Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 351
Streitigkeiten, welche aus Anlaß dieser Bestimmung zwischen den Berufs-
genossenschaften und den Krankenkassen entstehen, werden nach Maßgabe des
§. 58 Abs. 2 des Krankenversicherungs-Gesetzes entschieden!0.
Vom Beginn der fünften Woche nach Eintritt des Unfalls bis zum Ablauf
der dreizehnten Woche ist das Krankengeld, welches den durch einen Betriebs-
unfall verletzten Personen auf Grund des Krankenversicherungs-Gesetzes gewährt
wird, auf mindestens zwei Drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde
gelegten Arbeitslohnes zu bemessen. Die Differenz zwischen diesen zwei Dritteln
und dem gesetzlich oder statutengemäß zu gewährenden niedrigen Krankengelde
ist der bethetligten Krankenkasse (Gemeinde-Krankenversicherung) von dem Unter-
nehmer desjenigen Betriebes zu erstatten, in welchem der Unfall sich ereignet
hat. Die zur Ausführung dieser Bestimmung erforderlichen Vorschriften erläßt
das Reichs-Versicherungsamt2).
Den nach S. 1 versicherten Personen, welche nicht nach den Bestimmungen
des Krankenversicherungs-Gesetzes versichert sind, hat der Betriebsunternehmer
ie in den §§. 6 und 7 des Krankenversicherungs-Gesetzes vorgesehenen Unter-
stützungen einschließlich des aus dem vorhergehenden Absatze sich ergebenden
ehrbetrages für die ersten dreizehn Wochen aus eigenen Mitteln zu leisten.
Streitigkeiten, welche aus Anlaß der in den beiden vorhergehenden Absätzen
enthaltenen Bestimmungen unter den Betheiligten entstehen, werden nach Maß-
gabe des §. 58 Abs. 1 des Krankenversicherungs-Gesetzes entschieden, und zwar
de den Fällen des letztvorhergehenden Absatzes von der für Orts-Krankenkassen
es Beschäftigungsortes zuständigen Aufsichtsbehörde ?.
§. 6. Im Falle der Tödtung ist als Schadenersatz außerdem zu leisten:
1. als Ersatz der Beerdigungskosten das Zwanfigfache des nach §. 5
Abs. 3 bis 5 für den Arbeitstag ermittelten Verdienstes, jedoch mindestens
dreißig Mark,
2. eine den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todestage an zu ge-
währende Rente, welche nach den Vorschriften des §. 5 Abs. 3 bis 5 zu
berechnen ist.
Dieselbe beträgt:
a) für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wiederver-
heirathung zwanzig Prozent, für jedes hinterbliebene vaterlose Kind
bis zu dessen zurückgelegten fünfzehnten Lebensjahre fünfzehn Prozent
und, wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, zwanzig Prozent
des Arbeitsverdienstes?).
Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen zusammen
sechzig Prozent des Arbeitsverdienstes nicht übersteigen; ergiebt sich
ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Renten in gleichem Ver-
hältnisse gekürzt.
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den drei-
fachen Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung.
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst
nach dem Unfalle geschlossen worden ist;
b) für Ascendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer
war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfall der Be-
dürftigkeit zwanzig Procent des Arbeitsverdienstes.
1892 Im Verwaltungsstreitverfahren durch den Bezirksausschuß gemäß Vd. 9. Aug.
„(G. S. S. 239) §F. 1.
in Bek. 30. Sept. 1885 (C. Bl. d. D. R. S. 481).
) Vergl. dazu §§. 76 b, 76c, 764 Krankenvers. Ges. 10. April 1892.
aufr Unehelichen, nicht legitimirten Kindern eines verunglückten Arbeiters steht ein
an Kin auf Rente nicht zu; desgl. nicht Stiefkindern, sofern nicht durch Annahme
Kinder esstatt oder Einkindschaft besondere Rechtsverhältnisse begründet find. Uneheliche
mangeie Arbeiterinnen zählen dagegen zu ihren Hinterbliebenen, und zwar sind sie
Der □s. gesetzlichen Vaters auch vaterlos, Handb. f. Unf. Vers. S. 175.
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binterölietebem ann einer getödteten Arbeiteriu, sowie Geschwister gehören nicht zu den