Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 347
briken") und Hüttenwerken beschäftigten Arbeiter2) und Betriebsbeamten?),
letztere sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend
Kark nicht übersteigt, werden gegen die Folgen der bei dem Betrtebe sich er-
eignenden Unfälle ) nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versichert.
Dasselbe gilt von Arbeitern und Betriebsbeamten, welche von einem
Gewerbetreibenden. dessen Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von
aurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer= und Brunnenarbeiten erstreckt, in
diesem Betriebe beschäftigt werden"), sowie von den im Schornsteinfegergewerbe
ecschäftigten Arbeitern. · · ·
B Den im Abs. 1 aufgeführten gelten im Sinne dieses Gesetzes diejenigen
etriebe gleich, in welchen Dampftessel oder durch elementare Kraft (Wind,
Wasser, Lampf, Gas, heiße Luft u. s. w.) bewegte Triebwerke zur Ver-
wendung kommen, mit Ausnahme der land= und forstwirthschaftlichen, nicht
unter den Abs. 1 fallenden Nebenbetriebe, sowte derjenigen Betriebe, für
welche nur vorübergehend eine nicht zur Betriebsanlage gehörende Kraft—
Maschine benutzt wird?.
— ——
Zu Anmerkung 6 auf S. 346.
aus
8 geführter Betrieb, Anl. 14. Juli 1884 Nr. 4 (A. N. 1885 S. 376), ohne daß
e Merkmale ausschließliche sind. 6 ·
ma ) D. s. auf eine gewisse Dauer berechnete Anlagen zur Vorbereitung von Bau-
1. terialien, nicht schon alle umfriedeten Plätze, auf denen ein Bau ausgeführt wird,
114. Juli 1884 Nr. 4 (A. N. 1885 S. 376). Vergl. E. Crim. XX. 287.
em 1) Für deren Begriffsbestimmung sachliche, den thatsächlichen Verhältnissen zu
Kenehmende Merkmale maßgebend sind, z. B. Größe und Umfang der vorhandenen
Arimlichkeiten, Umfang und Werth der hergestellten Jahresmenge, Art der Arbeitstheilung,
rbeitsmaschinen, Arbeit auf Vorrath u. s. w. Vergl. E. Crim. VIII. 124, XIV. 428.
des Ohne Unterschied der Berwandtschaft (doch kann ein Ehegatte nicht im Betriebe
* anderen Arbeiter sein, Erk. O. V. G. 28. Dez. 1889, A. N. 1890 S. 195),
sc Geschlechtes, des Alters, der geistigen oder körperlichen Beschaffenheit, der Eigen-
ast als In. oder Ausländer, Anl. 14. Juli 1884 Nr. 10, 12 (I. N. 1885 S. 370).
stätisgewerbetreibende, d. h. selbständige Gewerbetreibende, die in eigenen Betriebs-
gewen im Auftrage und für Rechnung Anderer mit der Herstellung oder Verarbeitung
erblicher Erzeugnisse beschäftigt werden, find nicht verficherungspflichtig, das. Nr. 13.
sie ) Betrieb ist der Inbegriff fortdauernder wirthschaftlicher Thätigkeiten, mögen
bezi ch auf die Vorbereitung, die Durchführung oder den Abschluß eines Unternehmens
d chen, Erk. R. V. A. 12. Okt. 1891 (A. N. 1892 S. 310) und an einer von
Erk Etriebsstätte im engeren Sinne räumlich getrennten Stelle vorgenommen werden,
R. V. A. 7. Jan. 1896 (Handb. d. Unf. Vers. S. 22). Z *
alme) Dazu gehören Krankheiten, die sich aus dem Betriebe und seinen Einwirkungen
hlich entwickeln (sog. Gewerbekrankheiten), nicht, E. Civ. XXI. 77, desgl. nicht
gesundnählichen Schädigungen an der Gesundheit in Folge gewisser Einflüsse un-
er #r Berriebsstätten (Zugluft, Feuchtigkeit), sowie in Folge anhaltender Arbeit
li ungünftigen Witterungsverhältnissen, mag auch die Erkrankung selbst ganz plötz-
trieh. Le Erscheinung treten. — Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Be-
oß „eeer dessen besonderen Gefahren und dem Unfalle muß erkennbar sein. Ein
anlaabertliches oder örtliches Zusammentreffen zwischen dem Betriebe oder der Betriebs-
stenge und dem eingetretenen Schaden genügt nicht ohne Weiteres. Es muß wenig-
E. iv. N., Witneelbarer Zusammenhang mit den Betriebsgefahren vorhanden sein,
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versch) Rücksichtlich dieser gewerblichen Hochbaubetriebe, sowie der gemäß Abs. 8 für
nicht unngspflichtig erklärten Bauhandwerker ist das Ges. durch Bauunf. Verf. Ges.
umerst kerdebeich modifiziert worden; gewerbliche Tiefbaubetriede sind erst dem letzteren
den für d worden; desgl. Regiebauten (die ohne Vermittelung eines Gewerbetreiben-
bantenRechnung des Bauherrn ausgeführt werden), soweit diese nicht als Regie-
dehnungen Eisenbahnen, siskalischen Post- und militärischen Betrieben unter §. 1 Aus-
1886 :#t-Cel. 8. Mai 1885 oder als landwirthschaftliche unter das Ges. 5. Mai
das G als Banarbeiten, die zum laufenden Betriebe einer Fabrik gehören unter
)) 6 Juli 1884 fallen.
verübergehende Voraussetzungen, die Nichtzugehörigkeit zur Betriebsanlage und die nur
ende Benutzung müssen aber zusammenfallen, Anl. 14. Juli 1884 Nr. 3.