Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 363
MWird dem Ueberweisungsantrage stattgegeben, so tritt die Aenderung in der
Zugehörigkeit zur Genossenschaft von dem Tage an in Wirksamkeit, an welchem
der Antrag dem betheiligten Genossenschaftsvorstande zugestellt ist.
§. 391). In Betreff der Anmeldung von Aenderungen in dem Betriebe,
welche für dessen Einschätzung in den Gefahrentarif (§. 28) von Bedeutung
sind, sowie in Betreff des weiteren Verfahrens hat das Genossenschaftsstatut
Bestimmung zu treffen. Gegen den auf die Anmeldung der Aenderung oder
von Amtswegen erfolgenden Bescheid des Genossenschaftsvorstandes oder des
Ausschusses (§. 28) steht dem Betriebsunternehmer binnen einer Frist von zwei
ochen die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. »
§. 401). Binnen vier Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres hat der
Genossenschaftsvorstand ein Verzeichniß der beim Schlusse des Rechnungsjahres
zur Genossenschaft gehörenden Mitglieder dem Reichs-Versicherungsamt nach
einem von diesem vorzuschreibenden Formular einzureichen. Ein gleiches Ver-
zeichniß ist binnen derselben Frist der höheren Verwaltungsbehörde, sowie jedem
Mitgliede der Genossenschaft mitzutheilen.
Das Reichs-Versicherungsamt kann den Vorstand von diesen Verpflichtungen
ganz oder theilweise entbinden.
IV. Vertretung der Arbeiter.
Vertretung der Arbeiter.
§. 412). Zum Zweck der Wahl von Beisitzern zum Schiedsgericht (§. 46),
der Begutachtung der zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Vorschriften
(§§. 78, 81) und der Theilnahme an der Wahl zweier nichtständiger Mitglieder
des Reichs-Versicherungsamts (F. 87) werden für jede Genossenschaftssektion
und, sofern die Genossenschaft nicht in Sektionen getheilt ist, für die Genossen-
schaft Vertreter der Arbeiter gewählt.
Die Zahl der Vertreter muß der Zahl der von den Betriebsunternehmern
den Vorstand der Sektion bezw. der Genossenschaft gewählten Mitgliedern
eich sein.
SI. 423). Die Wahl erfolgt durch die Vorstände derjenigen Orts-, Be-
triebs= (Fabrik-) und Innungs-Krankenkassen, sowie derjenigen Knappschafts-
kassen, welche im Bezirke der Sektion bezw. der Genossenschaft ihren Sitz haben
und welchen mindestens zehn in den Betrieben der Genossenschaftsmitglieder
sschäftigte versicherte Personen angehören, unter Ausschluß der Vertreter der
rbeitgeber"). Wählbar sind nur männliche, großjährige, auf Grund dieses
Gesetzes versicherungspflichtige Kassenmitglieder, welche in Betrieben der Ge-
nossenschaftsmitglieder und im Bezirke der Sektion bezw. der Genossenschaft
deschäftigt sind, sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht
urch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
§. 432). Die Vertheilung der Vertreter der Arbeiter auf örtlich abzu-
Lrenzende Theile der Genossenschaft wird mittelst eines Regulativs bestimmt,
elches durch das Reichs-Versicherungsamt oder, sofern es sich um eine Ge-
nossenschaft oder Sektion handelt, welche über die Grenzen eines Landes nicht
mausgeht, durch die Landes-Centralbehörde oder die von derselben zu be-
ummende höhere Verwaltungsbehörde zu erlassen ist. .
sti §. 44"). Die Wahl der Vertreter der Arbeiter erfolgt nach näherer Be-
Bummung des Regulativs unter der Leitung eines Beauftragten derjenigen
Jehörde, von welcher das Regulativ erlassen worden ista).
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„) Eilt nicht im Falle des §. 3 Ausd. Ges.
2) Bergl. §. 5 Ausd. Ges.
b Für die Bauarbeiter vergl. S§§. 35, 48 Bau-Unf. Vers. Ges.
sich oEingeschriebene Hülfskassen ohne Beitritiszwang und Gemeinde-Krankenver-
erungen sind also von der Wahlberechtigung ausgeschlossen.
. ) Reg. 14. Okt. und (für die Knappschaftsberufsgenoffenschaft) 7. Nov. 1885
uU. St. A. 258 und 265); 23. Okt. 1885 (C. Bl. d. D. R. S. 505) für den
Hereich der preußischen Heerkeverwaltung; 31. März 1886 (das. 76) für den der
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