Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 953
Bezirke zu bilden und umfassen innerhalb derselben alle Betriebe derjenigen
Industriezweige, für welche sie errichtet sind 7.
Als Unternehmer gilt derjeuige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt?).
Betriebe, welche wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Industriezweige
umfassen, sind derjenigen Berufsgenossenschaft zuzutheilen, welcher der Haupt-
betrieb angehört.
Die Berufsgenossenschaften können unter ihrem Namen Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Für die Verbindlichkeiten der Berufsgenossenschaft haftet den Gläubigern
derselben nur das Genossenschaftsvermögen.
Aufbringung der Mittel.
S. 108). Die Mittel zur Deckung der von den Berufsgenossenschaften zu
leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden durch Bei-
träge aufgebracht, welche von den Mitgliedern nach Maßgabe der in ihren
etrieben von den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter bezw. des
ahresarbeitsverdienstes jugendlicher und nicht ausgebildeter Arbeiter (§. 3
er 3), sowie der statutenmäßigen Gefahrentarife (§. 28) jährlich umgelegt
en.
Löhne und Gehälter, welche während der Beitragsperiode durchschnittlich
den Satz von vier Mark täglich übersteigen, kommen mit dem vier Mark über-
steigenden Betrage nur zu einem Drittel in Anrechnung.
„Zu anderen Zwecken als zur Deckung der von der Genossenschaft zu
leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten, zur Gewährung
on Prämien für Rettung Verunglückter und für Abwendung von Unglücks-
fällen, sowie zur Ansammlung des Reservefonds (§. 18) dürfen weder Beiträge
on den Mitgliedern der Genossenschaft erhoben werden, noch Verwendungen
aus dem Vermögen der Genossenschaft erfolgen.
5 Behufs Beschaffung der zur Bestreitung der Verwaltungskosten erforder-
uiben Mittel können die Berufsgenossenschaften von den Mitgliedern für das
#te Jahr einen Betrag im voraus erheben. Falls das Statut hierüber nichts
Zwderes bestimmt, erfolgt die Aufbringung dieser Mittel nach Maßgabe der
döl der von den Mitgliedern in ihren Betrieben beschäftigten versicherungs-
ichtigen Personen (§. 11).
II. Bildung und Beränderung der Berufsgenossenschaften.
Ermittelung der versicherungspflichtigen Betriebe.
den F. 11. Jeder Unternehmer eines unter den §. 1 fallenden Betriebes hat
und etzteren binnen einer von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden
und öffentlich bekannt zu machenden Frist unter Angabe des Gegenstandes
berst der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten
melberungsbflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzu-
188 ¾4) Wegen der Anmeldung der versicherungsvflichtigen Betriebe vergl. Bek. 14. Juli
1885 11. Febr. 1885, 10. Juni 1886 und 14. Juli 1887 (Amtl. Nachr. R. V. A.
S. 374, 81, 1886 S. 87, 1887 S. 175).
g3 Hie Gültigkeit des Abs. 1 bezw. seines zweiten Satzes, wird eingeschränkt durch
dur ch 11 Ausd. Ges. und (bezüglich der fiskalischen, kommunalen 2c. Regiebanten)
„8S. 4, 2, 3, 5 Bau. Unf. Vers. Ges.
zahlu ) Ohne Rückicht auf das Eigenthum an der Anlage und auf die Art der Lohn-
ug (Stücklohn, Akkordlohn, Quote der Einnahme).
& 1 Die Gültigkeit des §. 10 wird eingeschränkt durch §. 3 Ausd. Ges. und
I2 Bau-Unf. Vers. Ges.
Linwleltung er 14. Juli 1884 (C. Bl. d. D. R. * Kooöh saeer S. 381.
igkeit de . ist ei « u usd. Ges.
# Migeeie s 8. 11 ist eingeschränkt durch 8 s. und §S. 11
Illing-Kaug#, Handbuch II. 7. Aufl. 23