354 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz.
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde
die Angaben nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen.
Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer
Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im
Betrage bis zu 100 M. anzuhalten. «
Die untere Verwaltungsbehörde hat ein nach den Gruppen, Klassen und-
Ordnungen der Reichsberufsstatistik geordnetes Verzeichniß sämmtlicher Be-
triebe ihres Bezirks unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Be-
triebes, sowie der Zahl der darin beschäftigten versicherungspflichtigen Per-
sonen aufzustellen. Das Verzeichniß ist der höheren Verwaltungsbehörde ein-
zureichen und von dieser erforderlichenfalls hinsichtlich der Einreihung der Be-
triebe in die Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs-Berufsstatistik zu
berichtigen. 4# Z„ #„
Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein gleiches Verzeichniß sämmtlicher
versicherungspflichtigen Betriebe ihres Bezirks dem Reichs-Versicherungsamt ein-
zureichen.
Freiwillige Bildung der Berufsgenossenschaften.
12½)). Die Bildung der Berufsgenossenschaften erfolgt auf dem Wege
der Vereinbarung der Betriebsunternehmer unter Zustimmung des Bundesraths.
Die Zustimmung des Bundesraths kann versagt werden:
1. wenn die Anzahl der Betriebe, für welche die Berufsgenossenschaft ge-
bildet werden soll, oder die Anzahl der in denselben beschäftigten Ar-
beiter zu gering ist, um die dauernde Leistungsfähigkeit der Berufs-
genossenschaft in Bezug auf die bei der Unfallversicherung ihr obliegen-
en Pflichten zu gewährleisten;
2. wenn Betriebe von der Aufnahme in die Berufsgenossenschaft ausge-
schlossen werden sollen, welche wegen ihrer geringen Zahl oder wegen
der geringen Zahl der in ihnen beschäftigten Arbeiter eine eigene
leistungsfähige Berufsgenofsenschaft zu bilden außer Stande sind, und
auch einer anderen Berufsgenossenschaft zweckmäßig nicht zugetheilt
werden können;
3, wenn eine Minderheit der Bildung der Berufsgenossenschaft widerspricht
und für einzelne Industriezweige oder Bezirke eine besondere Berufsge-
nossenschaft zu bilden beantragt, welche als dauernd leistungsfähig zu
erachten ist.
§. 131). Die Beschlußfassung über die Bildung der Berufsgenossenschaften
erfolgt durch die zu diesem Zweck zu einer Generalversammlung zu berufenden
Betriebsunternehmer mit Stimmenmehrheit.
Anträge auf Einberufung der Generalversammlung sind an das Reichs-
Versicherungsamt zu richten; dasselbe hat, sofern es nicht den Fall des 8. 12
Ziff. 1 für vorliegend erachtet, den Anträgen stattzugeben, wenn dieselben
innerhalb vier Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und mindestens
von dem zwanzigsten Theil der Unternehmer derjenigen Betriebe, für welche
die Berufsgenossenschaft gebildet werden soll, oder von solchen Unternehmern,
welche mindestens den zehnten Theil der in diesen Betrieben vorhandenen ver-
sicherungspflichtigen Personen beschäftigen, gestellt werden.
Erachtet das Reichs-Versicherungsamt die Voraussetzungen des §F. 12
Ziff. 1 für vorliegend, so ist von demselben die Entscheidung des Bundesraths
einzuholen. · »
Findet das Reichs-Versicherungsamt bei der Prüfung von Anträgen auf
Einberufung der Generalversammlung, daß der unter §. 12 Ziff. 2 vorge-
sehene Fall vorliegt, so hat dasselbe die Unternehmer der dabei in Betracht
kommenden Betriebe zum Zweck der Beschlußfassung über die Abgrenzung der
Berufsgenossenschaft zu der Generalversammlung mit einzuladen. #„
§. 141). Auf Grund der unter §. 11 erwähnten Verzeichnisse werden die
1) Gilt nicht in den Fällen des §. 3 Ausd. Ges. und §. 4 Bau-Unf. Vers. Ges.