Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIV. Unfallverficherungs-Gesetz. 365 
angehören und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr 
Vermögen beschränkt sind. 
Die beiden anderen Beisitzer werden nach näherer Bestimmung des Re- 
gulativs (§. 43) von den im §. 41 bezeichneten Vertretern der Arbeiter aus 
der Zahl der in den Betrieben der Genossenschaft beschäftigten, dem Arbeiter- 
stande angehörenden versicherten Personen, welche den im §. 42 genannten 
Kassen angehören, gewählt. Z 
Für jeden Beisitzer sind ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu wählen, 
welche ihn in Behinderungsfällen zu vertreten haben. 
Die Beisitzer und Stellvertreter werden auf vier Jahre gewählt. Alle 
zwei Jahre scheidet die Hälfte der Beisitzer und ihrer Stellvertreter aus. Die 
erstmalig Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, demnächst entscheidet 
das Dienstalter. Scheidet ein Beisitzer während der Wahlperiode aus, so 
treten für den Rest derselben die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl 
für ihn ein. Ausscheidende Beisitzer und Stellvertreter sind wieder wählbar. 
§. 48. Der Name und Wohnort des Vorsitzenden, sowie der Mitglieder 
des Schiedsgerichts und der Stellvertreter derselben ist von der Landes-Central= 
behörde (§. 47 Abs. 2) in dem zu deren amtlichen Veröffentlichungen bestimmten 
Blatte öffentlich bekannt zu machen. 
§. 491). Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, die Beisitzer und deren 
Stellvertreter find mit Beziehung auf ihr Amt zu beeidigen. 
Auf das Amt der Beisitzer des Schiedsgerichts finden die Bestimmungen 
der §§. 24 Abs. 2 und 25 Anwendung. Die von den Versicherten gewählten 
Beisitzer erhalten nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden 
Sätzen Ersatz für den ihnen in Folge ihrer Theilnahme an den Verhandlungen 
entgangenen Arbeitsverdienst. Die Festsetzung des Ersatzes, sowie der baaren 
Auslagen erfolgt durch den Vorsitzenden. 
Die Behörde, welche das im §. 42 vorgesehene Regulativ erlassen hat, ist 
berechtigt, die Uebernahme und die Wahrnehmung der Obliegenheiten des Amts 
eines Beisitzers oder Stellvertreters durch Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark 
HRegen die ohne gesetzlichen Grund sich Weigernden zu erzwingen. Die Geld- 
trafen fließen zur Genossenschaftskasse. 
Verweigern die Gewählten gleichwohl ihre Dienstleistung, oder kommt 
eine Wahl nicht zu Stande, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die 
untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Sitz des Schiedsgerichts be- 
legen ist, die Beisitzer aus der Zahl der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu 
ernennen. 
  
Verfahren vor dem Schiedsgericht. 
§. 50. Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Ver- 
handlungen desselben. Das Schiedsgericht ist befugt, denjenigen Theil des Be- 
riebes, in welchem der Unfall vorgekommen ist, in Augenschein zu nehmen, 
owie Zeugen und Sachverständige — auch eidlich — zu vernehmen. 
Das Schiedsgericht ist nur beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden 
eine gleiche Anzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern und zwar mindestens 
le einer als Beisitzer mitwirken. „ 
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit. 
Im übrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgericht durch Kaiserliche 
Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths geregelt. 
d Die Kosten des Schiedsgerichts?), sowie die Kosten des Verfahrens vor 
emselben trägt die Genossenschaft. · 
V Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter darf eine 
ergütung von der Genossenschaft nicht gewährt werden. 
— 
) Vergl. 8. 5 Ausd. Ges. · 
d.’)z.B.dieaosteufücdieveschqssuugderSitzungoräume.jürdeuBüreaudienst, 
ine Gerichtssiegel, die Vergütung der Beisitzer aus dem Arbeiterstande, die Kosten 
hrer Wahl 2c., Handb. f. Unf. Verf. S. 30.
	        
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