Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Schankgewerbe. 31
2. wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal!) wegen seiner
Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt.
Zu Anmerkung 2 auf S. 30.
laubniß, Erk. O. V. G. 9. Mai 1889 und 5. Okt. 1891 (Pr. V. Bl. X. 458,
XIII. 78). Dem übermäßigen Genusse geistiger Getränke überhaupt soll gesteuert
werden, nicht bloß dem Genusse solcher durch Trunkenbolde oder der Ausbildung von
Trunkenbolden, Erk. O. V. G. 19. Nov. 1891 (Reger XII. 236). Doch gehören
#erher auch die Verabreichung von Getränken an Betrunkene oder trunksüchtige Per-
sonen, Erk. O. V. G. 2. Dez. 1882 (Reger III. 136); Begünstigung des Schulden-
machens 2c. durch übermäßiges Kreditiren, Erk. O. V. G. 25. Okt. 1884 (Reger V. 160).
Eine allgemeine rechtliche Be riffsbestimmung darüber, was unter Trunken-
vold L errfthen sei, Echtr #en (S0 demnach Jemand zu den Trunkenbolden ge-
hört, in Betreff deren die Schankwirthschaft bei Aufenthaltsgestattung in den Schank-
lokalen und bei Verabreichung geistiger Getränke durch Polizeivd. beschränkt ist, ist
eine nach Maßgabe der besonderen Umstände zu treffende thatsächliche Feststellung,
* eiinem Angriff in der Revisionsinstanz nicht unterliegt, Erk. O. V. G.
ebr. 1877. Z
) Als verbotenes Spiel im Sinne des §. 33 ist jedes Glücksspiel zu ver-
stehen, nicht bloß das im §. 284 R. Str. G. B. unter Strafe gestellte gewerbs-
ige Glücksspiel. Zum Begriff des Glücksspieles wird erfordert, daß der Gegen-
stand des Gewinnes oder Verlustes einen Vermögenswerth hat. Jedoch braucht das
Spielobjekt für die Spielenden nach ihren Verhältnissen kein erhebliches zu sein,
s genügt vielmehr, wenn dasselbe nicht ein gegenüber dem Zweck der Unterhaltung
Vr gich in Betracht kommendes ist, Erk. O. V. G. 12. Febr. 1879. Vergl. E.
.V. II. 302. v
Die Konzession zum Schankwirthschaftsbetriebe kann auf Grund der thatsächlichen
Feststellung airsl werden, 8 der Nachsuchende wegen Gestattung von Glücksspielen
bestraft is. Erk. O. V. G. 18. Ok. 1876 (E. O. V. I. 308). 1
Nicht jeder einzelne Fehltritt im Sinne des §. 33 berechtigt zur Entziehung der
Erlaubniß; es bedarf vielmehr der Feststellung, daß der Gewerbtreibende für die Zu-
kunft nicht mehr die erforderlichen Garantien bietet, E. O. V. II. 302; so z. B. bei
(A#herolter Bestrafung wegen Duldung von Glücksspielen, Erk. 14. März 1889
r. V. Bl. X. 400). Z
!) Bei der Pralhen von Gesuchen um Genehmigung zum Betriebe der
Gastwirthschaft ist zu prüfen, ob das für sie bestimmte Lokal, abgesehen von
er geeigneten Lage und den ausreichenden Räumen, auch hinsichtlich seiner Einrich-
tung, Ausstattung u. s. w. so beschaffen ist, um der Bestimmung einer Gastwirth-
schaft, nämlich der vollständigen Beherbergung und Verpflegung von
Reisenden genügen zu können. Ist dies nicht der Fall, so ist die Genehmigung zu
berfagen, Res. 22. Febr. 1870 (M. Bl. S. 83). Vergl. Res. 26. Aug. 1886 (M.
l. S. 182), betr. die Anforderungen, welche in baulicher und gesundheitlicher
Beziehung an die Gast= und Schankwirthschaften zu stellen find. Dieser Erlaß
soll aber nur einen Anhalt gewähren, er enthält keine Normativbedingungen, Beschl.
Dez. 1889 (E. O. V. XIX. 323). Z
# Kellergeschosse dürfen als Schlafräume für Gäste überhaupt nicht, als Schank-
okale aber nur unter der Bedingung benutzt werden, daß die bezüglichen Räume
doten das Eindringen und Auffteigen der Erdfeuchtigsrit geschützt und daß die Fuß-
Feen nicht tiefer als einen Meter unter dem umgebenden Erdboden belegen sind.
Sei ungleicher Pele des umgebenden Erdbodens ist die Tiefenbemefsung von
u# Merer im Durchschnin vorzunehmen, Ref. 1. März 1890 (M. Bl. S. 51).
ist üb eine Gastwirthschaft in der Nähe einer Kirche konzessionirt werden darf,
sch nach den konkreten Verhältnissen zu entscheiden, je nachdem der Verkehr der Wirth=
ka -m Störungen des Gottesdienstes befürchten läßr oder nicht. Unter Umständen
wan. die Aulegung einer Gastwirthschaft in der Nähe einer Kirche, in die viele aus-
serrge Ortschaften eingepfarrt sind, selbst im kirchlichen Interesse wünschenswerth
Les. 28. Nov. 1870 (M. Bl. S. 302). · ·
Lokaleder Betrieb der Schankwirthschaft ist in isolirten, schwer zu beaufsichtigenden
theil en nicht zu gestatten, Res. 13. Ang. 1835 (A. S. 251). Doch darf bei Beur-
ung der Lage des Lokals nicht lediglich die Möglichkeit einer ausreichenden po-