Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 361
III. Mitgliedschaft des einzelnen Betriebes. Betriebsveränderungen.
Mitgliedschaft.
B §. 34)). Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines im
czirke derselben belegenen Betriebes derjenigen Industriezweige, für welche die
denossenschaft errichtet ist. Die Mitgliedschaft beginnt für die Unternehmer
# zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes versicherungspflichtigen Betriebe
nit diesem Zeitpunkte, für die Unternehmer später entstehender oder versiche-
Ongspilichtig werdender Betriebe mit dem Zeitpunkte der Eröffnung bezw. des
eginns der Versicherungspflicht derselben. *½½
Beß Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Genossenschaft, sofern es sich im
esitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.
Betriebsanmeldung.
. 35 '). Der Betriebsunternehmer, welcher seinen Betrieb nicht bereits
nach Maßgabe des §. 11 angemeldet hat, ist verpflichtet, binnen einer Woche,
Lchdem er Mitglied einer Genossenschaft geworden ist (§. 34), der unteren
erwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist, eine Anzeige zu
erstatten, welche
1. den Gegenstand und die Art des Betriebes,
2. die Zahl der versicherten Personen,
3. die Berufsgenossenschaft, welcher der Betrieb angehört,
4. falls es sich um einen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes neu be-
gonnenen oder versicherungspflichtig gewordenen Betrieb handelt, den
an Tag der Eröffnung bezw. des Beginns der Versicherungspflicht
fsiebt. Die Anzeige ist in zwei Exemplaren einzureichen. Ueber dieselbe
eine Empfangsbescheinigung zu ertheilen?). 4
7 Vird die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, so findet die Vorschrift des
II Abs. 3 Anwendung.
lege S. 36 1). Die untere Verwaltungsbehörde hat jeden in ihrem Bezirke be-
Weten Betrieb, über welchen die Anzeige (F. 35) erstattet ist, binnen einer
bersche nach dem Eingange der letzteren durch Einsendung eines Exemplars
übeelben dem Vorstande der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft zu
weisen.
and Gehört der Betrieb nach Ansicht der unteren Verwaltungsbehörde einer
standren als der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft an, so ist dem Vor-
der 16 dieser Genossenschaft unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Vorstandes
eine der Anzeige bezeichneten Genossenschaft und des Betriebsunternehmers
Abschrift der Anzeige zuzustellen.
er Für Betriebe, über welche eine Anzeige nicht erstattet ist, hat die untere
on taltungsbehörde die Ueberweisung binnen einer Woche nach Ablauf der
aß ihr in Gemäßheit des §. 35 Abs. 2 bestimmten Frist dadurch zu bewirken,
sie die im §. 35 Ziff. 1 bis 4 bezeichneten Angaben selbst macht.
Genossenschaftskataster.
Reich. 3 ). Die Genossenschaftsvorstände haben auf Grund der von dem
pfu chnVersicherungsamt ihnen mitzutheilenden Verzeichnisse der versicherungs-
eno saen Betriebe (§. 11) und der später erfolgenden Ueberweisungen (§. 36)
Tenschaftskataster zu führen).
gängige Mufnahme der einzelnen Genossen in das Kataster erfolgt nach vor-
Ter Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur Genossenschaft.
schaftsyn ein das Kataster aufgenommenen Genossen werden vom Genossen-
scheine örstande durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde Mitglied-
HMAgestellt. Ist die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt, so muß der
1 . ·
Vitt nicht im Falle des 8. 3 Ausd. Ges.
Faleitung zur Anzeige 14. Juli 1894 (C. Bl. d. D. R. S. 203).
ormulare für die Kataster siehe Amtl. Nachr. R. V. A. 1885 S. 199.
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