Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 349 
„S. 2. Durch statutarische Bestimmung (§§. 16 ff.) kann die Ver- 
ucherungspflicht auf Betrtebsbeamte mit einem zweitausend Mark über- 
seigenden Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden. In diesem Falle ist bei 
der Festsellung der Entschädigung der volle Jahresarbeitsverdienst zu Grunde 
egen #). 
Durch Statut kann ferner bestimmt werden, daß und unter welchen 
bedingurche bntt kumn der nach §. 1 versicherungspflichtigen Betriebe 
berechtigt sind, sich selbst oder andere nach §. 1 nicht versicherungspflichtige 
Personen gegen die Folgen von Betriebsunfällen zu versichern?). 
Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes. 
T 8. 3. Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch 
scuntiemen und Naturalbezüge:s). Der Werth der letzteren ist nach Ortsdurch- 
Ontttspretsen in Ansatz zu bringen. 6 6. . 
w Als Jahresarbeitsverdienst gilt, soweit sich derselbe nicht aus mindestens 
scchenweise fixirten Beträgen zusammensetzt, das Dreihundertfache des durch- 
di nittlichen täglichen Arbeitsverdienstes. Für Arbeiter in Betrieben, in welchen 
. übliche Betriebsweise für den das ganze Jahr regelmäßig beschäftigten 
debeiter eine höhere oder niedrigere Zahl von Arbeitstagen ergtebt, wird 
* Zahl statt der Zahl dreihundert der Berechnung des Jahresarbeits- 
rdienstes zu Grunde gelegt 0. · 
nich Bei jugendlichen Arbeitern und solchen Personen, welche wegen noch 
alot beendeter Ausbildung keinen oder einen geringen Lohn beziehen, gilt 
wal Jahresarbeitsverdienst das Dreihundertfache des von der höheren Ver- 
ges tungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde für Erwachsene fest- 
k setzten ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter (S. 8 des Kranken- 
ersieherungs- Gesetzes vom 1-663. 
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte. 
B P. 4. Auf Beamte, welche in Betriebsverwaltungen des Reichs, eines 
bern desstaats oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt und Pensions- 
chtigung angestellt sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung?). 
Gegenstand der Versicherung und Umfang der Entschädigung. 
S. 5 . . be d 
fol Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nach 
Kökenden Bestemmung u bemessende Ersatz des Schadens, welcher durch 
berletzung 6) oder Tödtung entsteht7). 
) Vorb · · 
: ehaltlich der Reduktion gemäß §. 5 Abf. 3. # 
88. 2 in ünneetn gewerblicher Baubetriebe vergl. Bauunfallges. 13. Juli 1887 
Sofern deren Gewährung bei dem Arbeitsvertrage und der Lohnbemessung 
lich oder stillschweigend vorausgesetzt ist; sie dürfen nicht reine Geschenke dar- 
Sicherk on ern müfsen so regelmäßig erfolgen, daß auf ihre Gewährung mit einiger 
nachts eit gerechnet werden kann. Unter dieser Voraussetzung gehören auch Weih- 
geschenke und Trinkgelder hierher. Näheres im Handb. d. Unf. Vers. S. 135. 
gräbereieras 2 kommt auf sog. Saisonbetriebe (Zuckerfabriken, Brennereien, Torf- 
rtasiich zur Anwendung, es bewendet hier vielmehr bei der Normalzahl von 
NObkstagen. 
# Betriebsbeamte des Reiches vergl. jetzt überhaupt Ges. 15. März 1886 
. S. 53), für Betriebsbeamte Preußens, Ges. 18. Juni 1887 (G. S. S. 282). 
tionen iese umfaßt nicht nur äußere Verletzungen, sondern Störungen aller Funk- 
Sbrungen dußeren und inneren Organe, insbesondere auch geistige und seelische 
ausd 
7 * 
zu sein törperoerletzung und Tod brauchen nicht die unmittelbare Folge des Unfalls 
die schädlichen Folgen können auch nach und nach eintreten. Ebensowenig
	        
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