Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

362 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 
Mitgliedschein die Sektion, welcher der Unternehmer angehört, bezeichnen. 
Wird die Aufnahme in das Kataster abgelehnt, so ist hierüber ein mit Gründen 
versehener Bescheid dem Betriebsunternehmer durch Vermittelung der unteren 
Verwaltungsbehörde zuzustellen. 
Gegen die Aufnahme in das Kataster, sowie gegen die Ablehnung derselben 
steht dem Unternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter 
Zustellung des Mitgliedscheins bezw. des ablehnenden Bescheides die Beschwerde 
an das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist bei der unteren Verwaltungs- 
behörde einzulegen. Stellt sich bei der Verhandlung der Beschwerde heraus, 
daß der Betrieb keiner der vorhandenen Genossenschaften zugehört, so ist der- 
selbe durch das Reichs-Versicherungsamt derjenigen Genossenschaft zuzuweisen, 
der er seiner Natur nach am nächsten steht. 
Wird gegen einen ablehnenden Bescheid von dem Betriebsunternehmer 
innerhalb der angegebenen Frist Beschwerde nicht erhoben, so hat die untere 
Verwaltungsbehörde den Fall dem Reichs-Versicherungsamt zur Entscheidung 
vorzulegen. 
Wird in dem Falle des §. 36 Abs. 2 die Mitgliedschaft des Unternehmers 
von dem Vorstande der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft anerkannt, 
so liegt diesem die Verpflichtung ob, hiervon dem Vorstande der anderen Ge- 
nossenschaft Mittheilung zu machen. Letzterer ist berechtigt, innerhalb zwei 
Wochen nach dem Empfange der Mittheilung gegen die Anerkennung der 
Mitgliedschaft beim Reichs-Versicherungsamt die Beschwerde zu erheben. 
Den Sektionsvorständen sind Auszüge aus dem Kataster in Betreff der 
zu ihren Sektionen gehörenden Unternehmer mitzutheilen. 
Jeder Wechsel in der Person desjenigen, für dessen Rechnung der Betrieb 
erfolgt, ist von dem Unternehmer binnen einer durch das Statut festzusetzenden 
Frist dem Genossenschaftsvorstande behufs Berichtigung des Katasters anzu- 
zeigen. Ist die Anzeige von dem Wechsel nicht erfolgt, so werden die auf die 
Genossenschaftsmitglieder umzulegenden Beiträge von dem in das Kataster ein- 
getragenen Unternehmer bis für dasjenige Rechnungsjahr einschließlich fort- 
erhoben, in welchem die Anzeige geschieht, ohne daß dadurch der neue Unter- 
nehmer von der auch ihm gesetzlich obliegenden Verhaftung für die Beiträgé 
entbunden ist. 
Betriebsveränderungen. 
§. 38½. Jeder Betriebsunternehmer ist verpflichtet, Aenderungen seines 
Betriebes, welche für die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft von Bedeutung 
sind, dem Genossenschaftsvorstande binnen einer durch das Statut festzusetzen- 
den Frist anzuzeigen. Erachtet letzerer in Folge dieser Anzeige, oder ohne den 
Empfang einer solchen von Amtswegen die Ueberweisung des Betriebes an 
eine andere Genossenschaft für geboten, so theilt er dies unter Angabe 
Gründe dem Betriebsunternehmer durch Vermittelung der unteren Verwaltungs- 
behörde und dem betheiligten Genossenschaftsvorstande mit. Sowohl der 
letztere, als auch der Betriebsunternehmer können innerhalb zwei Wochen gegen 
zer Ueberweisung bei dem überweisenden Genossenschaftsvorstande Widerspruch 
erheben. 
Wird innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erhoben, so erfolgt die Ab- 
bezw. Zuschreibung des Betriebes in den Genossenschaftskatastern, sowie die 
Ausstellung eines anderweiten Mitgliedscheins für den Betriebsunternehmel- 
Wird gegen die Ueberweisung Widerspruch erhoben, oder beansprucht der 
Vorstand einer dritten Genossenschaft unter dem Widerspruch des Betrieb- 
unternehmers oder des Vorstandes der Genossenschaft, welcher der Betric. 
bisher angehörte, die Ueberweisung des letzteren, so hat der Vorstand d 
Genossenschaft, welcher der Betrieb bisher angehört hat, die Entscheidung de 
Reichs-Versicherungsamts zu beantragen. Dasselbe entscheidet nach Anhörung 
des betheiligten Betriebsunternehmers, sowie der Vorstände der betheiligte 
Genossenschaften. 
1) Gilt nicht im Falle des §. 3 Ausd. Gef. 
 
	        
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