350 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz.
Der Schadenersatz soll im Falle der Verletzung bestehen:
1. in den Kosten des Heilverfahrens, welche vom Beginn der vierzehnten
Woche nach Eintritt des Unfalls 1) an entstehen 2);
2. in einer dem Verletzten vom Beginn der vierzehnten Woche nach
Eintritt des Unfalls!) an für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu
gewährenden Rente. "
Die Rente ist nach Maßgabe desjenigen Arbeitsverdienstes zu berechnen,
den der Verletzte während des letzten Jahres seiner Beschäftigung in dem
Betriebe, in welchem der Unfall sich ereignete, an Gehalt oder Lohn durch-
schnittlich für den Arbeitstag bezogen hat (§. 3), wobei der vier Mark über-
steigende Betrag nur mit einem Drittel zur Anrechnung kommt).
War der Verletzte in dem Betriebe nicht ein volles Jahr von dem
Unfalle zurückgerechnet, beschäftigt, so ist der Betrag zu Grunde zu legen,
welchen während dieses Zeitraumes Arbeiter derselben Art in demselben
Betriehe soder in benachbarten gleichartigen Betrieben durchschnittlich be-
ogen haben.
zog Erreicht dieser Arbeitsverdienst (Abs. 3 und 4) den von der höheren
Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde für Erwachsene
festgesetzten ortsüblichen Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter (§. 8 des Kranken-
versicherungs-Gesetzes vom * . 15) nicht, so ist der letztere der Be-
rechnung zu Grunde