Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 359 
Die Veranlagung der Betriebe zu den einzelnen Gefahrenklassen liegt nach 
näherer Bestimmung des Statuts (§. 17) den Organen der Genossenschaft ob. 
Gegen die Veranlagung steht dem Betriebsunternehmer binnen einer Frist von 
zwei Wochen die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. 
Der Gefahrentarif ist nach Ablauf von längstens zwei Rechnungsjahren 
und sodann mindestens von fünf zu fünf Jahren unter Berücksichtigung der in 
en einzelnen Betrieben vorgekommenen Unfälle einer Revision zu unterziehen. 
Die Ergebnisse derselben sind mit dem Verzeichnisse der in den einzelnen Be- 
trieben vorgekommenen, auf Grund dieses Gesetzes zu entschädigenden Unfälle 
der Genossenschaftsversammlung zur Beschlußfassung über die Beibehaltung oder 
enderung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife vorzulegen. Die 
Genossenschaftsversammlung kann den Unternehmern nach Maßgabe der in ihren 
etrieben vorgekommenen Unfälle für die nächste Periode Zuschläge auflegen 
vder- Nachlässe bewilligen. Die über die Aenderung der bisherigen Gefahren- 
klassen oder Gefahrentarife gefaßten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der 
enehmigung des Reichs-Versicherungsamts; demselben ist das Verzeichniß der 
vorgekommenen Unfälle vorzulegen. 
Theilung des Risikos. 
F§. 291). Durch das Statut kann vorgeschrieben werden, daß die Ent- 
schädigungsbeträge bis zu fünfzig Prozent von den Sektionen zu tragen sind, 
in deren Bezirken die Unfälle eingetreten sind. 
Die hiernach den Sektionen zur Last fallenden Beträge sind auf die 
Mitglieder derselben nach Maßgabe der für die Genossenschaft festgesetzten 
uefahrenklassen und der in diesen zu leistenden Beträge (§§. 10, 28) um- 
egen. 
Gemeinsame Tragung des Risikos. 
§. 301). Vereinbarungen von Genossenschaften, die von ihnen zu leistenden 
lantschädigungsbeträge ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen, sind zu- 
kssig. Derartige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung 
R betheiligten Genossenschaftsversammlungen sowie der Genehmigung des 
Reichs-Versicherungsamts. Dieselben dürfen nur mit dem Beginn eines neuen 
echnungsjahres in Wirksamkeit treten. 
Die Vereinbarung hat sich darauf zu erstrecken, in welcher Weise der 
femeinsam zu tragende Entschädigungsbetrag auf die betheiligten Genossen- 
aften zu vertheilen ist. 
A Ueber die Betheiligung des auf eine jede Genossenschaft entfallenden 
dentheils an der gemeinsam zu tragenden Entschädigung unter die Mitglieder 
a#n Genossenschaft entscheidet die Genossenschaftsversammlung. Mangels einer 
nderweiten Bestimmung erfolgt die Umlage dieses Betrages in gleicher 
leitise: wie die der von der Genossenschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes zu 
Itenden Entschädigungsbeträge (§8. 10, 28). 
Abänderung des Bestandes der Berufsgenossenschaften. 
sch .8. 312). Nach erfolgtem Abschluß der Organisation der Berufsgenossen- 
ne aften sind Aenderungen in dem Bestande der letzteren mit dem Beginn eines 
en Rechnungsjahres unter nachstehenden Voraussetzungen zulässig: 
1. Die Vereinigung mehrerer Genossenschaften erfolgt auf übereinstimmenden 
Beschluß der Genossenschaftsversammlungen mit Genehmigung des 
Bundesraths. 
Das Ausscheiden einzelner Industriezweige oder örtlich abgegrenzter 
Theile aus einer Genossenschaft und die Zutheilung derselben zu einer 
:) Gilt nicht im Falle des 8. 3 Ausd. Ges. 
Bergl. Anm. 1. Vergl. auch ss. 4, 3, 5, 12 Bau-Unf. Vers. Ges.
	        
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