Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

365 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 
VI. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen. 
Anzeige und Untersuchung der Unfälle. 
§. 511). Von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfall, 
durch welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet wird oder eine 
Körperverletzung erleidet, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei 
Tagen oder den Tod zur Folge hat, ist von dem Betriebsunternehmer bei der 
Ortspolizeibehörde schriftliche Anzeige zu erstatten?. 
Dieselbe muß binnen zwei Tagen nach dem Tage erfolgen, an welchem der 
Betriebsunternehmer von dem Unfall Kenntniß erlangt hat. 
Für den Betriebsunternehmer kann derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls 
den Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu 
leiten hatte, die Anzeige erstatten; im Falle der Abwesenheit oder Behinderung 
des Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet. 
Das Formular für die Anzeige wird vom Reichs-Verficherungsamt fest- 
estellt. 
gef Die Vorstände der unter Reichs- oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe 
haben die im Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige der vorgesetzten Dienstbehörde nach 
näherer Anweisung derselben zu erstatten. - 
§. 52. Die Ortspolizeibehörden, im Falle des §. 51 Abs. 5 die Betriebs- 
besftane haben für die zur Anzeige gelangenden Unfälle ein Unfallverzeichniß) 
zu führen. 
§. 53 1). Jeder zur Anzeige gelangte Unfall, durch welchen eine versicherte 
Person getödtet ist oder eine Körperverletzung erlitten hat, die voraussichtlich 
den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als dreizehn Wochen zur 
Folge haben wird, ist von der Ortspolizeibehörde ) sobald wie möglich einer 
Untersuchung zu unterziehen, durch welche festzustellen sind: 
1. die Veranlassung und Art des Unfalls, 
2. die getödteten oder verletzten Personen, 
3. die Art der vorgekommenen Verletzungen, 
4. der Verbleib der verletzten Personen, 
5. die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten Personen, welche nach 
§. 6 dieses Gesetzes einen Entschädigungsanspruch erheben können. 
§. 541). An den Untersuchungsverhandlungen können theilnehmen: Ver- 
treter der Genossenschaft, der von dem Vorstande der Krankenkasse, welcher der 
Getödtete oder Verletzte zur Zeit des Unfalls angehört hat, gewählte Bevoll- 
mächtigte (F. 45), sowie der Betriebsunternehmer, letzterer entweder in Person 
oder durch einen Vertreter. Zu diesem Zweck ist dem Genossenschaftsvorstande, 
dem Bevollmächtigten der Krankenkasse und dem Betriebsunternehmer von der 
Einleitung der Untersuchung rechtzeitig Kenntniß zu geben. Ist die Genossen- 
schaft in Sektionen getheilt, oder sind von der Genossenschaft Vertrauensmänner 
  
1) Vergl. S. 13 Ausd. Ges. 
„:) Und zwar bei der Ortspolizeibehörde des Unfallortes, falls dieser von dem 
Orte des Betriebsstitzes verschieden ist; dagegen stets bei letzterer, falls die Unfälle selbst 
sich im Anslande, jedoch ihrem Zusammenhange nach in einem inländischen Betriebe 
ereignet haben, Handb. S. 307. Formulare zu Unfallanzeigen Bek. 1. Febr. 1894 
(Amtl. Nachr. R. V. A. S. 123). Die Ortspolizeibehörde hat binnen 3 Tagen dem 
zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten Abschrift der Anzeige für die seiner Aufficht 
unterliegenden Betriebe zu übersenden, auch auf Erfordern Einsicht in das Unfall- 
verzeichniß zu gewähren und bei eingeleiteten Untersuchungen von den Verhandlungs- 
terminen Kenntniß zu geben, Res. 23. Febr. 1886 und 24. Mai 1892 (M. Bl. 1892 
S. 229). 
) *- 7. Nov. 1885 (M. Bl. S. 246) zur Führung des in §. 52 Unf. Vers. 
Ges. vorgeschriebenen Unfallverzeichnisses. 
Res. 25. Dez. 1885 (M. Bl. 1886 S. 3), betreffend die Führung der Unfall- 
verzeichnisse durch Betriebsvorstände der allgemeinen Bauverwaltung. 
4) Der gemäß §. 51 die Anzeige zu erstatten ist, auch wenn der Verletzte nicht 
in ihrem Bezirke wohnt, oder nach dem Unfalle daraus verzogen ist, Amtl. Nachr. 
R. V. A. 1886 S. 292.
	        
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