370 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz.
ihm zustehenden Bezüge unter Angabe der mit der Zahlung beauftragten Post-
anstalt (§. 69) und der Zahlungstermine auszufertigen!½).
Wird in Folge des schiedsgerichtlichen Verfahrens der Betrag der Ent-
schädigung geändert, so ist dem Entschädigungsberechtigten ein anderweiter Be-
rechtigungsausweis zu ertheilen.
Veränderung der Verhältnisse.
§. 652). Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Ent-
schädigung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so
ein eine anderweitige Feststellung derselben auf Antrag oder von Ämtswegen
erfolgen?). *
Ist der Verletzte, für welchen eine Entschädigung auf Grund des §. 5
festgestellt war, in Folge der Verletzung gestorben, so muß der Antrag auf
Gewährung einer Entschädigung für die Hinterbliebenen, falls deren Feststellung
nicht von Amtswegen erfolgt ist, bei Vermeidung des Ausschlusses, vor Ab-
lauf von zwei Jahren nach dem Tode des Verletzten bei dem zuständigen
Vorstande angemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung
nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der
Entschädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außer-
halb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist. Im Uebrigen
finden auf das Verfahren die Vorschriften der §§. 57 bis 64 entsprechende
Anwendung.
Eine Erhöhung der im §. 5 bestimmten Rente kann nur für die Zeit nach
Aumeldung des höheren Anspruchs gefordert werden. »
Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage ab in
Wirksamkeit, an welchem der dieselbe aussprechende Bescheid (8. 61) den Ent-
schädigungsberechtigten zugestellt ist.
Fälligkeitstermine.
§. 66. Die Kosten des Heilverfahrens (§F. 5 Ziff. 1) und die Kosten der
Beediuna (8. 6 Ziff. 1) sind binnen acht Tagen nach ihrer Feststellung (8. 57)
zu zahlen.
Die Entschädigungsrenten der Verletzten und der Hinterbliebenen der Ge-
tödteten sind in monatlichen Raten im voraus zu zahlen. Dieselben werden
auf volle fünf Pfennig für den Monat nach oben abgerundet.
Ausländische Entschädigungsberechtigte.
§. 67/). Die Genossenschaft kann Ausländer, welche dauernd das Reichs-
gebie, verlassen, durch eine Kapitalzahlung für ihren Entschädigungsanspruch
abfinden.
1) Der Berechtigungsausweis darf nicht ohne gleichzeitige oder vorgängige Ab-
sendung der Zahlungsanweisung abgeschickt werden. In ihm erfolgt die Angabe der
mit der Zahlung beauftragten Postanstalt durch den Hinweis, daß die Zahlung durch
diejenige Postanstalt werde geleistet werden, in deren Bezirke die Wohnung des Em-
pfangsberechtigten liegt. Von der Nennung des Namens dieser Postanstalt ist abzu-
sehen, Geschäfts-Anw. 7. Dez. 1889 (Amtl. Nachr R. V. A. V. 399).
„) §. 65 ist öffentlichen Rechtes und kann daher durch private Vereinbarungen
der Parteien nicht geändert werden. Ein Vergleich zwischen der Berufsgenossenschaft
und dem Verletzten über eine lebenslängliche Rente von bestimmter Höhe ist also
nichtig, Handb. S. 354. «
s)Jasormeinegneuenförmlt«chenBeschecdes.WesentlicheVeräuderungen find
z. B.: Fortfall der Bedürftigkeit bei Aszendent-Rentenempfängern; Ausbildung der
Arbeitsfähigkeit eines Rentenempfäugers auf Kosten der Berufsgenossenschaft; Besserung
des Gesundheitszustandes und nachhaltige (wesentliche) Erhöhung der Erwerbsfähigkeit;
Eröffnung eines neuen Heilverfahrens; ungerechtfertigt ablehnendes Verhalten den an
Besserung der Gesundheit 2c. abzielenden Anordnungen der Genossenschaft gegenüber;
Gewöhnung an künstliche Gliedmaßen.
4) Für Bauarbeiter durch §. 39 Bau-Unf. Vers. Ges. ersetzt.