chnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 369
Berufung gegen die Entscheidung der Behörden und
Genossenschaftsorgane.
§. 621). Gegen den Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde, durch
Velchen der Ents schlldi ungsansp aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der
für rieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter den §. 1
allend erachtet wird (§. 59 Abs. 4), steht dem Verletzten und seinen Hinter-
liebenen die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist
innen vier Wochen nach der Zustellung des ablehnenden Bescheides bei der
unteren Verwaltun sbehörde einzulegen.
Gegen den Besch eid, durch welchen der Entschädigungsanspruch aus einem
auderen als dem vorbezeichneten #( Grunde abgelehnt wird (§. 59 Abs. 3), sowie
seen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird (§. 61),
ndet die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung statt. H
n Di Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen
#ch der Zustellung des Bescheides bei dem Vorsitzenden desjenigen Schieds-
richts (&. 47) zu erheben, in dessen Bezirk der Betrieb, in welchem der
nfall sich ereignet. hat, belegen ist.
Sten Der Bescheid muß die Bezeichnung der für die Verufung zuständigen
d elle bezu. des Vorsitzenden des Schiedsgerichts, sowie die Belehrung über
le einzuhaltenden Fristen enthalten.
Die Berufung hat keine aufschiebende
Wirkung.
Schiedsgerichts. Rekurs an das
chs-Versicherungsamt.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und
nigen Genossenschaftsorgane, welches den angefochtenen Bescheid erlassen
nuzustellen. Gegen die Entscheidung steht in den Fällen des §. 57 Ziff. 2
wren karen Webenennn sowie dem ## Penosseulschustsorilande
kem Bildet in dem Falle des §. 6 Ziff. 2 die Anerkennung oder Nichtüßer
sch ung des Rechtsverhältnisses zwischen dem # Betödteten und dem d### Güt
6 tatung Bear chenden die Voraussetzung des Entschädigun Sanspruchs,
lann das Schi cht den Betheiligten aufgeben, zuvörders die Fes
f Rechtsverhältnisses im ordentlichen R Herbei
En#Ken. In diesem Falle ist die Klage bei Vermeidung des Ausschlsses #des
srd 7 binnen einer vom Schiedsgericht zu bestimmenhe #umi
3 auf Wochen zu bemessenden Frist nach der Zustellung des hi
Bescheides des Schiedsgerichts zu erheben.
geri Nach erfolgter rechtskräftiger Entscheidung des G
ücht auf erneuten Antrag über den Entsch
hädigungsanspruch zune
Verechtigungsausweis.
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kann das Rechtsmittel vor einem Gffenelt
ebsgerichtsvorsitznden, zu Protokoll erklärt WÖ
vor de ergl im Uebrigen Vd. 2. Nov. 1886 (R. G. Bl.iGS. Z91#
Schiedsgerichten.
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ing. Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 24
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