Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIV. Haftpflicht-Gesetz. 345 
für den zukünftigen Unterhalt oder Erwerb ist, wenn nicht beide Theile über 
die Abfindung in Kapital einverstanden sind, in der Regel eine Rente ) zu- 
zubilligen. 
Der Verpflichtete kann jederzeit die Aufhebung oder Minderung der 
Rente fordern, wenn diejenigen Verhältnisse, welche die Zuerkennung oder 
Höhe der Rente bedingt hatten, inzwischen?) wesentlich verändert sind. Ebenso 
  
1) Durch die Rente soll der Beschädigte Ersatz bekommen für den Erwerb, 
welchen er ohne den Unfall erhalten haben würde, Erk. 10. Juli 1880 (A. R. II. 
479). Die Entziehung der Möglichkeit, daß ein noch jugendlicher Beschädigter sich 
in seinem Berufe weiter ausbilde und darin später sein Fortkommen finde, ist bei 
Berechnung der Rente mit in Ansatz zu bringen, Erk. 20. Febr. 1880 (A. R. I. 533). 
(In casu wurde die dem jugendlichen Beschädigten zu gewährende Rente von seinem 
vollendeten 21. Lebensjahre ab auf 600 M. jährlich erhöht.) Zu dem, einem im 
Eisenbahndienst Verletzten zu ersetzenden Erwerbe gehören die Ersparnisse, welche 
er von den Meilen-, Stunden- und Nachtgeldern hätte machen können, Erk. 9. Okt. 
1880 (A. R. II. 568). Für Personen, die ihrer Lebensstellung nach usnell Trink- 
Lelder beziehen, find auch diese bei Würdigung des Schadenersatzbetrages in An- 
rechnung zu bringen, wenn ihre usuelle Höhe und Kontinnität eine durchschnittliche 
eranschlagung, als Einnahme innerhalb bestimmter Zeiträume, ermöglicht, Erk. 
23. Sept. 1882 (E. Civ. VII. 112). . 
Im Uebrigen ist die Entschädigung nach den Erwerbsverhältnissen zur Zeit der 
Verletzung zu berechnen, Erk. R. G. 1. Dez. 1892 (Eger, Entsch. X. 31). . 
Die Beantwortung der Frage, an welchem Tage die Rente zu zahlen sei, ob 
zum Voraus bei Beginn des Monats oder nachträglich am Schlusse desselben, fällt 
em Ermessen des Richters zu. Die Pensionsbeiträge der Eisenbahnbeamten sind bei 
Berechnung der ihnen zuzusprechenden Renten von der in gesunden Tagen bezogenen 
Geldsumme abzuziehen, Erk. 12. Nov. 1880 (A. R. III. 79). . *4“ 
Für eine Wittwe ist die Beschränkung der Entschädigung auf die Zeit bis zur 
Wiederverhrirathung in dieser Allgemeinheit nicht gerechtfertigt und ebenso wenig die 
eschränkung der Rente für die Kinder eines Getödteten bis zu ihrem zurückgelegten 
14. Lebensjahre. Ev. kann der Zahlungspflichtige das ihm aus §. 7 Abs. 2 zustehende 
Recht bethätigen, Erk. 10. Mai 1830 (A. R. II. 190). Vergl. Erk. R. G. 5. Dez. 
892 (Eger, Entsch. X. 33). 
Der zum Schadenersatz Verpflichtete kann nicht verlangen, daß der Verletzte, dessen 
Wwerbsföhigkeit nur vermindert ist, das Dienstverhältniß bei ihm fortsetze und seine 
orhandene Arbeitskraft in diesem Dienst verwende, Erk. 8. Mai 1880 (E. Civ. I. 281). 
u Wegen der durch die Verletzung verursachten dauernden Kränklichkeit können für 
Ciausgesetzte Pflege und erhöhte Lebensbedürfnisse Heilungskosten in Form einer 
Uan der Rente zugesprochen werden, Erk. R. G. 19. Okt. 1880 (E. Civ. 
Vi Der Richter ist verpflichtet, bei Festsetzung der Rente für die hinterbliebene 
giebttwe die muthmaßliche Lebensdauer des Ehemannes in Betracht zu 
Shen ger hat nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des 
es, also namentlich des Lebensalters und des Gesundheitszustandes zu würdigen, 
nic lange der Ehemann muthmaßlich noch gelebt haben würde, wenn der Unfall 
* eingetreten wäre. Die Rente für Kinder ist nicht auf unbestimmte Zeit zu- 
zuprechen, sondern mit Rücksicht auf die Berufsklasse, um die es sich handelt, bis 
bes Erreichung des Lebensalters, in welchem Kinder derselben, sofern sie nicht mit 
wbondeeren Gebrechen oder bleibenden Krankheiten behaftet sind, erwerbsfähig zu 
rden pflegen, Erk. R. G. 26. Mai 1882 (E. Civ. VII. 50). 
werd Der Wittwe eines Getödteten darf nicht derjenige Betrag in Abzug gebracht 
samen: den sie mit derselben Arbeitskraft, die sie bisher zu Gunsten des gemein- 
würmt Haushaltes aufwendete, durch eigene Lohnarbeit zu verdienen im Stande sein 
4n Erk. 22. Nov. 1881 (E. Civ. V. 108). " 
(I Inzwischen, d. h. seit Zuerkennung der Renten, Erk. R. G. 10. Okt. 1881 
bei geb- V. 98). (Un casa wurde der Kläger abgewiesen, als er wegen des angeblich 
als Lestsetzung der Rente nicht in Anrechnung gebrachten Verdienstes des Beschädigten 
nahmohnschreiber eine entsprechende nachträgliche Minderung der Rente in Anspruch 
K. l Die Minderung ist begründet bei dauernder neuer Erwerbsgelegenheit, Erk. 
6. Nov. 1893 (Eger, Entsch. X. 243).
	        
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