Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 349
„S. 2. Durch statutarische Bestimmung (§§. 16 ff.) kann die Ver-
ucherungspflicht auf Betrtebsbeamte mit einem zweitausend Mark über-
seigenden Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden. In diesem Falle ist bei
der Festsellung der Entschädigung der volle Jahresarbeitsverdienst zu Grunde
egen #).
Durch Statut kann ferner bestimmt werden, daß und unter welchen
bedingurche bntt kumn der nach §. 1 versicherungspflichtigen Betriebe
berechtigt sind, sich selbst oder andere nach §. 1 nicht versicherungspflichtige
Personen gegen die Folgen von Betriebsunfällen zu versichern?).
Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes.
T 8. 3. Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
scuntiemen und Naturalbezüge:s). Der Werth der letzteren ist nach Ortsdurch-
Ontttspretsen in Ansatz zu bringen. 6 6. .
w Als Jahresarbeitsverdienst gilt, soweit sich derselbe nicht aus mindestens
scchenweise fixirten Beträgen zusammensetzt, das Dreihundertfache des durch-
di nittlichen täglichen Arbeitsverdienstes. Für Arbeiter in Betrieben, in welchen
. übliche Betriebsweise für den das ganze Jahr regelmäßig beschäftigten
debeiter eine höhere oder niedrigere Zahl von Arbeitstagen ergtebt, wird
* Zahl statt der Zahl dreihundert der Berechnung des Jahresarbeits-
rdienstes zu Grunde gelegt 0. ·
nich Bei jugendlichen Arbeitern und solchen Personen, welche wegen noch
alot beendeter Ausbildung keinen oder einen geringen Lohn beziehen, gilt
wal Jahresarbeitsverdienst das Dreihundertfache des von der höheren Ver-
ges tungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde für Erwachsene fest-
k setzten ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter (S. 8 des Kranken-
ersieherungs- Gesetzes vom 1-663.
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte.
B P. 4. Auf Beamte, welche in Betriebsverwaltungen des Reichs, eines
bern desstaats oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt und Pensions-
chtigung angestellt sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung?).
Gegenstand der Versicherung und Umfang der Entschädigung.
S. 5 . . be d
fol Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nach
Kökenden Bestemmung u bemessende Ersatz des Schadens, welcher durch
berletzung 6) oder Tödtung entsteht7).
) Vorb · ·
: ehaltlich der Reduktion gemäß §. 5 Abf. 3. #
88. 2 in ünneetn gewerblicher Baubetriebe vergl. Bauunfallges. 13. Juli 1887
Sofern deren Gewährung bei dem Arbeitsvertrage und der Lohnbemessung
lich oder stillschweigend vorausgesetzt ist; sie dürfen nicht reine Geschenke dar-
Sicherk on ern müfsen so regelmäßig erfolgen, daß auf ihre Gewährung mit einiger
nachts eit gerechnet werden kann. Unter dieser Voraussetzung gehören auch Weih-
geschenke und Trinkgelder hierher. Näheres im Handb. d. Unf. Vers. S. 135.
gräbereieras 2 kommt auf sog. Saisonbetriebe (Zuckerfabriken, Brennereien, Torf-
rtasiich zur Anwendung, es bewendet hier vielmehr bei der Normalzahl von
NObkstagen.
# Betriebsbeamte des Reiches vergl. jetzt überhaupt Ges. 15. März 1886
. S. 53), für Betriebsbeamte Preußens, Ges. 18. Juni 1887 (G. S. S. 282).
tionen iese umfaßt nicht nur äußere Verletzungen, sondern Störungen aller Funk-
Sbrungen dußeren und inneren Organe, insbesondere auch geistige und seelische
ausd
7 *
zu sein törperoerletzung und Tod brauchen nicht die unmittelbare Folge des Unfalls
die schädlichen Folgen können auch nach und nach eintreten. Ebensowenig