Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

354 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde 
die Angaben nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen. 
Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer 
Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im 
Betrage bis zu 100 M. anzuhalten. « 
Die untere Verwaltungsbehörde hat ein nach den Gruppen, Klassen und- 
Ordnungen der Reichsberufsstatistik geordnetes Verzeichniß sämmtlicher Be- 
triebe ihres Bezirks unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Be- 
triebes, sowie der Zahl der darin beschäftigten versicherungspflichtigen Per- 
sonen aufzustellen. Das Verzeichniß ist der höheren Verwaltungsbehörde ein- 
zureichen und von dieser erforderlichenfalls hinsichtlich der Einreihung der Be- 
triebe in die Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs-Berufsstatistik zu 
berichtigen. 4# Z„ #„ 
Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein gleiches Verzeichniß sämmtlicher 
versicherungspflichtigen Betriebe ihres Bezirks dem Reichs-Versicherungsamt ein- 
zureichen. 
Freiwillige Bildung der Berufsgenossenschaften. 
12½)). Die Bildung der Berufsgenossenschaften erfolgt auf dem Wege 
der Vereinbarung der Betriebsunternehmer unter Zustimmung des Bundesraths. 
Die Zustimmung des Bundesraths kann versagt werden: 
1. wenn die Anzahl der Betriebe, für welche die Berufsgenossenschaft ge- 
bildet werden soll, oder die Anzahl der in denselben beschäftigten Ar- 
beiter zu gering ist, um die dauernde Leistungsfähigkeit der Berufs- 
genossenschaft in Bezug auf die bei der Unfallversicherung ihr obliegen- 
en Pflichten zu gewährleisten; 
2. wenn Betriebe von der Aufnahme in die Berufsgenossenschaft ausge- 
schlossen werden sollen, welche wegen ihrer geringen Zahl oder wegen 
der geringen Zahl der in ihnen beschäftigten Arbeiter eine eigene 
leistungsfähige Berufsgenofsenschaft zu bilden außer Stande sind, und 
auch einer anderen Berufsgenossenschaft zweckmäßig nicht zugetheilt 
werden können; 
3, wenn eine Minderheit der Bildung der Berufsgenossenschaft widerspricht 
und für einzelne Industriezweige oder Bezirke eine besondere Berufsge- 
nossenschaft zu bilden beantragt, welche als dauernd leistungsfähig zu 
erachten ist. 
§. 131). Die Beschlußfassung über die Bildung der Berufsgenossenschaften 
erfolgt durch die zu diesem Zweck zu einer Generalversammlung zu berufenden 
Betriebsunternehmer mit Stimmenmehrheit. 
Anträge auf Einberufung der Generalversammlung sind an das Reichs- 
Versicherungsamt zu richten; dasselbe hat, sofern es nicht den Fall des 8. 12 
Ziff. 1 für vorliegend erachtet, den Anträgen stattzugeben, wenn dieselben 
innerhalb vier Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und mindestens 
von dem zwanzigsten Theil der Unternehmer derjenigen Betriebe, für welche 
die Berufsgenossenschaft gebildet werden soll, oder von solchen Unternehmern, 
welche mindestens den zehnten Theil der in diesen Betrieben vorhandenen ver- 
sicherungspflichtigen Personen beschäftigen, gestellt werden. 
Erachtet das Reichs-Versicherungsamt die Voraussetzungen des §F. 12 
Ziff. 1 für vorliegend, so ist von demselben die Entscheidung des Bundesraths 
einzuholen. · » 
Findet das Reichs-Versicherungsamt bei der Prüfung von Anträgen auf 
Einberufung der Generalversammlung, daß der unter §. 12 Ziff. 2 vorge- 
sehene Fall vorliegt, so hat dasselbe die Unternehmer der dabei in Betracht 
kommenden Betriebe zum Zweck der Beschlußfassung über die Abgrenzung der 
Berufsgenossenschaft zu der Generalversammlung mit einzuladen. #„ 
§. 141). Auf Grund der unter §. 11 erwähnten Verzeichnisse werden die 
  
1) Gilt nicht in den Fällen des §. 3 Ausd. Ges. und §. 4 Bau-Unf. Vers. Ges.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.