Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 361 
III. Mitgliedschaft des einzelnen Betriebes. Betriebsveränderungen. 
Mitgliedschaft. 
B §. 34)). Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines im 
czirke derselben belegenen Betriebes derjenigen Industriezweige, für welche die 
denossenschaft errichtet ist. Die Mitgliedschaft beginnt für die Unternehmer 
# zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes versicherungspflichtigen Betriebe 
nit diesem Zeitpunkte, für die Unternehmer später entstehender oder versiche- 
Ongspilichtig werdender Betriebe mit dem Zeitpunkte der Eröffnung bezw. des 
eginns der Versicherungspflicht derselben. *½½ 
Beß Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Genossenschaft, sofern es sich im 
esitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. 
Betriebsanmeldung. 
. 35 '). Der Betriebsunternehmer, welcher seinen Betrieb nicht bereits 
nach Maßgabe des §. 11 angemeldet hat, ist verpflichtet, binnen einer Woche, 
Lchdem er Mitglied einer Genossenschaft geworden ist (§. 34), der unteren 
erwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist, eine Anzeige zu 
erstatten, welche 
1. den Gegenstand und die Art des Betriebes, 
2. die Zahl der versicherten Personen, 
3. die Berufsgenossenschaft, welcher der Betrieb angehört, 
4. falls es sich um einen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes neu be- 
gonnenen oder versicherungspflichtig gewordenen Betrieb handelt, den 
an Tag der Eröffnung bezw. des Beginns der Versicherungspflicht 
fsiebt. Die Anzeige ist in zwei Exemplaren einzureichen. Ueber dieselbe 
eine Empfangsbescheinigung zu ertheilen?). 4 
7 Vird die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, so findet die Vorschrift des 
II Abs. 3 Anwendung. 
lege S. 36 1). Die untere Verwaltungsbehörde hat jeden in ihrem Bezirke be- 
Weten Betrieb, über welchen die Anzeige (F. 35) erstattet ist, binnen einer 
bersche nach dem Eingange der letzteren durch Einsendung eines Exemplars 
übeelben dem Vorstande der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft zu 
weisen. 
and Gehört der Betrieb nach Ansicht der unteren Verwaltungsbehörde einer 
standren als der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft an, so ist dem Vor- 
der 16 dieser Genossenschaft unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Vorstandes 
eine der Anzeige bezeichneten Genossenschaft und des Betriebsunternehmers 
Abschrift der Anzeige zuzustellen. 
er Für Betriebe, über welche eine Anzeige nicht erstattet ist, hat die untere 
on taltungsbehörde die Ueberweisung binnen einer Woche nach Ablauf der 
aß ihr in Gemäßheit des §. 35 Abs. 2 bestimmten Frist dadurch zu bewirken, 
sie die im §. 35 Ziff. 1 bis 4 bezeichneten Angaben selbst macht. 
Genossenschaftskataster. 
Reich. 3 ). Die Genossenschaftsvorstände haben auf Grund der von dem 
pfu chnVersicherungsamt ihnen mitzutheilenden Verzeichnisse der versicherungs- 
eno saen Betriebe (§. 11) und der später erfolgenden Ueberweisungen (§. 36) 
Tenschaftskataster zu führen). 
gängige Mufnahme der einzelnen Genossen in das Kataster erfolgt nach vor- 
Ter Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur Genossenschaft. 
schaftsyn ein das Kataster aufgenommenen Genossen werden vom Genossen- 
scheine örstande durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde Mitglied- 
HMAgestellt. Ist die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt, so muß der 
1 . · 
Vitt nicht im Falle des 8. 3 Ausd. Ges. 
Faleitung zur Anzeige 14. Juli 1894 (C. Bl. d. D. R. S. 203). 
ormulare für die Kataster siehe Amtl. Nachr. R. V. A. 1885 S. 199. 
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