Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

350 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 
Der Schadenersatz soll im Falle der Verletzung bestehen: 
1. in den Kosten des Heilverfahrens, welche vom Beginn der vierzehnten 
Woche nach Eintritt des Unfalls 1) an entstehen 2); 
2. in einer dem Verletzten vom Beginn der vierzehnten Woche nach 
Eintritt des Unfalls!) an für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu 
gewährenden Rente. " 
Die Rente ist nach Maßgabe desjenigen Arbeitsverdienstes zu berechnen, 
den der Verletzte während des letzten Jahres seiner Beschäftigung in dem 
Betriebe, in welchem der Unfall sich ereignete, an Gehalt oder Lohn durch- 
schnittlich für den Arbeitstag bezogen hat (§. 3), wobei der vier Mark über- 
steigende Betrag nur mit einem Drittel zur Anrechnung kommt). 
War der Verletzte in dem Betriebe nicht ein volles Jahr von dem 
Unfalle zurückgerechnet, beschäftigt, so ist der Betrag zu Grunde zu legen, 
welchen während dieses Zeitraumes Arbeiter derselben Art in demselben 
Betriehe soder in benachbarten gleichartigen Betrieben durchschnittlich be- 
ogen haben. 
zog Erreicht dieser Arbeitsverdienst (Abs. 3 und 4) den von der höheren 
Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde für Erwachsene 
festgesetzten ortsüblichen Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter (§. 8 des Kranken- 
versicherungs-Gesetzes vom * . 15) nicht, so ist der letztere der Be- 
rechnung zu Grunde
	        
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