Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

    
chnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 369 
Berufung gegen die Entscheidung der Behörden und 
Genossenschaftsorgane. 
§. 621). Gegen den Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde, durch 
Velchen der Ents schlldi ungsansp aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der 
für rieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter den §. 1 
allend erachtet wird (§. 59 Abs. 4), steht dem Verletzten und seinen Hinter- 
liebenen die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist 
innen vier Wochen nach der Zustellung des ablehnenden Bescheides bei der 
unteren Verwaltun sbehörde einzulegen. 
Gegen den Besch eid, durch welchen der Entschädigungsanspruch aus einem 
auderen als dem vorbezeichneten #( Grunde abgelehnt wird (§. 59 Abs. 3), sowie 
seen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird (§. 61), 
ndet die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung statt. H 
n Di Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen 
#ch der Zustellung des Bescheides bei dem Vorsitzenden desjenigen Schieds- 
richts (&. 47) zu erheben, in dessen Bezirk der Betrieb, in welchem der 
nfall sich ereignet. hat, belegen ist. 
Sten Der Bescheid muß die Bezeichnung der für die Verufung zuständigen 
d elle bezu. des Vorsitzenden des Schiedsgerichts, sowie die Belehrung über 
le einzuhaltenden Fristen enthalten. 
Die Berufung hat keine aufschiebende 
  
  
  
  
     
  
  
  
Wirkung. 
  
  
Schiedsgerichts. Rekurs an das 
chs-Versicherungsamt. 
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und 
nigen Genossenschaftsorgane, welches den angefochtenen Bescheid erlassen 
nuzustellen. Gegen die Entscheidung steht in den Fällen des §. 57 Ziff. 2 
wren karen Webenennn sowie dem ## Penosseulschustsorilande 
  
  
     
  
  
kem Bildet in dem Falle des §. 6 Ziff. 2 die Anerkennung oder Nichtüßer 
sch ung des Rechtsverhältnisses zwischen dem # Betödteten und dem d### Güt 
6 tatung Bear chenden die Voraussetzung des Entschädigun Sanspruchs, 
lann das Schi cht den Betheiligten aufgeben, zuvörders die Fes 
f Rechtsverhältnisses im ordentlichen R Herbei 
En#Ken. In diesem Falle ist die Klage bei Vermeidung des Ausschlsses #des 
srd 7 binnen einer vom Schiedsgericht zu bestimmenhe #umi 
3 auf Wochen zu bemessenden Frist nach der Zustellung des hi 
Bescheides des Schiedsgerichts zu erheben. 
geri Nach erfolgter rechtskräftiger Entscheidung des G 
ücht auf erneuten Antrag über den Entsch 
  
  
    
    
  
   
  
  
     
  
    
    
      
hädigungsanspruch zune 
  
Verechtigungsausweis. 
erfolgter Feststellung der Entschädigung Ei 5 
en von Seiten des enbeltsteilung ver kmnsets eine: n 
  
. 64. ch 
Pechti ig t Nach 
    
  
   
    
  
  
N E . 
Deriebe #bs. 1 ist für die einer Berufsgenoffenschaft nicht zugem#ese### 
vergl 1 zurch 8 Ausd. ä7W5b voersten: für Unfälle b bei Bonur a0 
!m 88 2 30,. B G n 
   
Senelchun 
kann das Rechtsmittel vor einem Gffenelt 
ebsgerichtsvorsitznden, zu Protokoll erklärt WÖ 
vor de ergl im Uebrigen Vd. 2. Nov. 1886 (R. G. Bl.iGS. Z91# 
Schiedsgerichten. 
Illi 
ing. Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 24 
  
LEEIIII z. v. 
i 
« 
    
   
   
      
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.