Frage, an welchem Tage die Rente zu zahlen sei, ob
zum Voraus bei Beginn des Monats oder nachträglich am Schlusse desselben, fällt
em Ermessen des Richters zu. Die Pensionsbeiträge der Eisenbahnbeamten sind bei
Berechnung der ihnen zuzusprechenden Renten von der in gesunden Tagen bezogenen
Geldsumme abzuziehen, Erk. 12. Nov. 1880 (A. R. III. 79). . *4“
Für eine Wittwe ist die Beschränkung der Entschädigung auf die Zeit bis zur
Wiederverhrirathung in dieser Allgemeinheit nicht gerechtfertigt und ebenso wenig die
eschränkung der Rente für die Kinder eines Getödteten bis zu ihrem zurückgelegten
14. Lebensjahre. Ev. kann der Zahlungspflichtige das ihm aus §. 7 Abs. 2 zustehende
Recht bethätigen, Erk. 10. Mai 1830 (A. R. II. 190). Vergl. Erk. R. G. 5. Dez.
892 (Eger, Entsch. X. 33).
Der zum Schadenersatz Verpflichtete kann nicht verlangen, daß der Verletzte, dessen
Wwerbsföhigkeit nur vermindert ist, das Dienstverhältniß bei ihm fortsetze und seine
orhandene Arbeitskraft in diesem Dienst verwende, Erk. 8. Mai 1880 (E. Civ. I. 281).
u Wegen der durch die Verletzung verursachten dauernden Kränklichkeit können für
Ciausgesetzte Pflege und erhöhte Lebensbedürfnisse Heilungskosten in Form einer
Uan der Rente zugesprochen werden, Erk. R. G. 19. Okt. 1880 (E. Civ.
Vi Der Richter ist verpflichtet, bei Festsetzung der Rente für die hinterbliebene
giebttwe die muthmaßliche Lebensdauer des Ehemannes in Betracht zu
Shen ger hat nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des
es, also namentlich des Lebensalters und des Gesundheitszustandes zu würdigen,
nic lange der Ehemann muthmaßlich noch gelebt haben würde, wenn der Unfall
* eingetreten wäre. Die Rente für Kinder ist nicht auf unbestimmte Zeit zu-
zuprechen, sondern mit Rücksicht auf die Berufsklasse, um die es sich handelt, bis
bes Erreichung des Lebensalters, in welchem Kinder derselben, sofern sie nicht mit
wbondeeren Gebrechen oder bleibenden Krankheiten behaftet sind, erwerbsfähig zu
rden pflegen, Erk. R. G. 26. Mai 1882 (E. Civ. VII. 50).
werd Der Wittwe eines Getödteten darf nicht derjenige Betrag in Abzug gebracht
samen: den sie mit derselben Arbeitskraft, die sie bisher zu Gunsten des gemein-
würmt Haushaltes aufwendete, durch eigene Lohnarbeit zu verdienen im Stande sein
4n Erk. 22. Nov. 1881 (E. Civ. V. 108). "
(I Inzwischen, d. h. seit Zuerkennung der Renten, Erk. R. G. 10. Okt. 1881
bei geb- V. 98). (Un casa wurde der Kläger abgewiesen, als er wegen des angeblich
als Lestsetzung der Rente nicht in Anrechnung gebrachten Verdienstes des Beschädigten
nahmohnschreiber eine entsprechende nachträgliche Minderung der Rente in Anspruch
K. l Die Minderung ist begründet bei dauernder neuer Erwerbsgelegenheit, Erk.
6. Nov. 1893 (Eger, Entsch. X. 243).